Halbautomatische Erfindungsgenerierung und -anmeldung

schachpat

Schreiber
Ich bitte um Lösungsvorschläge zu folgendem Fall:

Der Vorstand des Chemiekonzerns PASF hat gute Erfahrungen mit Patenten und beschlossen, 2 % des Vorjahresgewinns in eine Ausweitung der marktbeherrschenden Stellung mittels weiterer patentfähiger Erfindungen zu investieren.

Dem Vorstandsvorsitzende V, früher Leiter der DV-Abteilung, sind die hohen Forschungskosten für die Suche und Erprobung von neuen erfolgversprechenden Substanzen schon lange ein Dorn im Auge. Diese kostspielige Aufgabe würde V lieber der Konkurrenz überlassen. Stattdessen sucht er schon seit langem einen Anknüpfungspunkt, sich mit den ihm vertrauten Mitteln verstärkt um die Belange der Patentabteilung zu kümmern. Dabei denkt er insbesondere an seine indischen Freunde.

Sein Sohn S, Patentanwaltskandidat im ersten Ausbildungsjahr, erwähnte in einem Gespräch anlässlich einer der langwierigen Blockabfertigungen am Brenner, dass ein Patent für Stoffschutz auch dann erteilt wird, wenn der Verwendungszweck zum Anmeldezeitpunkt noch lange nicht bekannt war, sondern sich erst im Laufe des Erteilungsverfahrens herausschält. Auch wäre es für die Patentierbarkeit und den Zeitrang kein Problem, wenn die Anmeldung fast nur aus dem Anspruchssatz besteht, wobei zur Stützung des Hauptanspruchs in der Beschreibung dessen Text einfach in den allgemeinen Beschreibungsteil kopiert werden kann. Für die Patentierbarkeit würde es ausreichen, wenn der Fachmann anhand der chemischen Formel mit seinem Fachwissen und dem Stand der Technik einen einzigen Herstellungsweg aufzeigt. Da dem Fachmann viele Herstellungsmethoden bekannt seien, braucht er dafür häufig nicht erfinderisch tätig zu werden. Für die Patentierbarkeit dieser Ausführungsformen wäre es auch unschädlich, wenn sich im Laufe des Erteilungsverfahrens herausstellen sollte, dass zu einem Großteil der anderen Ausführungsformen für den Fachmann am Anmeldetag noch kein Herstellungsweg bekannt war bzw. ein Großteil der anderen Ausführungsformen aufgrund von Naturgesetzen sowie nicht möglich ist.

Bei einer zweiten Blockabfertigung überlegt V mit S, wie die max. 2 % unter Berücksichtigung des Patentgesetzes und der persönlichen Ziele des V am besten im Sinne des Vorstandsbeschlusses eingesetzt werden können.

Ein Pilotprojekt für 1000 Neuanmeldungen und einem Gesamtbudget von 3 Mio Euro sieht u.a. vor:
  • Entwicklung eines Datenmodells und einer Datenbank für Anspruchssätze (100.000 Euro)
  • Füttern der Datenbank mit den Anspruchsdaten der letzten 1000 Konkurrenzanmeldungen aus dem Fachgebiet, in das expandiert werden soll (100.000 Euro)
  • Entwicklung einer Software, die auf der Basis der in der Datenbank enthaltenen Merkmalskombinationen interpolierend und extrapolierend neue Anspruchssätze generiert (100.000 Euro)
  • Entwicklung einer Software, mit der zu den Anspruchsätzen Dateien für versandtfertige elektronische Anmeldungen halbautomatisch erstellt werden (100.000 Euro)
  • Generieren und elektronisches Anmelden von 1000 Neuanmeldungen (mit je bis zu 1000 Ausführungsformen) durch angelernte Kräfte auf 400-Euro-Basis (100.000 Euro).
  • Anmeldegebühren Gebührennummer 311 000 (50.000 Euro)
  • Beratende und überwachende Projektbegleitung durch die Patentabteilung (2.000.000 Euro)
Aufgabe:
Der neue Leiter der DV-Abteilung möchte von Ihnen wissen, wer auf dem Anmeldeformular der 1000 Patentanmeldungen als Erfinder zu benennen ist. Er hat gehört, dass es nur eine natürliche Person sein kann. Ist es jeweils die angelernte Kraft, die die Datei für die jeweilige Neuanmeldung generiert hat oder eine Bruchteilsgemeinschaft von V und S, oder der Programmierer der Software?
 
G

gast2000

Guest
schachpat schrieb:
Sein Sohn S, Patentanwaltskandidat im ersten Ausbildungsjahr, erwähnte in einem Gespräch anlässlich einer der langwierigen Blockabfertigungen am Brenner, dass ein Patent für Stoffschutz auch dann erteilt wird, wenn der Verwendungszweck zum Anmeldezeitpunkt noch lange nicht bekannt war, sondern sich erst im Laufe des Erteilungsverfahrens herausschält.
Sohn S fällt mit Sicherheit durch die EPA-Prüfung. Die von ihm geschilderte Praxis würde vor keiner anderen Patentbehörde als der deutschen funktionieren.

Resultat: PASF geht pleite. Jungs und Mädels, verkauft rechtzeitig eure AKtien!
 
G

grond

Guest
Ich bin kein Chemiker, aber wo bleibt da die technische Lehre, wenn letztlich nur nach Zufallsprinzip chemische Substanzen beansprucht werden?

Andererseits habe ich mir schon einmal eine Chemie-Anmeldung aus den Staaten zeigen lassen, die über 17.000 Ansprüche hatte. Der letzte lautete "thank you for reading this" oder so. Eine solche Anmeldung kann wohl nur durch ein automatisiertes Verfahren generiert worden sein...
 
G

GAST_DELETE

Guest
Laut h.M. ist eine Erfindung ein geistiger Schöpfungsakt. In dieser Konstellation kann auf die Substanz bezogen der geistige Schöpfungsakt nur darin bestehen, eine Verwendung für die Substanz anzugeben. Da dies zum Zeitpunkt der Einreichung der (halb-)automatisch generierten Anmeldung noch nicht der Fall ist, ist die Erfindung nicht ausreichend offenbart. Eine Erfindernennung zu diesem Zeitpunkt wäre damit zumindest ein Rechtsverstoß. Sollte dies der Konkurrenz später bekannt werden (sehr wahrscheinlich, da auffällig viele seltsame Anmeldungen vom selben Anmelder), ist ein eventuelles Patent damit angreifbar. Somit ist das ganze Szenario hinfällig.
 
P

Philipp Patek

Guest
schachpat schrieb:
[...] dass ein Patent für Stoffschutz auch dann erteilt wird, wenn der Verwendungszweck zum Anmeldezeitpunkt noch lange nicht bekannt war, sondern sich erst im Laufe des Erteilungsverfahrens herausschält.
Quelle?

Welche Nachteile des Standes der Technik gibts du dann in der Patentanmeldung an? Welche Aufgabe? gewerbliche Anwendbarkeit?

Eine nachträgliche Formulierung einer Aufgabe, die nicht zumindest implizit den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar ist, ist eine unzulässige Erweiterung.

Mir ist auch nicht ganz klar, wie der Syntheseweg automatisch und wiederholbar angegeben werden soll. Wenn der Fachmann selber den Syntheseweg durch sein Fachwissen bilden kann, handelt es sich nicht um eine Erfindung.

PP
 
G

GAST_DELETE

Guest
Philipp Patek schrieb:
Quelle?
Welche Nachteile des Standes der Technik gibts du dann in der Patentanmeldung an? Welche Aufgabe?
PP
Jestaedt Patentrecht 2005, S. 109 f:
"In der neueren Rechtsprechungspraxis des BGH und des BPatG werden Angaben zur sog. Aufgabe der Erfindung für die Beurteilung der erfinderischen Leistung letztlich nicht berücksichtigt. ... Sieht man die Aufgabe nämlich als das durch die Erfindung objektiv gelöste Problem an, reduziert sie sich auf das, was die beanspruchte Lösung gegenüber dem Stand der Technik TATSÄCHLICH leistet (Busse/Keukenschrijver, § 4 PatG Rdn. 20). Diese Frage kann allerdings nicht am Anfang, sondern erst am Ende der Prüfung auf Patentfähigkeit sicher beantwortet werden (BGH X ZR 87/95 v. 9.12.1997 - Feuerschutzabschluss); denn erst dann lässt sich feststellen, was die Neuerung dem Stand der Technik auf Grund erfinderischer Tätigkeit objektiv hinzugefügt hat. Dies verdeutlicht zugleich, dass Angaben zur Aufgabe weder zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden noch selbst die Erfindung darstellen können."
 
Z

zaphod

Guest
ääähhhm, ich unterbreche die Diskussion nur ungern, aber eigentlich war die Frage doch nur, wer als Erfinder zu benennen ist.
Ob die Firma mit der Anmeldeaktion Geld verbrennt oder nicht, steht doch gar nicht zur Debatte.


schachpat schrieb:
Aufgabe:
Der neue Leiter der DV-Abteilung möchte von Ihnen wissen, wer auf dem Anmeldeformular der 1000 Patentanmeldungen als Erfinder zu benennen ist. Er hat gehört, dass es nur eine natürliche Person sein kann. Ist es jeweils die angelernte Kraft, die die Datei für die jeweilige Neuanmeldung generiert hat oder eine Bruchteilsgemeinschaft von V und S, oder der Programmierer der Software?
 
G

GAST_DELETE

Guest
Zaphod schrieb:
ääähhhm, ich unterbreche die Diskussion nur ungern, aber eigentlich war die Frage doch nur, wer als Erfinder zu benennen ist.
Da kann ich jetzt nicht folgen.

Da ja zum Zeitpunkt der Anmeldung noch gar keine Erfindung existiert, kann ja auch kein Erfinder benannt werden.
 
P

PP

Guest
Ok, das entspricht doch dem, was wir täglich machen, nämlich die Aufgabe an das als gewährbar bezeichnete Patentbegehren und unter Berücksichtigung des nächstkommenden Stands der Technik anzupassen.

Das geht aber nur, wenn die Aufgabe zumindest implizit in den Anmeldungsunterlagen offenbart wurde, nämlich zumeist als Vorteil einer Weiterbildung der Erfindung.

Das geht m.E. nicht, wenn man bei der Anmeldung gar nicht weiss, zu was die "Erfindung" nütze sein könnte und daher auch keine Vorteile angeben kann.

Und sowieso muss auch in den Anmeldungsunterlagen eine Aufgabe angegeben werden, und es muss zumindest argumentiert werden, wie diese Aufgabe durch die Erfindung in nicht einfach vorhersehbarer Weise gelöst wird. Geht hier IMHO nicht. Also keine Erfindung.

PP

Gast schrieb:
Philipp Patek schrieb:
Quelle?
Welche Nachteile des Standes der Technik gibts du dann in der Patentanmeldung an? Welche Aufgabe?
PP
Jestaedt Patentrecht 2005, S. 109 f:
"In der neueren Rechtsprechungspraxis des BGH und des BPatG werden Angaben zur sog. Aufgabe der Erfindung für die Beurteilung der erfinderischen Leistung letztlich nicht berücksichtigt. ... Sieht man die Aufgabe nämlich als das durch die Erfindung objektiv gelöste Problem an, reduziert sie sich auf das, was die beanspruchte Lösung gegenüber dem Stand der Technik TATSÄCHLICH leistet (Busse/Keukenschrijver, § 4 PatG Rdn. 20). Diese Frage kann allerdings nicht am Anfang, sondern erst am Ende der Prüfung auf Patentfähigkeit sicher beantwortet werden (BGH X ZR 87/95 v. 9.12.1997 - Feuerschutzabschluss); denn erst dann lässt sich feststellen, was die Neuerung dem Stand der Technik auf Grund erfinderischer Tätigkeit objektiv hinzugefügt hat. Dies verdeutlicht zugleich, dass Angaben zur Aufgabe weder zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden noch selbst die Erfindung darstellen können."
 
G

GAST_DELETE

Guest
[quote:pP]Das geht m.E. nicht, wenn man bei der Anmeldung gar nicht weiss, zu was die "Erfindung" nütze sein könnte und daher auch keine Vorteile angeben kann.
[quote:Gast]Ok, aber was ist, wenn eine lange Liste mit geläufigen Aufgaben und Vorteilen in die Beschreibung eingefügt wird und darauf in der Beschreibung Bezug genommen wird, so eine Verknüpfung zwischen Aufgabe und Lösung hergestellt ist?
 
G

GAST_DELETE

Guest
Gast schrieb:
Laut h.M. ist eine Erfindung ein geistiger Schöpfungsakt. ...
Da dies zum Zeitpunkt der Einreichung der (halb-)automatisch generierten Anmeldung noch nicht der Fall ist, ist die Erfindung nicht ausreichend offenbart.
Schulte 6. Aufl. § 4 Rn 139:
"Die Tatsache, dass der Erfinder die Erfindung durch Zufall gemacht hat, sie ihm also sozusagen in den Schoß gefallen ist, ist kein negatives Beweisanzeichen (vgl. T 356/93). Entscheidend ist nur, was geschaffen wurde, nicht wie es geschaffen worden ist; denn mit einem Patent wird nicht der vergossene Schweiß des Erfinders, sondern das die Technik objektiv bereichernde Ergebnis belohnt."

a) Könnte Durchlesen, Nachkorrigieren und Unterschreiben für den geistigen Schöpfungsakt ausreichen?
b) Wäre dann der Korrektor der Erfinder?
 
G

GAST_DELETE

Guest
Gast schrieb:
a) Könnte Durchlesen, Nachkorrigieren und Unterschreiben für den geistigen Schöpfungsakt ausreichen?
b) Wäre dann der Korrektor der Erfinder?
Es lassen sich hier doch ganz allgemein die Prinzipien für die Bestimmung einer Miterfinderschaft anwenden. Siehe etwa Kraßer, 5. Auflage, 3.§19. Erfinderprinzip und Erfinderrecht, S. 333ff.

Wird durch den Korrektor ein solcher Beitrag zu einer Erfindung geleistet, dass Miterfinderschaft zugesprochen werden kann, dann ist der Korrektor ein Erfinder.

Bei dem beschriebenen Szenario ist das aber i.d.R. nicht anzunehmen.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Der Vollständigkeit halber: Kraßer, 5. Auflage, S.335, 1. Absatz, liefert genau die Antwort auf dieses Problem hier. Mit einem schönen Verweis auf Literatur von 1971 und 1972.
 
Z

zaphod

Guest
Gast schrieb:
Zaphod schrieb:
ääähhhm, ich unterbreche die Diskussion nur ungern, aber eigentlich war die Frage doch nur, wer als Erfinder zu benennen ist.
Da kann ich jetzt nicht folgen.

Da ja zum Zeitpunkt der Anmeldung noch gar keine Erfindung existiert, kann ja auch kein Erfinder benannt werden.
Ob das, was eingereicht wird, patentfähig ist, d.h. ob eine patentfähige Erfindung tatsächlich existiert, entscheidet die Prüfungsstelle. Einreichen kann ich doch erstmal nahezu alles (Stichwort Bierdeckel), solange die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn ich glaube, eine Erfindung gemacht zu haben, egal wie, reicht das doch. Also kann ich dann auch einen Erfinder benennen.

Und eben nur das war die Frage: Wer ist vor dem Amt als Erfinder zu bennenen?

Ob tatsächlich patentfähige Ansprüche eingereicht worden sind, wird später entschieden und steht auf einem ganz anderem Blatt. Das wurde aber in der Aufgabe nicht gefragt. :))

Die Benennung des Erfinders gehört m.E. noch zur Formalprüfung, ob ein Patent erteilt werden kann, d.h. ob auch noch eine neue, erfinderische, ausführbare ... Erfindung vorliegt, entscheidet dann die Sachprüfung.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Zaphod schrieb:
Wenn ich glaube, eine Erfindung gemacht zu haben, egal wie, reicht das doch. Also kann ich dann auch einen Erfinder benennen.
O.K. Vor dem deutschen Amt kann man das machen. In USA ist so etwas aber kein Kavaliersdelikt.

Normalerweise bin ich aber auch in DE schon verpflichtet, mir Gedanken zu machen, wer wirklich zur Erfindung beigetragen hat. Das ist in einer Industriepatentabteilung auch ständig notwendig, sonst kämen immer ellenlange Miterfinderlisten zustande.

Und wenn ich schon weiß, dass gewisse Personen definitiv nicht (Mit-)Erfinder sind, wie konkret in diesem Fall, dann ist das auch nicht ohne.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Gast schrieb:
Was steht denn im Kraßer? So für die Nichtbesitzer?
Zitat:

"Das Erfinderrecht entsteht durch den tatsächlichen Vorgang des Schaffens der Erfindung. Dieser ist stets das Werk eines oder mehrerer Menschen. Auch durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen kommen neue technische Problemlösungen nur zustande, wenn Menschen die Anlage im Hinblick auf eine solche Lösung gezielt einsetzen oder zumindest die Brauchbarkeit eines von ihr ausgegebenen Resultats als Lösung eines technischen Problems erkennen. Es mag sein, daß solches Handeln über das dem Fachmann Geläufige oft nicht hinausgeht; dann kommt mangels erfinderischer Tätigkeit Patentschutz für die mittels des Computers erarbeitete Lösung ohnehin nicht in Betracht....Eben deshalb bedarf es, wenn mittels Computers nicht naheliegende Lösungen gefunden werden sollen, in erheblichen Umfang menschlicher Geistestätigkeit. Wo auf solchem Weg überhaupt eine schutzwürdige Erfindung zustandekommt, ist der Computer stets nur Hilfsmittel des Erfinders, nicht aber selbst 'Erfinder'."

Verwiesen wird dann noch insbesondere auf Vollmer, Mitt. 1971, 256-264, und Zipse, Mitt. 1972, 41-44. Der Aufsatz von 1971 ist dann auch recht informativ.
 
V

VorDerArbeitReiter

Guest
mal eine ganz blöde Frage:
Wenn der Leiter der DV-Abteilung nicht weiss, wen er als Erfinder nennen soll, warum stellt er dann keinen Antrag auf Nichtnennung des Erfinders?

Intern kann er ja immer noch klären, wem denn nun die Erfindungsvergütung zusteht, sofern es sich denn tatsächlich um eine Erfindung handeln würde.
 
G

GAST_DELETE

Guest
VorDerArbeitReiter schrieb:
mal eine ganz blöde Frage:
Wenn der Leiter der DV-Abteilung nicht weiss, wen er als Erfinder nennen soll, warum stellt er dann keinen Antrag auf Nichtnennung des Erfinders?
Nur der wahre Erfinder hat das Recht, auf die Nennung seines Namens in einer Veröffentlichung zu verzichten. Gegenüber dem Amt muß er jedoch in jedem Fall genannt werden.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Zitat:

"Eben deshalb bedarf es, wenn mittels Computers nicht naheliegende Lösungen gefunden werden sollen, in erheblichen Umfang menschlicher Geistestätigkeit. Wo auf solchem Weg überhaupt eine schutzwürdige Erfindung zustandekommt, ist der Computer stets nur Hilfsmittel des Erfinders, nicht aber selbst 'Erfinder'."
Nach Kraßer können also nicht naheliegende Lösungen mittels Computer gefunden werden. Wer dem Computer die auszuspucken beigebracht hat, ist laut Sachverhalt hier wohl der Programmierer? Gegenmeinungen?
 
Oben