älteres Recht

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candidart

Guest
Hallo PAK-Kollegen,

vielleicht kann mir einer von euch hierbei aushelfen:

Kann man von einem älteren Recht sprechen, wenn man aus einer PCT-Anmeldung (in englisch eingereicht, Prio aus einer nationalen ausländischen Anmeldung) ein Gebrauchsmuster abgezweigt hat, das GebrM veröffentlicht wurde und anschließend sowohl das GebrM als auch die PCT-Anmeldung fallengelassen wurden?

Nach Schulte muß hierzu
a) DE Bestimmungsamt sein; (+)
b) eine Übersetzung vorliegen; (+)
c) die Anmeldegebühr nach §34 (6) PatG entrichtet worden sein; (-) weil nur die Gebühr für eine GebrM-Abzweigung gezahlt wurde

Allerdings verweist Busse nicht auf den §34 (6) PatG sondern nur auf den Art. 22 Abs 2 PCT. Dort steht aber nur, daß die "nationale Gebühr" entrichtet sein muß. Ist die Gebühr für eine GebrM-Abzweigung auch eine solche?

Danke schon mal im voraus,
candidart
 
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gast2000

Guest
Bin vielleicht begriffsstutzig: Aber in welchem Zusammenhang soll das "ältere Recht" existieren?
 
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candidart

Guest
Oh, sorry, ich meine natürlich ein älteres Recht gegenüber einer deutschen Patentanmeldung, die nach dem Priodatum der PCT-Anmeldung aber vor ihrer Veröffentlichung eingereicht wurde.
 
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gast2000

Guest
Okay. Mein nächstes Problem: Wurde die Gebrauchsmusteranmeldung vor Erteilung (und Veröffentlichung) des Gebrauchsmusters fallengelassen? Oben redest Du nämlich von einem fallengelassenen Gbrm...
 
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candidart

Guest
Das GebrM wurde veröffentlicht und anschließend die PCCT-Anmeldung zurückgenommen.

Genauer: WO Veröffentlicht im Juni,
GebrM-Eintragung im August und -Bekanntmachung im Oktober - und dann wohl auch veröffetlicht, denn die Veröffentlichung gibt es.
PCT zurückgenommen / auf GebrM verzichtet im Dezember.
 
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gast2000

Guest
Das Gebrauchsmuster ist damit wirksam entstanden und mit der Veröffentlichung Teil des StdT geworden. Mit dem Verzicht ist es wieder erloschen.
 
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candidart

Guest
Danke, jetzt wurde aber doch nur die Problemstellung geklärt, oder.

Die Frage war nämlich: Ist die PCT-Anmeldung dadurch als neuheitsschädliche Anmeldung im Sinne des §3 II PatG anzusehen? Wie gesagt gilt das Gebrauchsmuster nämlich nicht als älteres Recht (siehe Schulte).
 
G

grond

Guest
candidart schrieb:
Die Frage war nämlich: Ist die PCT-Anmeldung dadurch als neuheitsschädliche Anmeldung im Sinne des §3 II PatG anzusehen?
Interessante Frage.

Das sollte meines Erachtens davon abhängen, ob die PCT-Anmeldung veröffentlicht wurde oder nicht. Rückgenommene Anmeldungen, die nicht offengelegt wurden, sind kein älteres Recht, weshalb §3 II PatG ja auch sagt: "die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind". Eine Abzweigung ist für meinen Geschmack keine Offenlegung, sondern begründet lediglich gewöhnlichen Stand der Technik am Veröffentlichungstag des GebrM. Wenn die PCT-Anmeldung nicht solange gelebt hat, um offengelegt zu werden, sollte sie keinen Stand der Technik nach §3 II Nr. 3 darstellen.

Ohne Kommentarlektüre meine ich, dass der §3 II PatG ja nur wegen der 18 Monate Offenlegungsfrist existiert, also das Ereignis, das die Wertung als älteres Recht begründet, nach der Intention des Gesetzgebers nur die "planmäßige" Offenlegung sein kann.

Auch muss ja die Gebrauchsmusterabzweigung nicht vollumfänglich erfolgt sein, weshalb sich hier so viele Unstimmigkeiten ergäben, dass ich da einfach nicht dran glauben möchte.

Mit Bezug auf die "nationalen Gebühren": die beziehen sich ja wohl auf dasselbe Verfahren bzw. Folgeverfahren, eine Gebrauchsmusterabzweigung ist für mich ein eigenstehendes Verfahren, ohne dass ich das jetzt rechtlich untermauern könnte.
 
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candidart

Guest
Danke für den Tip. Das mit den Gebühren klingt einleuchtend.

Aber es kann doch nicht einfach davon abhängen, ob die PCT veröffentlicht worden ist (was hier ja der Fall ist, wie ich bereits sagte). Denn, wenn eine PCT-Anmeldung vor der nationalen Phase untergeht, so ist sie ja eben nicht neuheitsschädlich... es geht doch beim § 3 II nur um Doppelpatentierung!
 
G

grond

Guest
candidart schrieb:
Aber es kann doch nicht einfach davon abhängen, ob die PCT veröffentlicht worden ist (was hier ja der Fall ist, wie ich bereits sagte). Denn, wenn eine PCT-Anmeldung vor der nationalen Phase untergeht, so ist sie ja eben nicht neuheitsschädlich... es geht doch beim § 3 II nur um Doppelpatentierung!
Meinem Verständnis nach wurden die 18 Monate Geheimhaltung eingeführt, damit die Konkurrenz des Anmelders nicht direkt mit Anmeldung vom neu geschaffenen Stand der Technik in Kenntnis gesetzt wird. Soweit dürfte Einigkeit bestehen... :)

Nun macht das natürlich eine Bestimmung notwendig, wie tatsächlich zufällige gleichartige Entwicklungen zu behandeln sind. In Interessenabwägung erfolgt dann eben nur eine Berücksichtigung bei der Prüfung der Neuheit, dafür ist nach meinem Verständnis der §3 II vorgesehen worden.

Die PCT-Anmeldung wäre, da hast Du wohl recht, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie frühestens nach Veröffentlichung und Eintreten in die nationale Phase zurückgenommen wurde. Eben weil nie zur Veröffentlichung gelangte Anmeldungen kein Stand der Technik sind und die Anmeldung erst einmal Wirkung für Deutschland erlangt haben muss.

Hat Dir Dein Ausbilder die Frage gestellt? Wenn nicht, dann solltest Du ihn mal damit konfrontieren, werde ich bei nächster Gelegenheit auch tun. Wenn doch, dann verrate hier die Lösung... :)
 
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candidart

Guest
Meinen Betreuer hab ich gefragt. Seine Antwort:
Im § 3 II PatG steht "...Inhalt der folgenden PATENTANMELDUNGEN...". Somit sei nachrangig, daß im Art III § 4 Abs 2 IntPatÜG bei der Definition des Begriffs "Bestimmungsamt" auch von Gebrauchsmustern die Rede ist.

Erscheint mir etwas weit her geholt, daß man bei einer PCT-Anmeldung erst dann von einer Patentanmeldung reden kann (z.B. "zu Ihrer oben genannten internationalen Patentanmeldung übersenden wir hiermit..."), wenn tatsächlich eine Nationalisierung vorgenommen wird! Aber im Schulte steht ja auch, daß GebrM nicht interessieren, ohne dafür einen Grund zu nennen.

Naja, spart mir den inhaltlichen Vergleich ;-)
 
G

grond

Guest
candidart schrieb:
Somit sei nachrangig, daß im Art III § 4 Abs 2 IntPatÜG bei der Definition des Begriffs "Bestimmungsamt" auch von Gebrauchsmustern die Rede ist.
Das steht ja recht eindeutig da: die Gebühren für das Patent müssen bezahlt werden, die für ein zusätzliches Gebrauchsmuster können bezahlt werden. Ohne Nationalisierung kein älteres Recht in Deutschland. Klingt doch logisch.

Aber passt Satz 2 auf Deinen Fall? DPMA als Anmeldeamt?
 
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candidart

Guest
Tja, lesen müsste man können. Du hast recht, da steht ja "und" und nicht "oder". Nein, Anmeldeamt ist nicht das DPMA. So, ich schreib es jetzt zusammen...

Danke nochmals.
 
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Kritischer Betrachter

Guest
grond schrieb:
Die PCT-Anmeldung wäre, da hast Du wohl recht, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie frühestens nach Veröffentlichung und Eintreten in die nationale Phase zurückgenommen wurde.
Da hast Du aber bei Dr. M. nicht aufgepasst. Um "Wirkung für Deutschland" zu haben, muss Deutschland lediglich benannt sein (also Kreuzchen bei DE). Die Nationalisierung spielt keine Rolle.
 
C

candidart

Guest
An Dr. Ms Worte will ich um des Herrn Willen nicht zweifeln! Aber es ist ja auch nicht von "Wirkung für Deutschland" die Rede, sondern von "DPMA als Bestimmungsamt". Und hierzu gehört wohl seltsamerweise auch die Einreichung der Übersetzung und die Zahlung der Gebühr... siehe z.B. Schulte
 
G

grond

Guest
Kritischer Betrachter schrieb:
Da hast Du aber bei Dr. M. nicht aufgepasst. Um "Wirkung für Deutschland" zu haben, muss Deutschland lediglich benannt sein (also Kreuzchen bei DE). Die Nationalisierung spielt keine Rolle.
Für eine Abzweigung, das haben wir ja intensiv genug durchgekaut. Abzweigen kann ich auch aus einer nicht offengelegten Anmeldung. Aber die Frage ist ja hier, wann eine nicht offengelegte Anmeldung Beachtung hinsichtlich der Prüfung der Neuheit findet. Und das tut sie nicht, wenn sie vor Ablauf der 18 Monate zurückgenommen wird. Von daher gelten hier offensichtlich "andere Regeln". Und da scheint die "erarbeitete Lösung" in die richtige Richtung zu weisen.
 
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