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Dr. No
Guest
Wie beurteilt Ihr folgendes Szenario:
Ein Patentinhaber möchte zusammen mit zwei Freunden eine OHG gründen, wobei alle drei Gesellschafter der OHG sein sollen. Über diese Gesellschaft soll die patentierte Vorrichtung hergestellt und verkauft werden. Folglich soll die OHG ein Benutzungsrecht an der Vorrichtung haben. Weiter sollte die OHG aber auch ein Vebrietungsrecht sowie das Recht haben Unterlizenzen vergeben zu können und das Patent veräußern zu können.
Die Gesellschafter sollen aber nicht die Möglichkeit haben ein Recht aus dem Patent zu erhalten, weder persönlich noch über eine andere Gesellschaft. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Ausscheiden des Patentinhabers aus der OHG soll der Patentinhaber alleine die Rechte aus dem Patent behalten, während die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter keine Rechte aus dem Patent haben sollen. Das gleiche gilt für Patente, in denen Weiterentwicklungen dieser Vorrichtung patentiert werden.
Meine Lösung für dieses Szenario wäre die Vergabe einer ausschließlichen Lizenz für die OHG mit einer zeitlichen Beschränkung auf das Bestehen der OHG und einer betrieblichen Beschränkung auf eben diese OHG. Alle weiteren Eventualitäten sollten in dem Lizenzvertrag festgelegt werden.
Eigentlich ist die Fragestellung relativ trivial, ich suche aber nach der einfachsten und geschicktesten Lösung für dieses Problem.
Hat jemand eine Idee, wie dieses Problem anders oder eleganter gelöst werden könnte?
Danke schonmal für Eure Ideen.
Ein Patentinhaber möchte zusammen mit zwei Freunden eine OHG gründen, wobei alle drei Gesellschafter der OHG sein sollen. Über diese Gesellschaft soll die patentierte Vorrichtung hergestellt und verkauft werden. Folglich soll die OHG ein Benutzungsrecht an der Vorrichtung haben. Weiter sollte die OHG aber auch ein Vebrietungsrecht sowie das Recht haben Unterlizenzen vergeben zu können und das Patent veräußern zu können.
Die Gesellschafter sollen aber nicht die Möglichkeit haben ein Recht aus dem Patent zu erhalten, weder persönlich noch über eine andere Gesellschaft. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Ausscheiden des Patentinhabers aus der OHG soll der Patentinhaber alleine die Rechte aus dem Patent behalten, während die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter keine Rechte aus dem Patent haben sollen. Das gleiche gilt für Patente, in denen Weiterentwicklungen dieser Vorrichtung patentiert werden.
Meine Lösung für dieses Szenario wäre die Vergabe einer ausschließlichen Lizenz für die OHG mit einer zeitlichen Beschränkung auf das Bestehen der OHG und einer betrieblichen Beschränkung auf eben diese OHG. Alle weiteren Eventualitäten sollten in dem Lizenzvertrag festgelegt werden.
Eigentlich ist die Fragestellung relativ trivial, ich suche aber nach der einfachsten und geschicktesten Lösung für dieses Problem.
Hat jemand eine Idee, wie dieses Problem anders oder eleganter gelöst werden könnte?
Danke schonmal für Eure Ideen.