Veröffentlichung der PCT-Anmeldung unvollständig?

arcd007

*** KT-HERO ***
Hi allerseits,

kleine Frage...was passiert, wenn eine PCT-Anmeldung oder eine EPA-Anmeldung vollumfänglich beim Amt EPA aufgeschlagen ist, aber bei der Veröffentlichung der Anmeldung (nach dem Recherchebericht) mehrere Seiten fehlen und es formal keine Beanstandungen vorher gab? Gibts es da irgendwelche Rechtsprechung bzw. inwieweit hat die Veröffentlichung rechtliche Bedeutung?

Ciao und danke

arcd007
 
G

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Guest
Also ich verstehe es so, dass die Anmeldung beim Amt vollständig vorliegt, aber bei der Veröffentlichung Fehler in dem Sinne gemacht wurden, dass die Anmeldung nicht vollständig veröffentlicht wurde.

Entscheidungen sind mir dazu keine bekannt. Aber mit Veröffentlichung ist Akteneinsicht möglich. Damit ist die dem Amt vorliegende Anmeldung komplett öffentlich zugänglich. Damit wird der Inhalt auf jeden Fall Stand der Technik.

Es bleibt nur die Frage nach dem einstweiligen Schutz nach Artikel 67. Der bezieht sich wieder auf Artikel 64. Dazu gibt es aber dann Klarheit in dem Sinne, dass die dem Amt vorliegende Fassung des Patents verbindlich ist und nicht die veröffentlichte. Also würde man m.E. hier ebenso schliessen (ohne jetzt eine vollständige Gesetzesauslegung darzulegen). D.h., die dem Amt vorliegende Fassung der Anmeldung müsste verbindlich sein, und nicht die veröffentlichte.
 

arcd007

*** KT-HERO ***
Hi,

und was passiert bei der PCT-Variante? Da es dort ein Amtsexemplar, einen Aktenexemplar und ein Rechercheexemplar gibt und nach PCT Art 12,2 das Aktenexemplar das maßgebliche Exemplar ist, dieses aber vom Amt an das Int. Büro geschickt wird, ergibt sich nun die Frage was passiert, wenn das Amt mehrere Seiten vergißt zu Übermitteln bzw. falsche Kopien erstellen würde Nach AusfOPCT Regel 21 liegt die Verantwortlichkeit aber beim Amt, Kopien herzustellen.

Nach Deiner Aussage wäre aber dann selbst mit Akteneinsicht beim Int. Büro gemäß Regel 94 nicht die fehlenden Seiten in Erfahrung zu bringen... es sei denn man schaut bei der Behörde nach die den Int.Recherchebericht erstellt hat (Regel 94.2).

Gibt es eine Möglichkeit der Korrektur der Veröffentlichung im nachhinein, wenn das Amt Seiten bei der Veröffentlichung unterschlagen hat und der Fehler beim Amt und/oder beim Int. Büro liegt?

Ciao

arcd007
 
G

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Guest
Schränken wir uns ein: Die internationale Anmeldung bestimmt das EPA. Somit ist die internationale Anmeldung beim EPA einzureichen. Siehe Prüf.richtl. E, IX.2 (dort auch die einzige Ausnahme und die entsprechende Vermittlerfunktion). In jedem Falle ist damit die komplette Anmeldung mit Veröffentlichung Stand der Technik. Für den Fall der fehlgeschlagenen Vermittlerfunktion gibt es für den Fall europäischer Anmeldungen, die national eingereicht wurden, bereits Klarheit. Das läßt sich m.E. hier entsprechend (negativ) anwenden.

Auch der einstweilige Schutz würde sich m.E. für EPÜ-Länder wie bereits gesagt regeln. Andere Konstellationen müssen hinsichtlich einstweiligen Schutzes und ausreichender Offenbarung vermutlich gesondert betrachtet werden.
 
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