Haftung GbR / Vertreter

G

GbR

Guest
Folgender Fall:

A und B gründen eine GbR zur gemeinsamen Verwertung eines gemeinsamen Patents (50/50 am Patent und an der GbR). Zur Führung der Geschäfte sind nur beide gemeinsam befugt (§ 709 BGB). Vertretungsberechtigt für die GbR sind auch nur beide gemeinsam (§ 714 BGB).

B macht ohne A Lizenzvertrag mit X außerhalb der Vertretungsmacht. A verweigert die Genehmigung => Vertrag unwirksam (§ 177 BGB)

X verlangt Schadenersatz von B und verlangt Erfüllung (§ 179 (1) BGB). Nach meinem BGB Kommentar haftet nun B wie eine Vertragspartei nach § 280 BGB, der Schadensersatzanspruch umfasst danach das Erfüllungsinteresse und ist auf Geldersatz gerichtet.

Was ist nun der Schaden? Wie kann ich den berechnen? X ist so zu stellen, als wenn erfüllt worden wäre. Dann hätte er ein Benutzungsrecht an dem Patent, und dann ... ?
 
G

gast

Guest
GbR schrieb:
Nach meinem BGB Kommentar haftet nun B wie eine Vertragspartei nach § 280 BGB, der Schadensersatzanspruch umfasst danach das Erfüllungsinteresse und ist auf Geldersatz gerichtet.
Hi,

ich meine, dass B aus 208 BGB ivm 128 HGB analog haftet.
zu beachten sind auch die §§311a und 437 BGB

aus dem SV geht leider nicht hervor, welcher schaden entstanden sein soll. Der X ist doch so zu stellen als wenn das Geschäft zustande gekommen wäre.
 
G

GbR

Guest
Ich weiß nicht recht.

§ 128 HGB gilt analog, das ist richtig, aber es ist nie eine Verbindlichkeit der Gesellschaft entstanden, was § 128 HGB aber voraussetzt. Durch die Rückwirkung der nicht erteilten Genehmigung ist nie ein wirksamer Vertrag mit der GbR zustande gekommen.

§ 311a BGB hilft auch nicht wirkich weiter. Anfängliche Unmöglichkeit ist eine gute Idee. Dennoch hat X Anspruch auf den Erfüllungschaden. § 311 a (2) S.1 BGB ist wegen § 311 a (2) S.2 BGB nicht anwendbar, denn B muss Unkenntnis über die Haltung von A wohl vertreten (hätte ja fragen können).

Dann gäb es Schadensersatz nach §§ 280, 283 BGB, die aber wieder Schadensersatz statt der Leistung (also Erfüllungsschaden) ermöglichen, da B ja schuldhaft gehandelt hat (§ 280 (1) S.2 BGB. Davon unbachtet kann X natürlich den Vertrauensschaden geltend machen (§ 284 BGB), will es aber nicht.

Mein Problem ist: wie stelle ich jemanden so, wie er stehen würde, wenn er eine Lizenz hätte, sie aber tatsächlich nicht hat und auch nicht bekommen kann (weil A eben verweigert)?
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Folgender Fall:

A und B gründen eine GbR zur gemeinsamen Verwertung eines gemeinsamen Patents (50/50 am Patent und an der GbR). Zur Führung der Geschäfte sind nur beide gemeinsam befugt (§ 709 BGB). Vertretungsberechtigt für die GbR sind auch nur beide gemeinsam (§ 714 BGB).

B macht ohne A Lizenzvertrag mit X außerhalb der Vertretungsmacht. A verweigert die Genehmigung => Vertrag unwirksam (§ 177 BGB)

X verlangt Schadenersatz von B und verlangt Erfüllung (§ 179 (1) BGB). Nach meinem BGB Kommentar haftet nun B wie eine Vertragspartei nach § 280 BGB, der Schadensersatzanspruch umfasst danach das Erfüllungsinteresse und ist auf Geldersatz gerichtet.

Was ist nun der Schaden? Wie kann ich den berechnen? X ist so zu stellen, als wenn erfüllt worden wäre. Dann hätte er ein Benutzungsrecht an dem Patent, und dann ... ?
Fraglich könnte auch noch sein, ob nicht doch auch die GbR haftet (aus GoA).
Bei Schaden ist sowohl auf Adequanz als auch auf Äquivalenz abzusetellen.
Ich gehe davon aus, dass der Schaden sich nur auf Forderungen beziehen kann, die X im Vertrauen auf die Vertragserfüllung getätigt hat. Mögliche zukünftige Vermögensschäden scheinen mir irrelevant.
Was die Möglichkeit eines Benutzungsrechts angeht, könnte ein Rechtsschein geschaffen worden sein, der den X berechtigt die Lizenz zu benutzen. Dies ist vor dem Hintergrund der Frage, ob die GbR eine Rechtspersönlichkeit hat oder nicht (laut BGH ja), zu betrachten.
 
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