Sachverhalt

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gast II

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Verstehe den Sachverhalt nicht ganz. Aus welchem Patent wird in deinem Beispiel denn wo geklagt? Wenn der Verletzer in IT wg. des IT-Teils klagt, kann der Patentinhaber doch ohne weiteres wg. des DE-Teils in DE klagen, da es sich nicht um dieselbe Sache gem. A 27 EuGVVO handelt (dann kein Torpedo, Torpedo nur dann, wenn aus demselben Teil Klagen in IT und DE anhängig sind).
 
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Plempi

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"kann der Patentinhaber doch ohne weiteres wg. des DE-Teils in DE klagen"

Nein kann er nicht. Die Verletzung müsste in DE vorliegen. Offenbar ist dem nicht so, sonst wäre eine negFK nicht in IT eingereicht worden.

Außerdem ist doch der Sachverhalt klar. Ein EP-Patent wurde für IT und DE validiert. Mit der negFK in IT wird begehrt, dass in IT keine Verletzung des IT-Teils vorliegt. Der Kläger verliert die Klage nach 10 Jahren (bei den Gerichten in IT ist die Dauer nicht sonderlich überraschend). Schadenersatz ist ab 2004 und nicht ab 2014 zu leisten.

Gibt es auch Schutzschriften gegen negFK oder nur gegen EV?
 
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Danke für die Anwort.

Aber worin liegt dann das Problem des Torpedos. Schadensersatz wird dann so oder so fällig ?

Danke
 
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gast II

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Plempi schrieb:
"kann der Patentinhaber doch ohne weiteres wg. des DE-Teils in DE klagen"

Nein kann er nicht. Die Verletzung müsste in DE vorliegen. Offenbar ist dem nicht so, sonst wäre eine negFK nicht in IT eingereicht worden.

Außerdem ist doch der Sachverhalt klar. Ein EP-Patent wurde für IT und DE validiert. Mit der negFK in IT wird begehrt, dass in IT keine Verletzung des IT-Teils vorliegt. Der Kläger verliert die Klage nach 10 Jahren (bei den Gerichten in IT ist die Dauer nicht sonderlich überraschend). Schadenersatz ist ab 2004 und nicht ab 2014 zu leisten.

Gibt es auch Schutzschriften gegen negFK oder nur gegen EV?
Ne, ganz stimmt das eben nicht. Ein in Italien ansässiger Verletzer, der in DE ein deutsches Patent verletzt kann in IT negative Feststellungsklage einreichen. er hat doch zwei Gerichtsstände, denn nach Art. 5Nr. EuGVVO und den nach 2 EuGVO. Die Sache ist doch nicht so eindeutig...
 
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Plempi

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Das Problem liegt darin, dass meine Antwort wahrscheinlich nur teilweise zutrifft.

Es könnte auch so sein: ein in verschiedenen Staaten validiertes EP-Patent wird in mehreren Staaten verletzt (hier z.B. sowohl IT als auch DE). Der Verletzer such sich das Land mit der langsamsten Justiz aus, reicht dort eine negFK ein (IT), verletzt aber weiterhin auch in DE. Der Patentinhaber wäre gegen den Verletzer eventuell nicht oder beschränkt handlungsfähig, da ein Verfahren in IT anhängig ist. In den besagten 10 Jahren der Verletzung kann sehr viel mit dem Patentinhaber und dem Verletzer passieren, d.h. es ist nicht sichergestellt, dass der Patentinhaber nach gewonnener Klage Schadensersatz bekommt. In einem Land wie DE wäre das Verfahren schneller durch und damit die Wahrscheinlichkeit von Schadensersatzleistungen höher. Falls dieses Szenario möglich sein sollte, liegt das Problem wieder einmal in dem Fehlen oder den Unzulänglichkeiten von Gesetzen.
 
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Plempi

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@ gast II

Ich schrieb meinen Beitrag während Sie das gepostet haben. Ja, genau so ein Unding schwebte mir vor.
 
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grond

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Gast schrieb:
Aber worin liegt dann das Problem des Torpedos. Schadensersatz wird dann so oder so fällig ?
Es ist schon etwas anderes, ob man dem anderen zusehen muss, wie er zehn Jahre lang verletzt, als es ihm gleich verbieten zu können, Schadenersatz hin oder her. Der Verletzer kann vielleicht mit dem Schadenersatz blendend leben. Vielleicht ist der Verletzer auch wirtschaftlich viel potenter und macht auf diese Weise den kleinen Patentinhaber kaputt (der ja zehn Jahre lang weder seine eigenen Produkte gegen den größeren Gegner positionieren noch Lizenz- oder Schadenersatzeinnahmen erwarten kann).
 
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Guest
Ich dachte, entscheidend ist, dass eine Erfindung in DE und IT als Patent angemeldet ist, und nicht, wo der Verletzer seinen Firmensitz hat und aus welchem nationalen Anteil die negFK begündet.

Heißt das, wenn man kein EP, sondern zwei "direkte" nationale Patente anmeldet, ist man vor dem Torpedo sicher ?


Danke
 
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gast II

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Gast schrieb:
Ich dachte, entscheidend ist, dass eine Erfindung in DE und IT als Patent angemeldet ist, und nicht, wo der Verletzer seinen Firmensitz hat und aus welchem nationalen Anteil die negFK begündet.

Heißt das, wenn man kein EP, sondern zwei "direkte" nationale Patente anmeldet, ist man vor dem Torpedo sicher ?


Danke
Nein. Der "Torpedo" ist die Umschreibung des Art. 27 EuGVVO, nach der ein in einem EU-Staat angerufenes Gericht das Verfahren aussetzung muss, wenn bereits in einem anderen Staat ein Verfahren wg. derselben Sache anhängig ist. Die Verletzung eines DE-Patents und eines IT-Patentes ist aber nicht dieselbe Sache. Es spielt auch keine Rolle, ob die Patente aus einem einheitllichen (EP) Verfahren hervorgegangen sind. Es geht darum, wo wegen derselben Sache ein Verfahren anhängig gemacht werden kann. Beispiel: wenn ein Verletzer in IT sitzt und in DE ein DE-Patent verletzt, kann er nach Art 5 Nr. 3 EuGVVO in DE verklagt werden, es kann aber auch wg. Art. 2 EuGVVO theoretisch ein italienisches Gericht über die Verletzung des DE-Patentes in DE entscheiden.
 

Gunk

SILBER - Mitglied
Plempi schrieb:
"kann der Patentinhaber doch ohne weiteres wg. des DE-Teils in DE klagen"

Nein kann er nicht. Die Verletzung müsste in DE vorliegen. Offenbar ist dem nicht so, sonst wäre eine negFK nicht in IT eingereicht worden.

Außerdem ist doch der Sachverhalt klar. Ein EP-Patent wurde für IT und DE validiert. Mit der negFK in IT wird begehrt, dass in IT keine Verletzung des IT-Teils vorliegt. Der Kläger verliert die Klage nach 10 Jahren (bei den Gerichten in IT ist die Dauer nicht sonderlich überraschend). Schadenersatz ist ab 2004 und nicht ab 2014 zu leisten.

Gibt es auch Schutzschriften gegen negFK oder nur gegen EV?
Zur Ergänzung: Damit Schadenersatz geleistet werden muss sollte der Patentinhaber zumindest eine Leistungs(wider)klage erheben, da eine verlorene negative FK sicher keinen Titel darstellt, aufgrund dessen Schadenersatz verlang werden kann. Evtl. könnte dieser Anspruch sogar nach Treu und Glauben verwirkt sein, wenn man 10 Jahre lang trotz der durch die negative FK bekannten potentiellen Patentverletzung keinen Schadenersatz verlangt, oder ggfs. auch verjährt sein (IMHO hemmt eine negative FK nicht unbedingt die Verjährung eines Schadenersatzanspruches)
 
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Guest
OK, es geht also sozusagen nicht um die gleiche Erfindung, sondern um das identische (formalrechtlich identische) Patent.

Oder heisst das etwas, dass schon bei einem deutschen Patent (ohne weitere Auslandsanmeldungen) Torpedogefahr besteht ?

Danke
 
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gast II

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Gast schrieb:
OK, es geht also sozusagen nicht um die gleiche Erfindung, sondern um das identische (formalrechtlich identische) Patent.

Oder heisst das etwas, dass schon bei einem deutschen Patent (ohne weitere Auslandsanmeldungen) Torpedogefahr besteht ?

Danke
Die Gefahr besteht immer dann, wenn der Verletzer einen außehalb des Geltungsbereichs des Patents befindlichen Gerichtsstand (z. B. Firmensitz im Ausland) hat.
 
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Guest
Hallo,

ich frage nur deshalb nach , weil ich hier ein Vorlesungsskript von einen Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. Helge B. Cohausz (Studiengang Gew. RS Uni Hagen) habe, aus dem ich wie folgt zitiere:

Ein "Torpedo" Eine Abmahnung und eine Berechtigungsanfrage vor dem Einreichen einer Klage kann aber zu folgendem Nachteil führen:
Sollte die Erfindung nicht nur in Deutschland sondern auch in Ländern der EU angemeldet worden sein, so kann der Verletzer, nachdem er die Abmahnung oder die Berechtigungsanfrage erhalten hat, in einem EU-Land, in dem ein Verletzungsverfahren vor den Gerichten viele Jahre dauert (z. B. in Italien oder Belgien), eine negative Feststellungsklage einreichen, noch ehe der Patentinhaber seine Verletzungsklage bei einem deutschen Gericht eingereicht hat. Das Einreichen der negativen Feststellungsklage (in der der Verletzer den Antrag stellt, dass er das Schutzrecht nicht verletzt) führt dazu, dass das Verfahren einer danach bei einem deutschen Gericht eingereichten Verletzungsklage jahrelang blockiert wird. Nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 (auch "EuGVVO" oder "Brüssel I" genannt) ist es nicht zulässig in derselben Sache in zwei EU-Ländern gleichzeitig zu prozessieren. Diese List wird "italienischer" oder "belgischer Torpedo" genannt.


Das hört sich schon so an, als ob neben dem deutschen Patent noch ein weiteres Patent in einem EU Land braucht ?
 
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gast II

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Gast schrieb:
Hallo,

ich frage nur deshalb nach , weil ich hier ein Vorlesungsskript von einen Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. Helge B. Cohausz (Studiengang Gew. RS Uni Hagen) habe, aus dem ich wie folgt zitiere:

Ein "Torpedo" Eine Abmahnung und eine Berechtigungsanfrage vor dem Einreichen einer Klage kann aber zu folgendem Nachteil führen:
Sollte die Erfindung nicht nur in Deutschland sondern auch in Ländern der EU angemeldet worden sein, so kann der Verletzer, nachdem er die Abmahnung oder die Berechtigungsanfrage erhalten hat, in einem EU-Land, in dem ein Verletzungsverfahren vor den Gerichten viele Jahre dauert (z. B. in Italien oder Belgien), eine negative Feststellungsklage einreichen, noch ehe der Patentinhaber seine Verletzungsklage bei einem deutschen Gericht eingereicht hat. Das Einreichen der negativen Feststellungsklage (in der der Verletzer den Antrag stellt, dass er das Schutzrecht nicht verletzt) führt dazu, dass das Verfahren einer danach bei einem deutschen Gericht eingereichten Verletzungsklage jahrelang blockiert wird. Nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 (auch "EuGVVO" oder "Brüssel I" genannt) ist es nicht zulässig in derselben Sache in zwei EU-Ländern gleichzeitig zu prozessieren. Diese List wird "italienischer" oder "belgischer Torpedo" genannt.


Das hört sich schon so an, als ob neben dem deutschen Patent noch ein weiteres Patent in einem EU Land braucht ?
In Art 27 EuGVVO steht aber nichts drin, was zwei Patente fordern würde, um die Sperrwirkung zu erzeugen. Da geht es nur darum, dass zu einem Verfahren mehrere Gerichte in verschiedenen Staaten zur Entscheidung über denselben Sachverhalt zuständig sein können und dass das später angerufene Gericht die Sache aussetzen muss. Der zitierte Fall scheint mir wenn überhaupt eher auf den 28 EuGVVO zu passen, wobei die Frage "im Zusammenhang stehende Verfahren" hier aufgeworfen wird. Aufgrund der Territorialitätswirkung von Patenten besteht der Zusammenhang wohl nicht unbedingt (so nach meiner Erinnerung im Augenblick die hM, Fundstelle habe ich gerade nicht griffbereit), so dass eine Aussetzung nach 28 EuGVVO nicht in Frage kommt.
 
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Guest
Zitat von oben:

"kann der Patentinhaber doch ohne weiteres wg. des DE-Teils in DE klagen - Nein kann er nicht. Die Verletzung müsste in DE vorliegen. Offenbar ist dem nicht so, sonst wäre eine negFK nicht in IT eingereicht worden."

Meines Erachtens klagt beim Torpedo doch gerade der, der vermeintlich in Deutschland verletzt, gerade deswegen in Italien, und zwar wegen der deutschen Verletzung, damit es sich um dieselbe Sache handelt. Die Italienischen Gerichte entscheiden ja dann nicht, sondern erklären sich für unzuständig. Darin liegt doch gerade der Sinn dieser Torpedos, nämlich bei einem Gericht zu klagen (dieselbe Sache anhängig zu machen), von dem man von vorne herein weiß, dass es unzuständig ist ... Bis die nur ihre Unzuständig festgestellt haben, vergehen dann die gewünschten Jahre ....

Oder irre ich da ...
 
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Kleine Eränzung: Ich meine damit in der Tat, dass jemand selbst aus einem nationalen DE Patent in Italien einen Torpedo abschießen kann, selbst wenn es in Italien selbst gar kein Schutzrecht gibt ...
 
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Plempi

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@ Gast

Klingt insoweit logisch. Aber dann müsste es doch auch sicherlich so etwas wie ein "begründetes Interesse auf rasche Feststellung" geben. Somit wäre die Nichtzuständigkeit nicht erst nach mehreren Jahren beschlossen. Ansonsten könnte man vielleicht auch einen "Verweisungsantrag" stellen, sollte dann eigentlich vom IT-Gericht angeregt werden.

Auf alle Fälle muss es doch eine Möglichkeit geben, nicht wie hier 10 Jahre warten zu müssen. Oder gibt es schon Bestrebungen dieses Unding der Rechtssprechung zu beseitigen?
 
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ppa

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Gast schrieb:
Kleine Eränzung: Ich meine damit in der Tat, dass jemand selbst aus einem nationalen DE Patent in Italien einen Torpedo abschießen kann, selbst wenn es in Italien selbst gar kein Schutzrecht gibt ...
Interessante Diskussion.

Aber m.E. geht das doch gerade nicht. "Klagen wg. dessselben Anspruchs" gem. A 27 EuGVVO liegen nur bei einem gemeinsamen Europäischen Patent vor, das zur Klage in De und It berechtigt.

Daher ist ein EP in It oder Be tatsächlich etwas gefährlich. Theoretisch wären nationale Patente in Be oder IT ungefährlich.

zu dem Beitrag von gast II vom 31.5. 14:39 : wieso sollen Art. 2 oder 5 relevant sein, wenn der Verletzer in It sitzt und ein DE-Patent in De verletzt? Da kann er doch keine negFK in It einreichen.
 
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ppa schrieb:
Aber m.E. geht das doch gerade nicht. "Klagen wg. dessselben Anspruchs" gem. A 27 EuGVVO liegen nur bei einem gemeinsamen Europäischen Patent vor, das zur Klage in De und It berechtigt.
Bei einem Torpedo ist es doch egal in welchem EU-Land das Patent aktiv ist, weil doch durch den gemeinsamen Markt ein Produkt in der gesamten EU in Verkehr gebracht wird.

Es ist doch gerade das Hauptproblem des Torpedos, das hier "cross border" ausländische Patente beim Verletzungsprozess eine Rolle spielen.
 
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Gast schrieb:
Es ist doch gerade das Hauptproblem des Torpedos, das hier "cross border" ausländische Patente beim Verletzungsprozess eine Rolle spielen.
Meinte natürlich bei der Feststellungsklage.
 
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