Beseitigungsanspruch

R

Rüschenhaube

Guest
§ 42 (1) GeschmMG: Was ist der Unterschied zwischen dem Beseitigungs- und dem Unterlassungsanspruch, außer dass der Unterlassungsanspruch zusätzlich Wiederholungsgefahr voraussetzt?

Warum gibt es den Beseitigungsanspruch im Patentrecht (§ 139 (1) PatG) und Gebrauchsmusterrecht (§ 24 (1) GebrMG) nicht, oder ergibt er sich dort aus anderen Normen?
 
B

Bumsfaldera

Guest
Rüschenhaube schrieb:
Was ist der Unterschied zwischen dem Beseitigungs- und dem Unterlassungsanspruch?

Warum gibt es den Beseitigungsanspruch im Patentrecht (§ 139 (1) PatG) und Gebrauchsmusterrecht (§ 24 (1) GebrMG) nicht, oder ergibt er sich dort aus anderen Normen?
Beseitigen kann ich etwas, dass es schon gibt, unterlassen kann ich es nicht mehr. Etwas was es noch nicht gibt, kann ich unterlassen, nicht aber beseitigen. Vergangenheit und Zukunft.

Im PatG bzw. GebrMG gibt es § 140a bzw. § 24a (Vernichtung). Würde ich mal als so ziemlich ähnlich ansehen, denn auch diese Normen beziehen die Beseitigung auf andere Weise als durch Vernichtung mit ein. Stellt sich die Frage, ob Beseitigung i.S.d. GeschmMG auch eine Vernichtung erlaubt, wenn die Beseitigung nicht anders möglich ist.
 
Oben