Der Kraßer, 5. Auflage, S. 911, 1. Absatz, verweist auf:
"Zum erforderlichen Festellungsinteresse OLG Düsseldorf 8. 6. 2000, Mitt. 2000, 369" am Ende des Satzes:
"Wer wegen ... oder aus sonstigen Gründen befürchten muß, demnächst verklagt zu werden, kann durch Klage die Feststellung beantragen, daß er das Schutzrecht nicht verletzt (negative Festellungsklage)."
Wenn man in Mitt. 2000 dann nachschaut, handelt es sich um "ZPO §256 - Human-Interferon-alpha".
Die Leitsätze abzutippen habe ich jetzt keine Lust. Außerdem solltest Du die Argumentation im Urteil lesen, ob und wie Du in Deinem Fall entsprechend argumentieren könntest.
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