Halbautomatische Erfindungsgenerierung und -anmeldung

G

Gast2

Guest
gast2000 schrieb:
Hat sich eigentlich schon mal jemand Gedanken darüber gemacht, ob irgendein neuer Stoff, der durch diese "Erfindungen" bereitgestellt würde, auch gewerblich anwendbar wäre???
Abgesehen davon, dass in der Hoffnung angemeldet würde, dass unter den vielen Substanzen zumindest eine ist, die nicht nur patentierbar, sondern auch gewerblich verwertbar ist, also Grundlage für einen wirtschaftlichen Erfolg sein kann: Gewerbliche Anwendbarkeit dürfte kein Hindernis sein. Die patentrechtlichen Anforderungen an eine gewerbliche Anwendbarkeit sind nicht sehr hoch.

"Die gewerbliche Anwendbarkeit liegt vor, ... wenn der Gegenstand in einem Gewerbebetrieb hergestellt wird oder technische Verwendung in einem Gewerbe finden kann." (http://www.dpma.de/formulare/p2796.pdf, 3.3.3.2.5. Gewerbliche Anwendbarkeit § 5 PatG)

Schulte (§5 Rn 9): "geeignet ist, ... in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt zu werden."

Letzteres dürfte auf einen Großteil mittels eines "Zufalls"prozesses gefundener Substanzen zutreffen.
 
N

NN

Guest
wenn ich die einschlägigen BHG-Entscheidungen richtig interpretiert habe, kann man in DE wohl sagen:

ein Verwendungszweck muß bei Anmeldung nicht bekannt sein

als objektive Aufgabe kann auch angesehen werden, einen neuen Stoff anzugeben

der Stoffschutz ist absolut

erfinderisch ist dieser neue Stoff (nur?), wenn er einen technischen Effekt / eine Wirkung zeigt, die man gegenüber dem aus dem SdT bekannten Stoffen nicht erwarten konnte

Dieser erfinderische Effekt kann sich auch erst noch im Laufe des Prüfungsverfahrens herauskristallisieren und muß nicht anfänglich offenbart gewesen sein.



Für mich als Physiker eine komische Vorstellung:
So gesehen könnte man mit einem "kombinatorischen Schrotschuss" erst einmal alle möglichen Stoffe anmelden und würde tatsächlich Patentschutz für diejenigen neuen Stoffe erlangen können, für die sich im Laufe des Prüfungsverfahrens der dem Erfinder bei Anmeldung selbst noch nicht bekannte erfinderische Effekt zeigt.

Mit anderen Worten heißt das aber doch auch, dass man um Experimente, welche den erfindungsbegründenden Effekt des neuen Stoffes während des Erteilungsverfahrens belegen, nicht herumkommt? Wie sollte man sonst die (objektive) erfinderische Tätigkeit beurteilen können.
 
G

Gast2

Guest
nn schrieb:
... heißt das aber doch auch, dass man um Experimente, welche den erfindungsbegründenden Effekt des neuen Stoffes während des Erteilungsverfahrens belegen, nicht herumkommt? ...
Der Anmelder kann bis zu sieben Jahre lang darauf lauern, bis sich durch Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der Wissenschaft oder Konkurrenz etwas Patentierbares und wirtschaftlich Verwertbares aus dem Schrotschuss herauskristalisiert (§ 44 Abs. 2 PatG), sofern nicht ein Dritter den Prüfungsantrag vorher stellt.
 
G

Gast2

Guest
nn schrieb:
erfinderisch ist dieser neue Stoff (nur?), wenn er einen technischen Effekt / eine Wirkung zeigt, die man gegenüber dem aus dem SdT bekannten Stoffen nicht erwarten konnte
Patentrechtlich ist das (ausgerechnet) für den Stoffschutz wohl nicht erforderlich: "Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt." (§ 4 S. 1 PatG)

Bezug ist der Stoff; auf dessen Wirkung es für den Stoffschutz nicht ankommt (Aufgabe ist Bereitstellung des Stoffes). Demnach gilt eine neue chemische Verbindung dann auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Aufschreiben beliebiger neuer chemischer Formeln, bestehend aus einer Zusammenfügung von C, O, H usw. (mit oder ohne Computerunterstützung), könnte für den Fachmann mittlerweile naheliegend sein. So gesehen dürfte für die meisten neuen chemischen Verbindungen*) (entgegen heutiger Praxis) absoluter Stoffschutz eigentlich sowieso nicht mehr gewährbar sein.

*) gemeint sind nicht Stoffgemische
 
N

NN

Guest
Gast2 schrieb:
nn schrieb:
erfinderisch ist dieser neue Stoff (nur?), wenn er einen technischen Effekt / eine Wirkung zeigt, die man gegenüber dem aus dem SdT bekannten Stoffen nicht erwarten konnte
Patentrechtlich ist das (ausgerechnet) für den Stoffschutz wohl nicht erforderlich: "Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt." (§ 4 S. 1 PatG)

Bezug ist der Stoff; auf dessen Wirkung es für den Stoffschutz nicht ankommt (Aufgabe ist Bereitstellung des Stoffes). Demnach gilt eine neue chemische Verbindung dann auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
laut BGH-Entscheidungen braucht man m.E. schon den technischen Effekt / die Wirkung zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit. So habe ich sie zumindest verstanden. Auch der Schulte läßt dies durchblicken, vgl. z.B. §1 Rn 354
 
C

corvinus

Guest
als Chemiker, der sich sowohl mit dem DPMA als auch mit dem EPA rumschlägt komme ich zum Schluß: laut Kraßer (neueste Auflage 2004) muß beim, DPMA der Verwendungszweck einer neuen chemischen Verbindung nicht angegeben werden (der Busse sagt zwischen den Zeilen dasselbe). Das ist auch so Praxis beim DPMA, nicht jedoch beim EPA. Interessant ist das historisch: das DPMA nimmt die 68er Varianten (Straßburger Übereinkommen) zum Stoffschutz (und auch der BGH in Triazine et al) als grundlage (alos keine Verwendungsangabe) das EPA geht lustigerweise systemtheoretisch auf die alte RG Leipzig Rechtsprechung zurück (Tip: lest mal den Seligsohn Kommentar). Die ist allerdings ehrlicher, da Stoffschutz per se eigentlich eine Entdeckung ist und da kommt dann indirekt die Verwendung ins Spiel.

Schön ist, dass man damit spielen kann, (DE Prio mit Schutz in DE, EP Patent mit unterschiedlichen Schutzumfang), der Kreativität sind damit keine Grenzen gesetzt.
 
Z

zaphod

Guest
Gast2 schrieb:
Aufschreiben beliebiger neuer chemischer Formeln, bestehend aus einer Zusammenfügung von C, O, H usw. (mit oder ohne Computerunterstützung), könnte für den Fachmann mittlerweile naheliegend sein. So gesehen dürfte für die meisten neuen chemischen Verbindungen*) (entgegen heutiger Praxis) absoluter Stoffschutz eigentlich sowieso nicht mehr gewährbar sein.

*) gemeint sind nicht Stoffgemische
@Gast2

Sooo einfach ist das auch nicht. Da ist noch der kleine Haken mit der Ausführbarkeit... Und Du glaubst gar nicht, wie schön manche Synthesen auf dem Papier aussehen, dann gehst Du ins Labor ... und stellst irgendwann fest, daß Deine Verbindung leider nicht dort reagiert, wo sie sollte, daß Deine Verbindung einfach so zerfällt, daß sich die genial gewählte Schutzgruppe leider nicht mehr entfernen läßt, jedenfalls nicht, ohne auch einige andere wesentliche Kleinigkeiten im Molekül zu entfernen etc.

Nur aufschreiben ist da nich... , die Gegenseite kann ja jederzeit z.B. das komplette NMR-Programm, HRMS etc. pp zum Nachweis anfordern; sollte ja kein Problem sein, wenn Du die Substanz wirklich hast, daß eben bereitzustellen. Und ein 800er NMR löst ne Menge auf.

Zaphod
 
G

Gast2

Guest
Zaphod schrieb:
... die Gegenseite kann ja jederzeit z.B. das komplette NMR-Programm, HRMS etc. pp zum Nachweis anfordern; sollte ja kein Problem sein, wenn Du die Substanz wirklich hast ...
Zaphod
Ziel ist sowieso, letztlich etwas patentieren zu lassen, was gewerblich verwertbar ist, also irgendwann innerhalb der 20 Jahre nach Anmeldedatum auch herstellbar.

"Die Gegenseite" gibt es frühestens im Einspruchsverfahren. Das Einspruchsverfahren findet erst nach Erteilung statt. Die Erteilung kommt nach Prüfung, und die Prüfung nicht vor dem Prüfungsantrag. Wenn der Prüfungsantrag von wem auch immer gestellt ist, kannste die Anmeldung teilen und so diejenigen Stoffe, die Du noch nicht herstellen kannst oder willst für einen späteren Prüfungsantrag aufbewahren. Wenn Du viele der angemeldeten Stoffe nach 7 Jahren immer noch nicht herstellen kannst oder willst; dann ist es eben so; und ich sehe darin kein Problem. Oder habe ich da doch noch etwas übersehen?
 
G

Gast2

Guest
Gast2 schrieb:
... habe ich da doch noch etwas übersehen?
"War in der Stammanmeldung ein Prüfungsantrag gestellt, so gilt dieser nach § 39 (1) 3 auch für die Teilanmeldung. Die dafür zu zahlende Prüfungsantragsgebühr ist innerhalb der 3-Monatsfrist zu entrichten, ..." (aus Schulte)

Trotzdem: Solange kein Dritter den Prüfungsantrag stellt, lässt sich der Nachweis der Ausführbarkeit wohl sehr lange hinauszögern?
 
G

GAST_DELETE

Guest
Wie wäre es hiermit:

Kraßer, 5. Auflage, §11, S. 136, Punkt 5.:

"Wenn für einen Stoff, dessen Bereitstellung als solche kein erfinderisches Bemühen erfordert, nur zweckgebundener Schutz gewährt wird, versteht sich, daß der Anmelder die überraschenden Eigenschaften, die die zweckentsprechende Verwendung ermöglichen, bereits im Prioritätszeitpunkt offenbaren muß. Die Suche nach ihnen muß also durchgeführt werden, ohne dass für ein im Erfolgsfall erreichbares Schutzrecht bereits eine Priorität gesichert ist."

Dann kritisiert er:
"Der Anspornungs- und Belohnungseffekt kommt dann voll der Forschung nach wertvollen Eigenschaften zugute. Nur insoweit, nicht aber hinsichtlich der Bereitstellung neuer Stoffe mit geläufigen Mitteln ist er auch am Platz."
 
G

GAST_DELETE

Guest
Der anschließende Satz sollte auch noch erwähnt werden:

"Auch wenn man bereit ist, demjenigen, der im angenommenen Fall als erster eine überraschende Eigenschaft des Stoffs erkennt, absoluten Schutz zuzubilligen, ließe sich nicht rechtfertigen, daß die herrschende Praxis die Offenbarung dieser Eigenschaft nicht schon in den ursprünglichen Unterlagen fordert."

Es gibt also schon Unterschiede bzgl. des erfinderischen Schrittes, je nachdem ob absoluter Stoffschutz oder Verwendung.
 
G

Gast2

Guest
Gast schrieb:
Kraßer, 5. Auflage, §11, S. 136, Punkt 5.:
"Wenn für einen Stoff, ... nur zweckgebundener Schutz gewährt wird,
Wenn nur zweckgebundener, also kein absoluter Stoffschutz gewährt wird, gehört das Zitierte nicht zu dem im Thread angesprochenen Problem. Auch würde ich da lieber etwas aus der Kommentierung zu § 1 oder § 4 PatG sehen. Ansonsten hätte ich Zweifel, inwieweit es sich um eine Wiedergabe gefestigter Meinung handelt.
 
G

Gast2

Guest
Gast schrieb:
Es gibt also schon Unterschiede bzgl. des erfinderischen Schrittes, je nachdem ob absoluter Stoffschutz oder Verwendung.
Diese Frage stellte sich hier nicht. Denn Verwendungspatente sind hier nicht das Thema.
Das Thema Verwendung ist hier aus anderen Gründen interessant:
  • Offenbarung einer Verwendung als mögliche Voraussetzung für erfinderische Tätigkeit zur Erlangung des absoluten Stoffschutzes,
  • weil absoluter Stoffschutz ALLE Verwendungen des Stoffes umfasst.
"Absoluter Stoffschutz: Wie jedes Erzeugnispatent schützt auch ein Stoffpatent den chemischen Stoff absolut (Imidazoline, Polyferon), das heißt, der Patentschutz ist im Prinzip zweckfrei. ... Selbst dann, wenn ein Dritter eine nicht naheliegende und deshalb erfinderische Verwendung auffindet, darf er diese nicht ohne Einwilligung des Patentinhabers gewerbsmäßig ausüben. Eine neue und erfinderische Verwendung einer Verbindung, für die ein Stoffpatent bereits erteilt ist, führt zu einem abhängigen Patent." (Schulte 6. Aufl. § 1 Rn 268)
p.s.
"erfinderischer Schritt" --> Gebrauchsmusterrecht
 
G

GAST_DELETE

Guest
Gast2 schrieb:
[Wenn nur zweckgebundener, also kein absoluter Stoffschutz gewährt wird, gehört das Zitierte nicht zu dem im Thread angesprochenen Problem.
Verstehe ich nicht. Es war ja gerade vorausgesetzt, dass es in der Regel für den Fachmann kein Problem wäre, die Substanzen zu erzeugen. Statt dessen war beabsichtigt, die Verwendung nachzuliefern.
 
G

GAST_DELETE

Guest
[quote:Gast2]
Gast schrieb:
Ansonsten hätte ich Zweifel, inwieweit es sich um eine Wiedergabe gefestigter Meinung handelt.
Wieder Kraßer, 5. Auflage, S. 130, §11, 2. 2. Abschnitt:

Bezogen auf die BGH-Entscheidung im Fall "Imidazoline":

Zitat:
"Hinsichtlich der Frage, was bei einer chemischen Stofferfindung in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zu offenbaren ist, gälten somit die im Beschluß 'Appetitzügler' ... für chemische Analogieverfahren aufgestellten Grundsätze entsprechend."

ebenda, S. 128:

"Der BGH hat im Fall 'Appetitzügler' entschieden: 'Zur Offenbarung einer Erfindung .... genügt die Angabe der Ausgangsstoffe, der Arbeitsmethoden und der Endprodukte des Verfahrens.'"

Ist hier alles nicht gegeben (weil kein Verfahren), deshalb auch das Kraßer Zitat bzgl. Verwendungsschutz (da dann wenigstens eine gewisse Offenbarung bzgl. Eigenschaften, die dann bei entsprechender Verwendung ausgenutzt werden können).
 
G

GAST_DELETE

Guest
Auch dies sollte noch erwähnt werden:

Wieder Kraßer, S. 128, bezogen auf den "Appetitzügler":

"Allerdings sei aus jener Angabe nicht immer ohne weiteres ersichtlich, ob die dadurch gekennzeichnete Lehre überhaupt in der Technik verwendbar sei oder lediglich die wissenschaftlichen Kenntnisse erweitere. Deshalb werde bei der Anmeldung in der Regel die Angabe eines technischen Gebietes zu fordern sein, auf dem die Erfindung Anwendung finden soll. Der BGH ließ hierfür die nicht näher konkretisierte Angabe genügen, die Verfahrenserzeugnisse seien wertvolle Pharmazeutika bzw. Zwischenprodukte für die Herstellung von solchen."

Also muß auch in diesem Fall eine solche Angabe erfolgen.
 
G

Gast2

Guest
Gast schrieb:
Es war ja gerade vorausgesetzt, dass es in der Regel für den Fachmann kein Problem wäre, die Substanzen zu erzeugen.
Wohl, weil das Neue so zu offenbaren ist, dass es für den Fachmann zum Anmeldezeitpunkt ausführbar ist.
Gast schrieb:
"Der BGH hat im Fall 'Appetitzügler' entschieden: 'Zur Offenbarung einer Erfindung .... genügt die Angabe der Ausgangsstoffe, der Arbeitsmethoden und der Endprodukte des Verfahrens.'"
"genügt" heißt ja nicht, dass es die einzige Möglichkeit ist. In den Fällen, in denen dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt die chemische Formel ausreicht, um die chemische Verbindung im Labor herzustellen, könnte für den Stoff die alleinige Angabe seiner chemischen Formel eine ausreichende Offenbarung darstellen.
Gast schrieb:
"... Deshalb werde bei der Anmeldung in der Regel die Angabe eines technischen Gebietes zu fordern sein, auf dem die Erfindung Anwendung finden soll. Der BGH ließ hierfür die nicht näher konkretisierte Angabe genügen, die Verfahrenserzeugnisse seien wertvolle Pharmazeutika bzw. Zwischenprodukte für die Herstellung von solchen."
Also muß auch in diesem Fall eine solche Angabe erfolgen.
Das bestätigt den im Beitrag vom 05.01.06, 12:33 geäußerten Vorschlag, dazu in der Anmeldung sicherheitshalber zumindest etwas Pauschales zu sagen (obwohl es für absoluten Stoffschutz vielleicht rechtlich nicht nötig wäre; s.o. "in der Regel"; Beitrag vom 05.01.06, 11:36), obwohl es in dieser Allgemeinheit keine wirkliche "Bereicherung" des technischen Wissens der Öffentlichkeit darstellt.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Gast2 schrieb:
"genügt" heißt ja nicht, dass es die einzige Möglichkeit ist. In den Fällen, in denen dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt die chemische Formel ausreicht, um die chemische Verbindung im Labor herzustellen, könnte für den Stoff die alleinige Angabe seiner chemischen Formel eine ausreichende Offenbarung darstellen.
Bei "Imidazoline" hat der BGH entschieden, dass die BGH-"Appetitzügler"-Grundsätze entsprechend anzuwenden sind. Also spricht ja auch nichts dagegen, genügt entsprechend zu interpretieren.

Kraßer wendet nun in seinem Verwendungszweck-Zitar entsprechend an. Ich sehe nichts, was gegen seine entsprechende Anwendung spricht. Die Formel alleine kann nicht genügen.
 
Oben