'Anrede' im dt. Einspruch?

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hallo Forum,

Nochmal eben eine Frage zum Einspruch gegen ein deutsches Patent.

Die Einsprüche werden ja bis voraussichtlich Mitte nächsten Jahres noch durchweg vom Bundespatentgericht bearbeitet, wie mir gerade wieder eingefallen ist.

Wie spricht man daher derzeit offiziell und korrekt den Bearbeiter des Einspruchs im Einspruchsschriftsatz eigentlich an:

a) Sollte die Patentabteilung der diesseitigen Auffassung, ... blabla, oder

b) Sollte der Beschwerdesenat der diesseitigen Auffassung, ... blabla?


Danke schonmal für diesbezügliche Erfahrungswerte,

Grüße,
Marc.
 
K

Kand.

Guest
Ich verzichte bei Einspruchsschriftsätzen (und auch Nichtigkeitsklagen) zumeist ganz auf eine persönliche Anrede des Gerichts. Man kann auch prima im Passiv formulieren:

z.B. "Sollte dem Gegenstand von Anspruch 1 - ungeachtet der vorstehenden Ausführungen - wider Erwarten die Neuheit zugesprochen werden, so mangelt es ihm jedenfalls an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit. Denn ....... "
 
G

GAST_DELETE

Guest
Wie spricht man daher derzeit offiziell und korrekt den Bearbeiter des Einspruchs im Einspruchsschriftsatz eigentlich an:

a) Sollte die Patentabteilung der diesseitigen Auffassung, ... blabla, oder

b) Sollte der Beschwerdesenat der diesseitigen Auffassung, ... blabla?
Nach § 61 (1) 1 PatG (regulär) die Patentabteilung, nach § 147 (3) PatG übergangsweise der Beschwerdesenat beim BPatG. Ich schreibe allerdings auch passiv und vermeide die Anrede.

ad b) "diesseits" oder "diesseitige Auffassung" --> gibt es auch eine "jenseitige Auffassung"?
 
G

grond

Guest
Gast schrieb:
"diesseits" oder "diesseitige Auffassung" --> gibt es auch eine "jenseitige Auffassung"?
"Diesseits" und "diesseitig" sind wohl eher der Gegensatz zu der Auffassung der Gegenseite, also in diesem Fall der Patentinhaberin. Aber ob es deshalb "gegenseitig" tut? :eek:)
Auf die sowieso falschen Auffassungen der Gegenseite geht man halt nicht so direkt ein... :)
 
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