erfinderische Chemische Verbindung

W

wtfch

Guest
Hallo,
ich habe hier eine eigentlich triviale Frage:

Ist eine neue chemische Verbindung, die nach einem neuen und erfinderischen Verfahren hergestellt wurde (bekannte Verfahren funktionieren nicht!) automatisch erinderisch?

Was könnte in so einem Fall gegen eine erfinderische Tätigkeit sprechen. Vielleicht fällt jemandem auch eine T-Entscheidung hierzu ein.
 
U

u. n. own

Guest
Eine sogenannte "Beilstein-Bereicherung", d.h., die reine Bereitstellung eines neuen Stoffes ohne Angabe eines Verwendungszweckes, wird unter EPA-Praxis nicht als erfinderisch angesehen, siehe T 22/82.
 
W

wtfch

Guest
An u. n. own,

vielen Dank für den Kommentar. Leider trifft T22/82 den Kern des Problems nicht. In meinem geschilderten Sachverhalt ist natürlich eine Anwendung der neuen Verbindungen angegeben.

Die Anwendung ist für andere Verbindungen bekannt. Die Aufgabe wäre also die Bereitstellung einer Alternative zu den bekannten Verbindungen. Die Alternative lässt sich aber mit den bekannten Verfahren nicht bereitstellen. Also war ein neues und erfinderisches Verfahren notwendig um die neuen Verbindungen herzustellen.

Jetzt nochmal die Frage: Sind die nach dem neuen und erfinderischen Verfahren hergestellten neuen Verbindungen nicht deshalb automatisch erfinderisch?
 
G

GAST_DELETE

Guest
Natürlich gibt's T-Entscheidungen dazu. Ich empfehle immer das Buch "Rechtsprechung der Beschwerdekammern". Auf S. 143 (Auflage von 2001) sind Entscheidungen zu diesem Thema zusammengefasst (wichtig insbesondere T 852/91).

Aus diesen Entscheidungen und meiner bisherigen Erfahrung:
Wenn die Verbindung wirklich neu ist (Anm.: Der Neuheitsbegriff des EPA umfasst mehr als nur formale Neuheit!), das Verfahren neu und erfinderisch, dann ist auch die Verbindung erfinderisch.
 
U

u. n. own

Guest
@Gast

Hm, das scheint mir die Sache auch nicht zu treffen: Wenn ich T 852/91 richtig verstehe, dann geht es um die Frage, ob die genannten Verbindungen strukturell dem Stand der Technik so nahe komme, dass der Fachmann diese Unterschiede vernachlässigt hätte. Mit anderen Worten: Die erfinderische Tätigkeit wird aus den Eigenschaften der Verbindungen begründet, und die Frage, ob diese leicht oder schwierig herszustellen sind, bleibt unberührt.

Die Ausgangsfrage zielte jedoch darauf ab, ob ein erfinderisches Verfahren die neuen Produkte, die mit diesem Verfahren gewonnen werden, zwingend auch erfinderisch macht. Und das würde ich verneinen, denn es ist damit ja nichts darüber ausgesagt, ob sie die Aufgabe lösen, für die sie alternative Lösungen darstellen sollen (z.B. ob sie tatsächlich eine biologische Aktivität besitzen oder nicht).
 
W

wtfch

Guest
Vielen Dank an die Mitdisskutierenden.

Ich habe nun die entsprechende Entscheidung gefunden. Für alle Interessierten:

AGREVO T_0393/92
 
P

PhD

Guest
wenn die Verbindung als solche nicht herstellbar war, so würde der Fachmann auch nicht diese Verbindung als Lösung des Problems in Betracht ziehen (vorausgesetzt man hat einen Effekt für den Stoff). Falls der Prüfer dem nicht folgt, würde ich zur Not auf einen product-by-process claim ausweichen...
 
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