EPÜ Welches sind die Anmeldungsunterlagen einer PCT-EP-Anmeldung?

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Welches sind die ursprünglich eingereichten Unterlagen einer PCT-EP-Anmeldung?

Hi Forum,

der Hintergrund ist vorliegend die Untersuchung des Einspruchsgrunds gemäß Art. 100 c) EPÜ: unzulässige Erweiterung des Patentgegenstands gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen.

Nur -- welcher Papierstapel stellt nun eigentlich definitiv die ursprünglich eingereichten Unterlagen einer Euro-PCT Anmeldung dar, bei der das EPA als mit der Internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig ist?

Irgendwie ist es zwar schon klar, dass die dem Internationalen vorläufigen Prüfungsbericht zugrundegelegten Unterlagen auch "dem Verfahren vor dem EPA zugrundezulegen sind", vgl. EPA Form 1200, Feld 6 -- also "im Prinzip" die PCT-Anmeldungsunterlagen.

Nur lautet auch hier mal wieder die entscheidende Frage: Steht es auch irgendwo im Gesetz?

Danke schonmal für alle Tipps,

Marc.
 
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arcd007

*** KT-HERO ***
Hi,

Art. 12,2 PCT i.V.m. Regel 21 AusfOPCT?

Maßgebliches Exemplar der PCT-Anmeldung ist das Aktenexemplar. das Aktenexemplar ist das welches bei der WIPO liegt.

Das Anmeldeamt ist für die Erstellung des Anmeldeexemplars und des Rechercheexemplars zuständig.

Oder meinst Du was anderes?

Ciao

arcd007
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
AW: Welches sind die ursprünglich eingereichten Unterlagen einer PCT-EP-Anmeldung?

Oh, mit etwas Verspätung :p vielen Dank noch für die Antwort!

Wie ist das bei Änderungen gemäß R.137 - welche ist gemäß EPÜ die "ursprünglich eingereichte Fassung" z.B. bei einer Euro-PCT-Anmeldung, angenommen die ursprüngliche PCT-Anmeldung basiert zusätzlich auf einer nationalen Prioritätsanmeldung?

Nimmt man als Basis und Nachweisquelle für Änderungen die Prioritätsschrift, den 'Application Body as Filed' bei der WIPO, oder die A1-Erstveröffentlichung der WIPO?

Vielen Dank vorab
Grüße Marc
 
Zuletzt bearbeitet:

Asdevi

*** KT-HERO ***
AW: Welches sind die ursprünglich eingereichten Unterlagen einer PCT-EP-Anmeldung?

Wie ist das bei Änderungen gemäß R.137 - welche ist gemäß EPÜ die "ursprünglich eingereichte Fassung" z.B. bei einer Euro-PCT-Anmeldung, angenommen die ursprüngliche PCT-Anmeldung basiert zusätzlich auf einer nationalen Prioritätsanmeldung?

Nimmt man als Basis und Nachweisquelle für Änderungen die Prioritätsschrift, den 'Application Body as Filed' bei der WIPO, oder die A1-Erstveröffentlichung der WIPO?

Die ursprünglich eingereichte Fassung ist die Fassung in der Version, wie sie den Anmeldetag zuerkannt bekommen hat. Also die PCT-Anmeldung wie eingereicht (eventuell mit nachgereichten Zeichnungen, wenn sich dadurch der Anmeldetag verschoben hat).

Die Prioritätsanmeldung ist eine andere Patentanmeldung und spielt keine Rolle für Änderungen. Die Basis für die Änderungen sollte sich schon in derselben Anmeldung finden, die man ändern will.

Die veröffentlichte WO-Schrift ist im Normalfall identisch mit der Anmeldung wie eingereicht. Vor der Veröffentlichung können ohnehin nur die Ansprüche nach Art. 19 geändert werden (nicht die Beschreibung), und auch dann werden die ursprünglichen Ansprüche mitveröffentlicht.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
AW: Welches sind die ursprünglich eingereichten Unterlagen einer PCT-EP-Anmeldung?

Die veröffentlichte WO-Schrift ist im Normalfall identisch mit der Anmeldung wie eingereicht. Vor der Veröffentlichung können ohnehin nur die Ansprüche nach Art. 19 geändert werden (nicht die Beschreibung), und auch dann werden die ursprünglichen Ansprüche mitveröffentlicht.

OK, dann wären also am einfachsten die Textstellen in der veröffentlichten WO-Schrift als Basis für Änderungen heranzuziehen.

Dank und Grüße
Marc
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Marc N. Zeichen,

dazu kann ich nur "Radio Eriwan" sagen ;-). Im Prinzip ja, aber...
Es gibt ein paar Ausnahmen von dieser Regel.
Es gelten die ursprünglichen Unterlagen als Offenbarungsgehalt. Die Offenbarung kann also aus mehreren (pathologischen) Gründen von der Veröffentlichungsschrift abweichen :).

Z.B. wurde beim Scannen der Veröffentlichungsschrift ein Fehler gemacht (kommt selten vor, da in der WO-Schrift ja nicht umformatiert wird, sondern die ursprünglichen Unterlagen einfach so verwendet werden. ).
Die ursprünglichen Unterlagen waren in einer Sprache verfasst, die keine der zehn Veröffentlichungssprachen des PCT ist und in der Übersetzung in die Veröffentlichungssprache wurden Fehler gemacht (hatten wir hier schon. Da hilft, wenn es um einen wichtigen Einspruch geht, nur, die originalen Unterlagen selbst übersetzen zu lassen und dann geht die Diskussion los, welche Übersetzung nun richtig ist :) ).

Aber im Prinzip kann man einfach die Veröffentlichungsschrift heranziehen :).
 

grond

*** KT-HERO ***
Es kann aber tatsächlich nicht schaden, die ursprünglich eingereichten Unterlagen mit der Veröffentlichungsschrift zu vergleichen. Auch ich habe da schon Abweichungen gefunden, die nur bei einer genauen wortweisen Kontrolle aufgefallen sind, aber durchaus materiellrechtliche Folgen hatten (beispielsweise Promillezeichen, die als Prozentzeichen eingescannt wurden). Bei Einsprüchen mache ich es mir daher (zum Leidwesen der Ämter) zur Gewohnheit, zur Frage der unzulässigen Erweiterung aus den ursprünglichen Unterlagen und nicht aus der A-Schrift zu zitieren. Meistens ist diese Zitierweise etwas umständlicher, weil Zeilen- und Absatznummern oft fehlen. Je nach Fallkonstellation und eigenem Charakter kann es aber schon ein kleiner Triumph sein, wenn man den Patentinhaber wenigstens dazu zwingen kann, den Fehler in der Beschreibung zu korrigieren, so dass es trotz ansonsten abgewiesenen Einspruchs wenigstens einen Berg Folgekosten für den Patentinhaber gibt... :)

Außerdem lehrt einen das, Dinge wie Prozent, Promille oder Einheiten immer als ganze Wörter auszuschreiben, um solche Fehler zu vermeiden.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Das dacht ich mir schon, dass @grond auch dieser Sache gewohnheitsmäßig auf den Gro(u)nd geht ;)

Hierzu mal eine kleine Grundsatzfrage: wo nehmen manche unter uns die Zeit für derartige (hier beispielhaft betrachtete) sorgfältige™ Bearbeitung her?

Nimmt man dafür den Entfall des Privatlebens, oder einfach auch mal die Halbierung des Stundensatzes in Kauf?

Denn die hierfür verwendete Zeit muss ja an einer anderen Stelle fehlen, im Vergleich zu der schweigenden Mehrheit, die sich die Zeit für Sachen, "die nicht schaden können", eben zumeist NICHT nimmt.

Grüße Marc
 

grond

*** KT-HERO ***
Einsprüche sind immer recht aufwendige Arbeiten, bei denen das Verhältnis zwischen realer und abgerechneter Arbeit durchaus mal leiden kann, dafür macht mir diese Arbeit aber sehr viel Spaß, was wiederum der Effizienz guttut. Ich würde mein Geld vielleicht nicht ständig mit Einsprüchen verdienen wollen, aber als Auflockerung des Alltags finde ich sie nahezu unverzichtbar. Außerdem sind sie sehr lehrreich.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
wo nehmen manche unter uns die Zeit für derartige sorgfältige™ Bearbeitung her?
macht mir [...] sehr viel Spaß
Aha!

Das nennt man wohl "intrinsische Motivation", der Traum jedes Arbeitgebers, Ausbeuters und Mandanten!

Ich würde mein Geld vielleicht nicht ständig mit Einsprüchen verdienen wollen
Womit verdienst Du denn Dein Geld?

Logisch weitergedacht müsste das ja etwas sein, was a) wenig(er) Spaß macht und gleichzeitig b) ohne "Sachen, die nicht schaden können" a.k.a. (besonders) sorgfältige Bearbeitung auskommt? :p
 

grond

*** KT-HERO ***
Ich bearbeite selbstverständlich alles sehr sorgfältig... Mein Geld (natürlich viel zu wenig davon) verdiene ich jedenfalls nicht mit Verletzungsklagen. Leider. Stattdessen halt das alltägliche langweilige Einerlei.
 
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