Wechsel des Markeninhabers im Widerspruchsverfahren

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Folgendes Problem:

Es wurde gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung Widerspruch aus einer DE- und einer IR-Marke eingelegt. Nach Ablauf der cooling-off Periode sind nun die Beweismittel - also Eintragungsurkunden, Registerauszüge etc. - incl. Übersetzung in die Verfahrenssprache vorzulegen.
Es hat aber inzwischen der Inhaber der Widerspruchsmarken gewechselt.
Laut HABM-Widerspruchsrichtlinien akzeptiert das Amt bei nationalen Widerspruchsmarken in diesem Fall den ursprünglichen Widersprechenden, wenn dieser noch im Register eingetragen ist; ebenso den neuen Inhaber, wenn davon auszugehen ist, dass die Marke vor Erhebung des Widerspruchs auf ihn übertragen wurde.

Im vorliegenden Fall wurde(n) aber
  • Der Widerspruch vom ursprünglichen Inhaber eingelegt
  • Danach die Marken übertragen
  • Der neue Inhaber im Register eingetragen
Wie ist nun vorzugehen?

Lösung A ("Scheuklappe"):
Ursprüngliche Unterlagen + deren Übersetzung beibringen;
Problem dabei: Wenn Widerspruchsgegener oder HABM ins Register schauen, kann die Widerspruchberechtigung in Frage gestellt werden.

Lösung B:
Neuen Inhaber als Widersprechenden einführen;
Frage: Kann die Widersprechendenstellung übertragen werden (Widerspruchsfrist ist natürlich abgelaufen)?

Lösung C:
Früherer Inhaber bleibt Widersprechender, es wird dargelegt, dass er (z.B. aufgrund Lizenzvertrag) dazu berechtigt ist.

Weitere Lösungen?
 
P

Plempi

Guest
Mit der Übertragung einer Marke werden (unter normalen Umständen) auch alle Rechte und Pflichten übertragen. Der neue Inhaber ist auch über die anhängigen Verfahren in Verbindung mit seinen Marken im Bilde. Sollte er also das Verfahren, nachdem dies kein popular Vorgang ist, nicht zurücknehmen, ist von seinem Interesse an der Weiterverfolgung des Verfahrens auszugehen. Eine Erklärung des neuen Inhabers über sein bestehendes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens sollte nicht erforderlich sein. Ich sehe bei der Eingangsfrage (trotz der angeführten Richtlinien des HABM) nicht das und/oder kein Problem.
 
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