US Anmelder = Erfinder

Patman

GOLD - Mitglied
Hallo,

ich habe mal eher eine administrative Frage zum US Verfahren.

Im US Verfahren ist muss doch der Anmelder gleich der Erfinder sein. Anschließend kann der Anmelder (= Erfinder) die Übertragung auf z.B. seinen Arbeitgeber beantragen.

In meinem speziellen Fall ist die US-Anmeldung eine nationalisierte PCT Anmeldung, in der für alle alle weiteren Benennungsstaaten (nicht US) die Firma A (z.B. Abeitgeber des Erfinders) als Anmelder genannt wurde.

Meine Frage:

Darf nun der Anmelder (= Erfinder) in der nationalen Phase auch auf jemand anderen z.B. Firma B übertragen?

Die Antwort scheint naheliegend, nämlich "Ja", ich habe aber trotzdem Grund zur Annahme, dass der Anmelder (=Erfinder) nur auf die Firma A übertragen darf, die dann aber wieder auf Firma B übertragen darf.

Vielen Dank schonmal

Hinweis: Firma B ist so was wie der Rechtsnachfolger von Firma A. Es würde einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, wenn wir zuerst alles vom Erfinder auf Firma A übertragen, und dann wieder alles von Firma A auf B übertragen müssten.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Soweit ich weiß hängt das zumeist mit den Arbeitsverträgen zusammen, bei denen der Arbeitgeber sich die Erfindungen übetragen lässt. Es gibt aber auch Fälle in denen das nicht arbeitsvertragsrechtlich geregelt wurde und einige ehemaligen Arbeitnehmer sind sehr reich geworden.

alex
 
P

Plempi

Guest
Ist eine Übertragung von dem Anmelder mit Einverständniserklärung auf Firma B und gleichzeitiger Bescheinigung der Rechtsnachfolge der Firma A aus dem Handelsregister nicht möglich?
 
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