Hallo,
ich frage nur deshalb nach , weil ich hier ein Vorlesungsskript von einen Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. Helge B. Cohausz (Studiengang Gew. RS Uni Hagen) habe, aus dem ich wie folgt zitiere:
Ein "Torpedo" Eine Abmahnung und eine Berechtigungsanfrage vor dem Einreichen einer Klage kann aber zu folgendem Nachteil führen:
Sollte die Erfindung nicht nur in Deutschland sondern auch in Ländern der EU angemeldet worden sein, so kann der Verletzer, nachdem er die Abmahnung oder die Berechtigungsanfrage erhalten hat, in einem EU-Land, in dem ein Verletzungsverfahren vor den Gerichten viele Jahre dauert (z. B. in Italien oder Belgien), eine negative Feststellungsklage einreichen, noch ehe der Patentinhaber seine Verletzungsklage bei einem deutschen Gericht eingereicht hat. Das Einreichen der negativen Feststellungsklage (in der der Verletzer den Antrag stellt, dass er das Schutzrecht nicht verletzt) führt dazu, dass das Verfahren einer danach bei einem deutschen Gericht eingereichten Verletzungsklage jahrelang blockiert wird. Nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 (auch "EuGVVO" oder "Brüssel I" genannt) ist es nicht zulässig in derselben Sache in zwei EU-Ländern gleichzeitig zu prozessieren. Diese List wird "italienischer" oder "belgischer Torpedo" genannt.
Das hört sich schon so an, als ob neben dem deutschen Patent noch ein weiteres Patent in einem EU Land braucht ?