Verfahren zur elektronischen Steuerung eines chirurgischen Instruments schützbar?

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hallo Forum,

werde ich in den Patentierungsausschluss hineinlaufen, wenn ich Schutz für ein Verfahren zur elektronischen/automatischen Steuerung eines chirurgischen Instruments beanspruche?

Stichwort OP-Roboter -- ihr wisst schon was ich meine.

Die Vorrichtungsmerkmale der automatischen Steuerung des chirurgischen Instruments kann ich mir doch aber zweifellos schützen lassen, richtig?

Danke schonmal, und Grüße,
Marc.
 
P

PatFan

Guest
Nein, der Ausschluß betrifft nur "Heilverfahren" nicht aber Geräte der Medizintechnik.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Ja danke -- dass die Geräte schützbar sind, leuchtet mir ja ein.

Aber was ist mit dem Verfahren zur Steuerung eines chirurgischen Geräts während des Eingriffs?

Das ist wohl auch kein Heilverfahren, aber ob das dem Prüfer so klar ist?
 
S

Stiftungsprofessor

Guest
das verfahren ist patentierbar, sofern der bezug zum menschlichen oder tierischen körper nicht im vordergrund steht, d.h. das verfahren erschöpft sich nicht auf einen direkten (therapeutischen) eingriff in den körper.

die ansprüche sollten explizit keine organe wie niere, herz etc. erwähnen. besser ist es, wenn die ansprüche z.b. stattdessen "objekte" erwähnen, die erfasst oder bearbeitet werden.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hmm danke --

habe zwischenzeitlich ein "Verfahren und Vorrichtung zur Steuerung von chirurgischen Instrumenten" von Siemens aufgetan, bei dem die Anmelderin im Laufe des europäischen Prüfungsverfahrens alles herausstreichen musste, was auf das Verfahren bezogen war.

Dann erfolgte allerdings postwendend die Erteilung.

Thänks nochmal,
Marc.
 
V

VorDerArbeitReiter

Guest
laut einschlägiger EPA-Entscheidungen, welche ich mir neulich in einem anderen Fall zu Gemüte geführt habe, ist m.E. ein Patentschutz schon dann für das Verfahren ausgeschlossen, wenn es als Heilverfahren verwendet werden kann - unabhängig, ob das Heilverfahren im Vordergrund steht oder nicht. Die bloße Möglichkeit der Anwendung als Heilverfahren / chirurgisches Verfahren reicht hier schon aus.
 
Oben