Erlaubnisscheininhaber

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Wintergarten

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Was ist ein Erlaubnisscheininhaber? Was darf er? Wie kommt er zu dem Erlaubnisschein?
 
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GAST_DELETE

Guest
Wintergarten schrieb:
Was ist ein Erlaubnisscheininhaber? Was darf er? Wie kommt er zu dem Erlaubnisschein?
Reine Historie. Diese Möglichkeit ist schon seit Jahrzehnten geschlossen. Mach Dir also keine Hoffnung. Die gab es nach dem 2. Weltkrieg als Mangel an allem herrschte, und eben auch an PAs. Und was einmal gegeben war, konnte man nicht mehr wegnehmen, bis sich das Problem auf natürlichem Weg löst.
 
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Gast2

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Ist das die (gesuchte) Antwort? :

§ 177 PatAnwO Fortgeltung und übergangsweise Erteilung von Erlaubnisscheinen

(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen nach den Vorschriften des Zweiten Überleitungsgesetzes aufrechterhaltenen oder neu erteilten Erlaubnisschein besitzen, dürfen auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vertretungstätigkeit vor dem Patentamt und dem Patentgericht und die Beratungstätigkeit im bisher zulässigen Umfang berufsmäßig für eigene Rechnung weiter ausüben.
(2) Anträge auf Erteilung eines Erlaubnisscheins, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Präsidenten des Patentamts eingereicht worden sind, werden nach den bisherigen Vorschriften weiterbehandelt.
(3) Personen, denen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen der Erlaubnisschein entzogen worden ist oder die aus diesen Gründen auf den Erlaubnisschein verzichtet haben, wird auf Antrag ein neuer Erlaubnisschein nach den bisherigen Vorschriften erteilt.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, denen der Erlaubnisschein nach den Vorschriften der Absätze 2 und 3 erteilt ist.

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beim "herumgooglen" finden sich noch Hinweise auf diverse andere Erlaubnisscheine, für Erdarbeiten, zum Bezug giftiger Stoffe, für feuergefährliche Arbeiten etc....
 
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Gast2

Guest
Ergänzung:


§ 181 PatAnwO Entziehung des Erlaubnisscheins

(1) Der Erlaubnisschein kann durch den Präsidenten des Patentamts entzogen werden,
1. wenn zu der Zeit, als der Erlaubnisschein erteilt wurde, nicht bekannt
war, daß Umstände vorlagen, aus denen er hätte versagt werden müssen;
2. wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins seinen Wohnsitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes aufgibt;
3. wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Inhabers des
Erlaubnisscheins dartun, sofern die weitere Ausübung der Beratung und
Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes eine Gefährdung
des Eigentums oder Vermögens anderer mit sich bringt und dieser Gefährdung
nur durch den Entzug des Erlaubnisscheins begegnet werden kann;
4. wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins aus gesundheitlichen Gründen dauernd
unfähig ist, die Beratung und Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes auszuüben.
(2) Vor der Entscheidung über die Entziehung des Erlaubnisscheins ist der Inhaber des Erlaubnisscheins zu hören. Der Bescheid über die Entziehung des Erlaubnisscheins ist dem Inhaber zuzustellen.
(3) Mit der Entziehung erlischt die Erlaubnis zur Beratung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und zur Vertretung vor dem Patentamt und dem Patentgericht. Die Entziehung ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu veröffentlichen. Der Inhaber des Erlaubnisscheins ist verpflichtet, den Erlaubnisschein dem Präsidenten des Patentamts zurückzugeben.
(4) Die Entziehung des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 Nr. 2 kann aufgehoben werden, wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von drei Jahren nach der Aufgabe wieder begründet.
(5) § 32a gilt entsprechend.

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Plemplem

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Wenn ich das richtig verstanden habe, werden Erlaubnisscheine derzeit nicht (mehr) erteilt, oder doch?
 
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GAST_DELETE

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plemplem schrieb:
Wenn ich das richtig verstanden habe, werden Erlaubnisscheine derzeit nicht (mehr) erteilt, oder doch?
Was ist daran so schwierig?

Wer noch nie einen hatte, bekommt auch keinen. Nur wer einen hatte und bestimmte Bedingungen erfüllt, könnte noch mal einen bekommen.

Ende 2002 gab es gerade mal noch 288 Inhaber.
 
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