Ergänzung:
§ 181 PatAnwO Entziehung des Erlaubnisscheins
(1) Der Erlaubnisschein kann durch den Präsidenten des Patentamts entzogen werden,
1. wenn zu der Zeit, als der Erlaubnisschein erteilt wurde, nicht bekannt
war, daß Umstände vorlagen, aus denen er hätte versagt werden müssen;
2. wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins seinen Wohnsitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes aufgibt;
3. wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Inhabers des
Erlaubnisscheins dartun, sofern die weitere Ausübung der Beratung und
Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes eine Gefährdung
des Eigentums oder Vermögens anderer mit sich bringt und dieser Gefährdung
nur durch den Entzug des Erlaubnisscheins begegnet werden kann;
4. wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins aus gesundheitlichen Gründen dauernd
unfähig ist, die Beratung und Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes auszuüben.
(2) Vor der Entscheidung über die Entziehung des Erlaubnisscheins ist der Inhaber des Erlaubnisscheins zu hören. Der Bescheid über die Entziehung des Erlaubnisscheins ist dem Inhaber zuzustellen.
(3) Mit der Entziehung erlischt die Erlaubnis zur Beratung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und zur Vertretung vor dem Patentamt und dem Patentgericht. Die Entziehung ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu veröffentlichen. Der Inhaber des Erlaubnisscheins ist verpflichtet, den Erlaubnisschein dem Präsidenten des Patentamts zurückzugeben.
(4) Die Entziehung des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 Nr. 2 kann aufgehoben werden, wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von drei Jahren nach der Aufgabe wieder begründet.
(5) § 32a gilt entsprechend.
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