Ich sitze im Cafe ... (Anm.d.Red.:Widerrechtliche Entnahme)

F

Fragezeichen

Guest
...und erzähle meine Erfindung einer anderen Person. Diese hört mir zu und meldet das Ding zum Patent / Gebrauchsmuster an. Über den Tathergang besteht Einigkeit

  • Liegt eine widerrechtliche Entnahme vor ?
  • Bin ich der Berechtigte nach § 8 und er der Unberechtigte ?
  • Kann ich eine Übertragung verlangen ?
  • Kann ich das Patent kippen (Neuheit).
Es geht nicht um Beweisbarkeit, es gabe 50 Zeugen.

Danke für Antworten
 

Horst

*** KT-HERO ***
Re: Ich sitze im Cafe

50 Zeugen = offenkundig ? Wenn ja, dann nicht mehr neu. Sonst scheidet mangelnde Neuheit wohl aus. Du selbst bist keine theoretisch unbegrenzte Personenzahl.

Anspruchsgrundlage: § 8 PatG Vindikation

Berechtigter iSd § 8 ist der Erfinder (ist vorliegend ja unstrittig)
der andere ist nicht mitberechtigt, also Nichtberechtigter.

der Gegenstand Erfindung ist auch klar und unstrittig und stimmt mit Anmeldung überein

Entnahme ist beweisbar und widerrechtlich, d.h. ohne Einwilligung erfolgt.

Kausalität zwischen Entnahme und Aneldung liegt vor (d.h. keine Doppel- bzw. Parallelerfindung)

Bösgläubigkeit kann angenommen werden

==> Anspruch auf Erteilung ist an Dich (den Kläger) abzutreten!

Siehe auch Schulte § 8 Rn 15 bis 22 (habe es nachgeschlagen, weil es mich auch interessiert hat).
 
P

PhD

Guest
Re: Ich sitze im Cafe

Einspruch, Euer Ehren! :)

Man selbst ist keine öffentlichkeit, aber der andere schon (der, der zuhört und anmeldet) - eine Person reicht dafür, solang sie nicht an eine Geheimhaltungspflicht gebunden ist. (außerdem gibt's ja noch Zeugen, ist aber unerheblich).

Somit ist der Gegenstand der Anmeldung nicht neu. Daher liegt auch keine Erfindung vor. Wenn keine Erfindung vorliegt, kann auch logischerweise keine widerrechtliche Entnahme vorliegen...
 
G

grond

Guest
Re: Ich sitze im Cafe

PhD schrieb:
Somit ist der Gegenstand der Anmeldung nicht neu.
Ist er doch, wenn der widerliche Entnehmer noch am selben Tag zum Patentamt gerannt ist!

§3 Abs. 1 Satz 2 PatG:

"Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung [...] der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind."
 
P

PhD

Guest
Re: Ich sitze im Cafe

ok, wenn er am gleichen Tag anmeldet, wäre es nicht über mangelnde Neuheit zu kippen, dann wäre widerrechtliche Entnahme möglich

Verwunderter: Gibts auch noch ein Argument gegen die obige Diskussion, oder warum soll das Käse sein? Eine Anmeldung, deren Gegenstand nicht neu ist, ist qua Definition keine Erfindung und kann somit auch nicht widerrechtlich entnommen werden
 

Gunk

SILBER - Mitglied
Re: Ich sitze im Cafe

Die Argumentation, dass das Ding nicht neu und somit keine Erfindung ist, welche entnommen werden kann, ist für den Vindikationsanspruch nach §8 PatG unbeachtlich, anders im Falle eines Einspruchs wegen widerrechtlicher Entnahme.

Gunk
 

Horst

*** KT-HERO ***
Re: Ich sitze im Cafe

Kann die Tatsache, dass der Anmelder (egal ob berechtigt oder nicht) von der Erfindung Kenntnis hat, als neuheitsschädlich ausgelegt werden?

Dann macht § 8 bzw. die widerrechtliche Entnahme doch keinen Sinn, weil solche Patente dann niemals neu sind. (Natürlich ausgenommen dem Tatbestand, dass der Unberechtigte am gleichen Tag anmeldet, was wohl eher die Ausnahme ist).

Beim Anmelder kann doch von einem Geheimhaltungsinteresse ausgegangen werden.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Re: Ich sitze im Cafe

Ich sehe das wie PhD:

Du hast es selbst in die Öffentlichkeit getragen. Damit ist es schon mal nicht mehr neu (klammern wir den Fall der Anmeldung am selben Tag mal aus).

Und selbst wenn: widerrechtlich ist die Entnahme nur dann, wenn sie offenkundig ohne Einverständnis des Berechtigten erfolgt. Du hast es aber gerade allen erzählt, ohne sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Aus der Sicht eines objektiven Beobachters muss das so wirken, dass Du eben nichts dagegen hast, dass die anderen mit ihren neugewonnenen Wissen anfangen, was immer sie möchten. Es hätte Dir ja freigestanden, die Idee selbst anzumelden.
 
G

gast

Guest
Re: Ich sitze im Cafe

PhD schrieb:
Eine Anmeldung, deren Gegenstand nicht neu ist, ist qua Definition keine Erfindung und kann somit auch nicht widerrechtlich entnommen werden
Wo steht das denn? §1 PatG spricht aber von _Erfindungen_, die neu und erfinderisch sein müssen. "Erfindung" ist ein Rechtsbegriff. Schon aus der Formulierung "Patente werden für _Erfindungen_ erteilt, die ..." sagt aus, dass es auch Erfindungen geben kann, die nicht neu sind. Der Schluss, etwas sei nicht neu und deshalb keine Erfindung, ist schlichtweg falsch.
 
G

grond

Guest
Re: Ich sitze im Cafe

gast schrieb:
Wo steht das denn? §1 PatG spricht aber von _Erfindungen_, die neu und erfinderisch sein müssen. "Erfindung" ist ein Rechtsbegriff. Schon aus der Formulierung "Patente werden für _Erfindungen_ erteilt, die ..." sagt aus, dass es auch Erfindungen geben kann, die nicht neu sind.
Nein, Erfindungen sind immer neu und erfinderisch, das ist eben die Voraussetzung dafür, dass sie Erfindungen sind. Der §1 PatG ist eine Legaldefinition von "Erfindung". Wenn eine Erfindung vorliegt, muss ein Patent erteilt werden. Man hätte den Paragraphen auch so schreiben können:

"Patente werden für Vorrichtungen, Verfahren blablabla erteilt, die neu und erfinderisch sind (Erfindung)". Dann hätte man aber die Liste "Vorrichtungen, Verfahren" bei jeder entsprechenden Gesetzesänderung mit ändern müssen.
 

LostJedi

BRONZE - Mitglied
Re: Ich sitze im Cafe

Ich stimme da zu, dass die Begriffe Neuheit und Erfindung nichts miteinander zu tun haben. Dann wäre eine Erfindung keine mehr, wenn ich sie nicht anmelde und stattdessen an die Kirchentüren in Wittenberg schlage. ;)

Aber Horsts Argument hat etwas. Wenn man argumentiert, dass ein Dritter Kenntnis von der Erfindung erhält, und der Dritte das dann anmeldet, steht das Wissen des Erfinders dem wohl kaum neuheitsschädlich gegenüber. Wie kann es dann umgekehrt so sein? Der Schluß würde nahelegen, dass ein an den Erfinder zurückübertragenes Patent immer wegen Neuheitsschädlichkeit des Anmelders fiele. ("Klar, kriegst das Patent, aber nun ist es nicht mehr neu, da ja der Anmelder vor dem Anmeldetag schon Kenntnis hatte und man ja nicht sagen konnte, welchem Personenkreis er es erzählt." ?!?)

Zum Falle des "keine Verschwiegenheitsverpflichtung" - da fehlt doch eine Menge Information.
War dem Erfinder den selber bewusst, dass er was tolles erfunden hat?
In welchem Verhältnis stand der Anmelder zum Erfinder? (beim besten Freund wird der Erfinder wohl davon ausgehen dürfen, dass er es weder weitererzählt (Neuheit) noch anmeldet (Entnahme))
Irgendwie ist hier ziemlich viel Auslegung im Spiel...
 
G

gast

Guest
Re: Ich sitze im Cafe

grond schrieb:
gast schrieb:
Wo steht das denn? §1 PatG spricht aber von _Erfindungen_, die neu und erfinderisch sein müssen. "Erfindung" ist ein Rechtsbegriff. Schon aus der Formulierung "Patente werden für _Erfindungen_ erteilt, die ..." sagt aus, dass es auch Erfindungen geben kann, die nicht neu sind.
Nein, Erfindungen sind immer neu und erfinderisch, das ist eben die Voraussetzung dafür, dass sie Erfindungen sind. Der §1 PatG ist eine Legaldefinition von "Erfindung". Wenn eine Erfindung vorliegt, muss ein Patent erteilt werden. Man hätte den Paragraphen auch so schreiben können:

"Patente werden für Vorrichtungen, Verfahren blablabla erteilt, die neu und erfinderisch sind (Erfindung)". Dann hätte man aber die Liste "Vorrichtungen, Verfahren" bei jeder entsprechenden Gesetzesänderung mit ändern müssen.
§1 enthält keine Legaldefinition des Begriffs "Erfindung", sonst hätte die Rechtsprechung wohl kaum den Bedeutungsgehalt versucht zu definieren (im übrigen spricht die Überschrift des §1 von einer "patentfähigen Erfindung". Dies steht dann aber im Widerspruch zur regelmäßig herangezogenen Definition des Begriffs "Erfindung". Danach ist eine Erfindung lediglich eine "Lehre zum technischen Handeln" (siehe z. B. http://www.patentgesetz.de/kommentar/erfindung.htm), ein Patent gibt es, wenn diese neu und nicht naheliegend ist.
 
C

candidart

Guest
Re: Ich sitze im Cafe

@grond

Das steht im Schulte aber anders:
"1 Voraussetzung einer Patenterteilung...
1.1 Vorliegen einer Erfindung...
1.2 Neuheit...
1.3 Erfinderische Tätigkeit..."

Und dann:
"Definition für die Praxis....Lehre zum praktischen Handeln..", hier taucht Neuheit und erf. Tät. nicht auf!

Außerdem: Wenn ich einem Kumpel über eine tolle Erfindung erzähle, kann ich nicht von Verschwiegenheit ausgehen? Oma würde das anders sehen!
 
G

gast2000

Guest
Re: Ich sitze im Cafe

grond schrieb:
Der §1 PatG ist eine Legaldefinition von "Erfindung".
Einspruch, Euer Ehren! Das ist er mit Sicherheit nicht. Eine Legaldefinition des Begriffs "Erfindung" gibt es im deutschen Gesetz nicht!

Ein ganz einfaches Beispiel für eine nicht neue Erfindung: Ein intelligenter, aber auf dem Gebiet der Erfindung nicht universell informierter Mensch kennt eine bestimmte technische Lösung für ein Problem nicht und entwickelt sie selber. Aus seiner Sicht (und aus der Sicht des § 1 PatG) ist das sicherlich eine Erfindung, die jedoch (aus Sicht des Patentamts) nicht neu und damit nicht patentfähig ist.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Re: Ich sitze im Cafe

Ich würed mal behaupten, dass sich Fall über die Auslegung der "Öffentlichkeit" bzw. "der Öffentl. zugänglich machen" lösen läßt.
1) 50 Personen in einem Vortrag in einem Raum könnten nicht öffentlich sein.
2) 50 Personen im Biergarten könnten sehr wohl öffentlich sein.

In Fall 1) liegt doch §8 vor im Fall 2) wohl eher nicht, weil ja bekannt.

Heißt also im Fall 2) scheitert die Anmedlung an der Neuheit. Im Fall 1) sicherlich nicht.
Wenn es auch im Fall 1) an Neuheit scheitern würde, dann bräuchten wir doch §8 gar nicht.
 
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