DPMA bemängelt fehlendes Rechtsschutzinteresse

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Guest
Neuerdings erlässt das DPMA gehäuft Bescheide, in denen fehlendes Rechtsschutzinteresse bemängelt wird, wenn in den Ansprüchen neben einem Vorrichtungsanspruch ein Verfahrensanspruch enthalten ist, der die Arbeitsweise der Vorrichtung definiert.

(Es scheint, als haben die Prüfer dies vor kurzem auf einem Seminar anhören müssen.)

Die Prüfer stützen dies auf Schulte 7. Auflage, §34, RdNr. 253, was wiederum auf Kraßer zurückgeht. Weitere Substantiierungen tragen die Prüfer aber nicht vor.

Meine Auffassung ist ganz anders, weil ich denke dass ein Vorrichtungsanspruch grundsätzlich einen anderen Schutzumfang als ein Verfahrensanspruch hat, wodurch ein Rechtsschutzinteresse gerechtfertigt wird. Die Arbeitsweise der Vorrichtung ist nämlich nach Rechtssprechung Kennzeichen der Sache Vorrichtung und nicht etwa ein Verfahren. Siehe auch Schulte 7. Auflage, §1, RdNr. 192-193 und Rdnr. 365.

So, jetzt habe ich 4 Monate Zeit, den Bescheid zu erstellen und erhoffe mir bis dahin ein wenig Aufklärung von den im Forum zahlreich vertretenen Experten.
 
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grond

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Gast schrieb:
Meine Auffassung ist ganz anders, weil ich denke dass ein Vorrichtungsanspruch grundsätzlich einen anderen Schutzumfang als ein Verfahrensanspruch hat, wodurch ein Rechtsschutzinteresse gerechtfertigt wird.
Dieser Auffassung schließe ich mich vollumfänglich an! Den Vorrichtungsanspruch kann man nicht durchsetzen, wenn der Verletzer die geschützte Vorrichtung direkt oder indirekt vom Patentinhaber erworben hat (Erschöpfung). Erwirbt der Verletzer die Vorrichtung im Geltungsbereich des Patentes, darf er sie auch einsetzen. Hätte der Verletzer die Vorrichtung aber außerhalb des Geltungsbereichs des Patentes erworben (vermutlich zu einem geringeren Preis wegen des fehlenden Monopolschutzes), könnte er sie nach D reimportieren und hier verwenden, wogegen der Patentinhaber nichts unternehmen könnte, wenn er nicht auch einen Verfahrensanspruch hat.

Aber abgesehen auch von diesen praktischen Erwägungen ist ein Verfahrensanspruch ein ganz anderer Gegenstand als ein Vorrichtungsanspruch. Beides sind für sich genommen Erfindungen, für die jeweils automatisch ein Rechtschutzbegehren gegeben ist. Ich werde das beim Mittagessen mal mit den Anwälten diskutieren...
 
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**Gast**

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Danke Grond, genau diese Lücke habe ich gesucht!! Jetzt gemma dem Prüfer saures!!
 
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LostJedi

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Ein Vorrichtungsanspruch bei einem Verfahren sollte meistens kein Problem sein. Das ergibt sich schon aus dem weiteren Schutzbereich, den eine Vorrichtung genießt.

Bei der Verletzung eines Verfahrensanspruchs ist der Endanwender der unmittelbare Verletzer. Gegen den Hersteller einer Vorrichtung, ausgebildet zur Durchführung des Verfahrens, selber bestehen nur Ansprüche auf Unterlassung von Anbieten und Liefern (ins Inland). Die Vorrichtungen können beispielsweise in Deutschland vor der Nase der Anmelderin hergestellt und dann exportiert werden, was bei Vorliegen eines Vorrichtungspatens nicht ginge.

Im übrigen werden hierzu gerne

* Handhabungsgerät GRUR 1998, 130-132
und
* Mikroprozessor Mitt. 2004, 215-218 (nicht rechtskräftig! Grade beim BGH!)

zitiert.

Handhabungsgerät redet meist vom Rechtsschutzinteresse, dazu siehe beispielsweise obige Ausführungen.
Mikroprozessor wird aus einem sehr konkreten Grund überprüft - es stellt nämlich nur eine Meinung dar! Aber selbst hier ist das Rechtsschutzinteresse noch betont.
 
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grond

Guest
LostJedi schrieb:
* Mikroprozessor Mitt. 2004, 215-218 (nicht rechtskräftig! Grade beim BGH!)

Mikroprozessor wird aus einem sehr konkreten Grund überprüft - es stellt nämlich nur eine Meinung dar! Aber selbst hier ist das Rechtsschutzinteresse noch betont.
Bei Mikroprozessor geht es um einen Nebenanspruch, in dem der Mikroprozessor zusammen mit einer Standardcomputerumgebung beansprucht wird (RAM plus Prozessorbus). Hier sei kein Rechtsschutzinteresse gegeben, da die gegenüber dem für sich beanspruchten Prozessor zusätzlichen Merkmale "nicht über das Übliche" hinausgingen und der Prozessor selbst ja bereits beansprucht sei. Interessante Streitfrage, aber nicht ganz das, was hier gesucht ist...
 
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GAST_DELETE

Guest
Schon richtig, trotzdem krieg ich es dauernd zu dem Thema um die Ohren gehauen. Sogar von zwei unterschiedlichen Prüfern. *schulterzuck*
 
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VorDerArbeitReiter

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hatte ich neulich auch schon. Der Prüfer hat dazu auf eine BGH-Entscheidung verwiesen, in der ein Rechtsschutzinteresse verneint wurde. Die war aber gänzlich ungeeignet, da sich der Verfahrensanspruch in der zugrundeliegenden Entscheidung nur in einer Bedienungsanleitung für die Vorrichtung erschöpfte. Eine Rechtsverfolgungserleichterung wurde diesem FAll vom BGH verneint, wenn ich es recht in Erinnerung habe. ERgo auch kein REchtsschutzinteresse. Wann hat man aber schon einmal solche simplen Verfahrensansprüche?

Habe aber noch keine Antwort auf meine Eingabe bekommen...
 
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