Beschluss nicht, wenn Folge vom Gesetz vorgegeben

schachpat

Schreiber
In einer handschriftlichen Mitschrift habe ich notiert:
"Beschluss nur, wenn im Gesetz vorgesehen oder der Sinn des Verfahrens es erfordert; Beschluss nicht, wenn Folge vom Gesetz vorgegeben"
Meine Fragen:
  • Gibt es eine Rechtsnorm, der sich dies entnehmen lässt? Welche?
  • Wenn beide vom Amt kommen: Worin besteht der Unterschied zwischen einem Bescheid und einem Beschluss? Aus welchem Gesetz kann das wo herausgelesen werden?

 
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gast

Guest
schachpat schrieb:
In einer handschriftlichen Mitschrift habe ich notiert:
"Beschluss nur, wenn im Gesetz vorgesehen oder der Sinn des Verfahrens es erfordert; Beschluss nicht, wenn Folge vom Gesetz vorgegeben"
Meine Fragen:
  • Gibt es eine Rechtsnorm, der sich dies entnehmen lässt? Welche?
  • Wenn beide vom Amt kommen: Worin besteht der Unterschied zwischen einem Bescheid und einem Beschluss? Aus welchem Gesetz kann das wo herausgelesen werden?

  • nein. Wenn die Rechtsfolge bereits durch gesetztliche Fiktion eintritt, benötigt man keinen Verwaltungsakt (Beschluss) mehr, um deren Eintritt festzustellen.
  • mit dem Beschluss wird das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtverhältnisses (hier patentfähigkeit) festgestellt. Der Bescheid ist lediglich eine Mitteilung des Amtes (Stichwort: rechtliches Gehör), mit der Gelegenheit zur Stellungnahme gegen eine bevorstehende abschlägige Entscheidung (Beschluss) gegeben wird.
 
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