Keine Veröffentlichung der Erteilung?

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tsag29

Guest
Angenommen, der Erteilungsbeschluss wurde deutlich VOR Ablauf der 18 Monate nach Prio erlassen.
Gibt es dann irgendeine Möglichkeit, die Veröffentlichung des Hinweises auf Erteilung des Patents gemäß § 58 (1) 1 PatG (mit dem die Akte öffentlich zugänglich wird) noch zu verhindern? Oder muss der Hinweis dann unbedingt veröffentlicht werden, und zwar selbst nach einem Verzicht auf das Patent?
Falls es eine Möglichkeit gibt, innerhalb wie vielen Tagen müsste sich der Patentinhaber für die Möglichkeit, entscheiden?
 
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PatFan

Guest
Der Hinweis auf Erteilung wird erst nach Rechtskraft des E.-Beschlusses veröffentlicht. Wenn also die Beschwerdefrist noch läuft, kannst Du eine (unzulässige) Beschwerde einreichen, bis die verworfen ist, vergeht einigermaßen sicher ein Jahr.

Ansonsten geht die Veröffentlichung wie auch die OS seinen Weg, wenn Du mehr als 6 Wochen vor der Rechtskraft den Verzicht erklärst, dürfte keine Veröffentlichung mehr erfolgen, ansonsten kann man es auch mit Verzicht nicht mehr stoppen.
 
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grond

Guest
patfan schrieb:
Wenn also die Beschwerdefrist noch läuft, kannst Du eine (unzulässige) Beschwerde einreichen, bis die verworfen ist, vergeht einigermaßen sicher ein Jahr.
Für eine Beschwerde muss man ja beschwert sein. Da man das in dem hier geschilderten Fall nicht ist, frage ich mich, ob die Zeit bis zum negativen Bescheid wirklich so lang ist. Ansonsten schließe ich mich Dir aber an.
 
G

Gast 2

Guest
Du kannst nach §49.2 Patentgesetz die Erteilung jederzeit hinauszögern.
 
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tsag29

Guest
patfan schrieb:
wenn Du mehr als 6 Wochen vor der Rechtskraft den Verzicht erklärst, dürfte keine Veröffentlichung mehr erfolgen
1) Angenommen, du meinst mit Rechtskraft Bestandskraft. Was hat es dann mit den 6 Wochen auf sich, wenn die Beschwerdefrist nur 1 Monat lang ist (§ 73 (2) 1 PatG)?
2) Ist es nicht so, dass wegen § 58 (1) 1 PatG es eine gesetzliche Folge ist, dass das Patentamt den Hinweis auf die Erteilung UMGEHEND veröffentlichen MUSS, sobald die Erteilung bestandskräftig ist?
3) Gibt es überhaupt einen Rechtsbehelf gegen die Veröffentlichung als solche?
4) Verzicht wirkt ex nunc. So gesehen, wird ein vorheriger Erteilungsbeschluss vom Verzicht nicht berührt. Der Erteilungsbeschluss müsste also auch dann noch in Rechtskraft erwachsen, wenn die Beschwerdefrist erst nach dem Verzicht abläuft.
Was habe ich übersehen?
 
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PatFan

Guest
zu 2.: Umgehend ist beim Amt so eine Sache, die Anmeldung wird auch nach 18 Monaten offengelegt, trotzdem hatte ich gerade eine Ake, bei die OS erst nach 20 Monaten rauskam.

Nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist soll umgehend die Veröffentlichung erfolgen, es dauert aber halt ein paar Wochen.

zu 3. Was willst Du eigentlich mit dem Verzicht erreichen? Wenn Du in der Beschwerdefrist verzichtest ist das Patent ex nunc hops, ob nun noch eine Erteilung veröffentlicht wird oder nicht. Sie wird aber meiner Kenntnis nach nicht veröffentlicht, weil erst die rechtskräftige Erteilung veröffentlicht wird, die tritt aber nie mehr ein, weil die Anmeldung (es ist ja noch eine) vorher zurückgenommen wurde. Eine Rücknahme einer Nichtigkeitsklage in der Berufungsfrist bewirkt ja auch die Aufrechterhaltung des Patents, ohne daß das noch angreifbare Urteil explizit aufgehoben werden müsste.


Bezüglich Beschwerde: Die Beschwerde wird ja erstmal beim Amt eingelegt, abgeholfen wird kaum, daher landet die Akten nach 6 Wochen beim BPatG, da dauert's auch noch mal ein paar Wochen, bis der erste Richter ein Auge drauf wirft. Dazu kannst Du ja noch eine Frist zur Begründung beantragen. Vielleicht dauerts nicht ein ganzes Jahr, aber fast so lange.
 
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tsag29

Guest
patfan schrieb:
... die OS erst nach 20 Monaten rauskam...
Was willst Du eigentlich mit dem Verzicht erreichen?...
Es gibt Situationen, in denen die (neuheitsschädliche) Offenlegung unerwünscht ist. Die Offenlegung, d.h. öffentliche Zugänglichkeit der Akte, hängt aber nicht von der OS ab, sondern nur von der kurzen Veröffentlichung des HINWEISES auf die Erteilung.
patfan schrieb:
weil erst die rechtskräftige Erteilung veröffentlicht wird, die tritt aber nie mehr ein, weil die Anmeldung (es ist ja noch eine) vorher zurückgenommen wurde.
Ach so: "Erteilung" ist der bestandskräftige Erteilungsbeschluss. (Erteilung steht zwar häufig im Gesetz, wird dort aber nirgendwo so klar definiert). Und nur Erteilungen, d.h. BESTANDSKRÄFTIGE Erteilungsbeschlüsse werden veröffentlicht.
 
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