Gegenstand nicht erfindungswesentlich....?

S

Schmunzler

Guest
Ich habe hier einen leicht kryptischen Prüfungsbescheid vorliegen und kann gerade nicht eruieren, was der Prüfer mir eigentlich sagen will.

Zunächst mal der Sachverhalt.
Eingereicht ist eine Anmeldung mit einem Verfahrensanspruch der Art:

1. Verfahren zum Betrieb eines A-Systems eines Bs, ...

und

5. B, umfassend einen C-Sensor und Blubber und ein Steuergerät, wobei das Steuergerät zur Ausführungs des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 4 ausgebildet ist.

Anmelderin ist eine Herstellerin von Bs. A-Systeme werden meines Wissens nicht einzeln angeboten.

Das in den Zeichnungen dargestellte und beschriebene Ausführungsbeispiel ist das erfindungsgemäße B mit dem Bezugszeichen 1.

So. Nun zu dem, was der Prüfer sagt. Grundsätzlich sei das alles gewährbar, aber:

"Für Anspruch 5 wird eine auf die Verwendung gerichtete Fassung vorgeschlagen."
(Anmerkung: Für was soll man ein A-System für Bs wohl verwenden?)
"Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass das beanspruchte B nicht Gegenstand der vorliegenden Anmeldung ist, folglich kein erfindungswesentliches Merkmal darstellt (vgl. Schulte, 7. Auflage, Rn 85)."

????

(Im Schulte geht es dort um den Oberbegriff eines Anspruchs - Rn 92 ist ggf. interessant, dient aber mE zum Schutz des Anmelders vor der Nötigung durch einen Prüfer, Merkmale aufzunehmen, die in der Entgegenhaltung, aber nicht in der Offenbarung stehen... stimmt das?)

Vielleicht meine "?" konkreter:

  • Was haben Randnotiz 85 und ggf. ff. mit der Sache zu tun?
  • Was könnte sonst die Grundlage für die seltsame Anmerkung des Prüfers sein?
(Hinweis: Er stellt nicht die Nebenordnung an sich in Frage...!)
3. Eigentlich kann ich doch jeden Gegenstand beanspruchen, auf den ich Lust habe, solange er offenbart ist, also meinetwegen auch ein E mit B, umfassend einen C-Sensor... - solange das irgendwo offenbart ist!
4. -> Wo muss ich im Schulte oder sonstwo nach einer Argumentationsgrundlage suchen?
Die Anmelderin stellt Bs her, also hat sie durchaus ein Rechtschutzinteresse, der C-Sensor, das Blubber und das Steuergerät einzeln gibt nicht und auch nicht als A-System, wie sonst sollte man die Vorrichtung beanspruchen, und wie anders mache ich das B zum Gegenstand der Erfindung als damit, es als Ausführungsbeispiel lang und breit zu beschreiben...?!? Außerdem geht es um ein A-System für ein B, also, verflixt, wie kann das B da nicht wesentlich sein?

Fragen über Fragen. Ich bin verwirrt. Hilfe. ;)
 
G

GAST_DELETE

Guest
Bei dem Zitieren eines Kommentars ist auch die Angabe eines Paragraphen zu der Randmummer hilfreich.

Außerdem meint doch der Prüfer :
Verwendung eines Steuergeräts (das er wahrscheinlich für sich genommen schon im Stand der Technik nachweisen konnte) in einem B, weil er gerade das als den Kern der Sache ansieht.
 
S

Schmunzler

Guest
Verzeihung, Paragraph 34.

Nein, das Steuergerät konnte er nicht nachweisen. Er hat den Anspruch als "Verwendung eines A-Systems, ausgebildet zur Durchführung des Verfahrens nA 1-4, in einem B" umformuliert sehen wollen.

Er sagt selber, dass er das A-System für neu halte. Das ist es nicht. Es ist auch genau für Bs ausgelegt, man kann es mE gar nicht woanders benutzen...
 
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