Kartellrecht - Lizenzvertrag mit Bezugspflicht

G

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Folgender Fall:

Lizenzgeber G und Lizenznehmer N haben einen nicht ausschließlichen Lizenzvertrag über das patentierte Produkt P, das aus einer Zusammensetzung der Stoffe X und Y besteht. G und N sind Wettbewerber, die zusammen einen Marktanteil von weniger als 20% aufweisen.

Der Patentschutz bezieht sich ausschließlich auf das spezielle Mischungsverhältnis von X und Y. Sowohl X als auch Y sind für sich jeweils patentfrei und von mehreren verschiedenen Anbietern in gleicher Qualität und Güte auf dem freien Markt erhältlich. G ist auch Hersteller von Y.

Im Lizenzvertrag ist folgende Klausel (Warenbezugspflicht):

N verpflichtet sich für die Dauer des Vertrages für die Herstellung von P den Stoff Y zu einem Preis von € 100,- pro Kilogramm ausschließlich von G zu beziehen.

1.) Wie ist diese Klausel in kartellrechtlicher Hinsicht zu beurteilen?

2.) Ergeben sich Unterschiede, wenn es sich
A) um einen rein nationalen Lizenzvertrag für die BRD ohne Auslandsbezug handelt, oder
B) um einen Lizenzvertrag mit EU Bezug handelt?

3.) Macht es einen Unterschied, wenn anstatt der Formulierung "für einen Preis von € 100,-" die Formulierung "zu den jeweils von G auf dem freien Markt verlangten Preisen" enthält? Oder wenn die Formulierung "für die Herstellung von P" entfällt?

Nach altem Kartellrecht war so was verboten, nach neuem Recht (neues GWB, neue GVO-TT) finde ich keine Norm, die das noch verbietet. Liege ich da richtig?

Mit einer Antwort zu 1.) wäre mir schon geholfen.
 
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