Gattung - was ist das?

Pat-hologisch

Vielschreiber
Hallo,
immer wieder wird gefordert, eine Schrift als gattungsbildend zu bezeichnen. Wenn man aber im Benkard, Schulte oder ipwiki.de schaut, findet man den Begriff Gattung nicht (oder nur ich nicht ;-))

Wann ist eine Schrift also in derselben Gattung und wann nicht?
Wie kann ich argumentieren, wenn ich meine Anmeldung als gattungsfern bzw. gattungsbildend sehen möchte?

Ich bin echt gespannt!
Danke für die Hilfe
 
G

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Guest
Da läßt sich auf Anhieb jede Menge relevantes finden.

Wie wäre es mit:
"Die inhaltliche Änderung der Patentanmeldung" von Horst Papke, GRUR 1981, Heft 07, S.475:

"... Einschränkung des Oberbegriffs durch Übernahme eines kennzeichnenden Merkmals in den gattungsbildenden Teil des Anspruchs: Ein solcher Anspruch bestehe aus der Merkmalsvereinigung wie das Merkmal 4 als - aus der in Wirklichkeit gattungsbildenden Entgegenhaltung - vorbekannt erweisen, ist der Hauptanspruch voll neuheitsschädlich getroffen ..."

oder Gattungserfindung in der Chemie, z.B. §1 Rnr. 72 und 77 in Lindenmaier, PatG, 6. Auflage: etwa "Ansprüche, die nicht nur einzelen Stoffe, sondern jeweils eine Klasse oder Gruppe, d.h. eine Vielzahl von Stoffen umfassen"
 
G

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Guest
Ich sollte wohl besser noch einen kompletten Absatz auf dem GRUR Artikel zitieren, weil vielleicht nicht jeder darauf Zugriff hat:

Ebenso unproblematisch ist die in Form einer "Absenkung der Kennzeichenlinie" erfolgende Einschränkung des Oberbegriffs durch Übernahme eines kennzeichnenden Merkmals in den gattungsbildenden Teil des Anspruchs: Ein solcher Anspruch bestehe aus der Merkmalsvereinigung 1 und 2 - Oberbegriff - sowie 3 und 4 - kennzeichnender Teil. Wird auch das Merkmal 3 als vorbekannt nachgewiesen, so besteht der Prüfer in dem pflichtmäßigen Bestreben, alles bereits Bekannte "vor die Klammer zu ziehen" und auf diese Weise den beteiligten Kreisen die mangelnde Neuheit eines Mittels zu signalisieren, stets darauf, daß dieses Merkmal aus dem kennzeichnenden Teil entfernt und in den Oberbegriff aufgenommen wird. Beugt sich der Anmelder, wie regelmäßig, diesem Verlangen, so verschiebt sich die Kennzeichenlinie: Sie verläuft jetzt nicht mehr zwischen den Merkmalen 2 und 3, sondern zwischen den Merkmalen 3 und 4. Eine solche Operation ist zwar begriffslogisch gesehen indifferent, weil der aus gattungsbildendem und kennzeichnenden Teil bestehende Gesamtbegriff der Erfindung inhaltlich keine Veränderung erfährt. Gleichwohl kann hierdurch zum Ausdruck gebracht werden, daß Teilschutz für das betreffende Merkmal ausgeschlossen sein soll 19.
 
P

Pat-hologisch

Guest
Hallo Gast,

der Zusammenhang zwischen Gattung und Oberbegriff ist mir klar. Mein Problem spezieller:

Welche Druckschrift ist gattugsbildend? Kann man mit der Patentklassifikation argumentieren? Wie kann man gegen die Patentklassifikation als gatunngsbildend arhgumentieren?
 
G

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Guest
Die Antwort steht doch im zitierten Absatz. Ein Kochrezept gibt es dafür sicherlich nicht, nur Beispiellösungen im Einzelfall, die als Vorbild dienen könnten.
 
A

anderer gast

Guest
Eigentlich ist das Thema ja irgendwie "basic", aber egal. Vielleicht verstehe ich die Frage ja nicht, aber ich versuche es trotzdem mal.

Das Zitat aus der GRUR ist m.E. viel zu formell und einschränkend. Der Begriff "Gattung" oder "gattungsbildend" wird zwar auch so wie dort zitiert in Bezug auch den Oberbegriff gebraucht, hat aber auch eine darüber hinausgehende Bedeutung.

Bei der Beurteilung, was gattungsbildend ist oder nicht, ist nicht allein auf den Oberbegriff eines Patentanspruchs abzustellen. Was wäre denn dann gattungsbildend, wenn ich mich für eine einteilige Fassung entscheide, was ja durchaus erlaubt ist?

Die Gattung einer Vorrichtung bildet im Grunde all der Stand der Technik, der dem Wissen des Fachmanns über ein bestimmtes technisches Gebiet zugerechnet werden kann.

Angenommen, es geht um eine Erfindung in Bezug auf den Aufbau von

a. Flüssigkeitspumpen, oder
b. Kfz-Kraftstoffpumpen

Es taucht eine Entgegenhaltung auf, die bereits einen ähnlichen Aufbau einer Pumpe zeigt, die ausschließlich im Chemieanlagenbau zum Fördern von explosiven Medien verwendet wird. Kann dieser Stand der Technik dem Wissen des Fachmanns zugerechnet werden oder nicht? In Fall a. sicherlich ja (der SdT ist gattungsgemäß), in Fall b. m.E. nein (der SdT ist nicht gattungsgemäß). Mit anderen Worten: Würde der Fachmann diesen Stand der Technik in seine Überlegungen mit einbeziehen oder nicht?

Man kann mit einer Konkretisierung der beanspruchten Vorrichtung (z.B. von a. nach b.) die Gattung und somit den zu berücksichtigenden Stand der Technik einschränken.
 
A

anderer gast

Guest
Sorry, zu der Frage im Speziellen:

Es gibt keine klaren Regeln. Entweder du hast gute Argumente und der Prüfer folgt Dir, oder eben nicht.

Aber die IPC ist definitiv kein Argument. Im obigen Beispiel: Ein Patent, das eine Kfz-Antriebseinheit im Ganzen beansprucht und nebenbei die erfindungsgemäße Pumpe beschreibt, ist definitiv gattungsgemäß, aber auch mit Sicherheit anders klassifiziert.
 
P

Pat-hologisch

Guest
Danke schon mal an euch Gäste!

Ich sehe das auch so, die IPC kann kein Werkzeug zum festlegen der Gattung sein, aber wie Du schon richtig sagst:
Entweder er/sie folgt Dir oder eben nicht...
 
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