Nachträgliche Korrekturen an Schriftsätzen ans DPMA

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hallo Forum -

folgender Sachverhalt im Einspruchsverfahren vor dem DPMA:

Angenommen, am letzten Tag der Einspruchsfrist wurde ein Einspruchsschriftsatz beim DPMA eingereicht.

Wenige Tage später stellt sich heraus, dass sich in den Einspruchsschriftsatz ein kleinerer, aber für den Leser lästiger Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen hat (vertauschte Bezugsziffern bei der Bezugnahme auf Figuren).

Frage:

Ist es a) gebräuchlich und b) zulässig, dass man die den Fehler enthaltende, aber korrigierte Seite mit kurzem Anschreiben nochmal ans Amt schickt mit der Bitte, die korrigierte Seite dem bereits übermittelten Schriftsatz hinzuzufügen?

M.E. würde es Sinn machen, da wenige Tage nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Amt sicher noch keiner den Schriftsatz gelesen hat, und man dem Bearbeiter bzw. der Patentabteilung auf diese Weise doch einen gewissen Ärger wegen der Fehlersuche erspart.

Verspätetes Vorbringen dürfte keinesfalls vorliegen, da es sich nur um die Verbesserung eines leicht erkennbaren Flüchtigkeitsfehlers handelt, wodurch also inhaltlich absolut nichts hinzugefügt wird.

Also -- Korrekturseite einschicken, oder wenn ja warum nicht...?

Danke schonmal, und Grüße,

Marc.
 
G

grond

Guest
Marc N. Zeichen schrieb:
Also -- Korrekturseite einschicken, oder wenn ja warum nicht...?
Einschicken. Wenn das nicht gehen sollte, werden sie es Dir schon mitteilen, wüsste aber nicht, wieso. Die Schriftsätze dienen ja der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, also ist eine solche Korrektur nur fair gegenüber der Gegenseite, weil Deine Argumentation erst so schon im Schriftlichen verständlich ist und Du den Fehler nicht erst in der Verhandlung berichtigst.
 
U

u. n. own

Guest
Der Einspruch ist für meine Begriffe wirksam eingelegt worden...da sollte eine solche Korrektur nichts dran ändern, die bezieht sich ja lediglich auf den Inhalt der Begründung.
 
K

Kand.

Guest
Weshalb so voreilig?

Wenn nur zwei Bezugszeichen vertauscht sind, dann sollte dies dem Gegner ohnehin auffallen. Und falls nicht, dann kann der "Flüchtigkeitsfehler" ja auch bei der Erwiderung auf den Schriftsatz der Gegenseite kurz klargestellt werden. Ich würde eine kurze Aktennotiz erstellen und erst mal abwarten, was die Gegenseite so vorträgt.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
@Kand: hmm, hast auch wieder recht.

Wenn man wüsste, dass der Sachbearbeiter im Amt einfach die Korrekturseite gegen die ursprüngliche Seite austauscht, dann würde ich es ja sofort machen.

Wahrscheinlich wird im Amt aber ein Brimborium daraus gemacht, die Korrekturseite wird samt dem Anschreiben chronologisch hinter den originalen Schriftsatz geheftet, oder es werden womöglich noch irgendwelche grässlichen roten Stempel in den Schriftsatz gehauen.

Am Ende hat man dann beim Leser eine viel größere Verwirrung durch die versuchten Korrekturmaßnahmen, als wenn man es zunächst mal einfach stehen gelassen hätte...

Also ich werde die Sache wohl zunächst mal auf sich beruhen lassen (entgegenstehende Erfahrungen werden jedoch gerne weiterhin genommen),

Grüße,
Marc.
 
K

Kandi im AJ

Guest
Solange die Zulässigkeitshürde für einen Widerrufsgrund überwunden wurde, d.h. zu diesem Grund substantiiert vorgetragen wurde, kann in der ersten Instanz nach deutschem Recht beliebig Material nachgeliefert werden, sogar zu anderen (neuen) Widerrufsgründen. Das neue Material ist im Wege der Amtsermittlung (auch vom BPatG) zu berücksichtigen.

Ich habe schon Einspruchsschriftsätze gesehen, die so schlecht waren, dass man über einen Zahlendreher im Bezugszeichen getrost hinwegsehen kann.

In diesem Fall würde ich eine kurze Eingabe machen und auf den Zahlendreher hinweisen, und eventuell Ausführungen dazu machen, warum trotzdem substanziiert vorgetragen wurde.
 
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