erneute Validierung?

P

Plempi

Guest
Annahme:
DE-Teil eines EP-Patents wurde validiert. Im Anschluss wird festgestellt, dass erhebliche Mängel in der Übersetzung vorhanden sind.

Frage:
Könnten erhebliche Mängel noch im Rahmen der "Korrektur" behoben werden oder müsste erneut validiert werden? Ist eine erneute Validierung überhaupt möglich und wenn ja, bis zu welchem Verfahrenspunkt?

Danke für die Beiträge zur Klärung.
 
G

GAST_DELETE

Guest
die deutsche übersetzung hat kaum eine materiell-rechtliche bedeutung, sondern dient nur der unterrichtung. die verbindliche fassung ist die erteilte fassung in der verfahrenssprache vor dem EPA.

ich sehe allerdings ein problem formeller natur: wenn die übersetzung derart gravierend vom originaltext abweicht, könnte die übersetzung möglicherweise nicht als solche angesehen werden. somit wäre die frist nach regel 51(4) EPÜ bzw. Art. II §3 (1) IntPatÜG ggf. versäumt.

ansonsten würde ich auf Art. II §3 (5) IntPatÜG verweisen.
 
P

Plempi

Guest
@ Gast

Ich stimme Ihnen bis auf folgendes zu:
"die deutsche übersetzung hat kaum eine materiell-rechtliche bedeutung, sondern dient nur der unterrichtung. die verbindliche fassung ist die erteilte fassung in der verfahrenssprache vor dem EPA."

Das kann nicht sein. Nach Ablauf der Einspruchsfrist vor dem EPA ist für die jeweiligen validierten Staaten nur noch eine Nichtigkeitsklage vor den nationalen Gerichten, für den DE-Teil in erster Instanz BPatG, möglich. Während einer NiKlage in DE ist aber die deutsche Übersetzung maßgeblich, es wird auch bei erfolgreicher Klage der DE-Teil eines EP-Patents für nichtig erklärt, nicht aber das EP-Patent selbst. Das stellt aber für die deutsche Übersetzung m.E. mehr als eine "kaum materiell-rechtliche Bedeutung" dar.
 

Patman

GOLD - Mitglied
Plempi schrieb:
...
Während einer NiKlage in DE ist aber die deutsche Übersetzung maßgeblich
...
Könnten Sie, Herr Plempi, uns die Norm nennen, aus der sich ergibt, dass die DE-Übersetzung und nicht die erteilte EP-Fassung hier maßgeblich ist?
 
P

Plempi

Guest
@ Patman

Ja, EPÜ 70 (3), allerdings von mir falsch in Erinnerung, eben NICHT für Nichtigkeitsverfahren. Wahrscheinlich war dann das, was Herr Gast unter "kaum eine materiell-rechtliche bedeutung" versteht, und zwar dass es nur bei Einschränkung des Schutzumfangs eine Rolle spielt; allerdings sollte das "kaum" der Fall sein.
 
H

herr gast

Guest
ich bins nochmal, also der Art. 70(3) EPÜ ist eine kann-vorschrift, wobei deutschland keine derartige regelung vorgesehen hat.
 

Patman

GOLD - Mitglied
Die verbindliche Fassung die ist, die vom EPA erteilt wurde. Art 70 (1) EPÜ.

Berichtigungen können vorgenommen werden. §3 (4) IntPAtÜG.

Hierbei gibt es ein Vorbenutzungsrecht für denjenigen, der auf die fehlerhafte Übersetzung vertraut hat und diese nicht verletzen würde, aber nun die berichtigte Fassung verletzen würde. §3 (5) IntPatÜG. Es ist also ein Vertrauensschutz für die Öffentlichkeit vorgesehen, so dass eine Berichtigung ja nicht der Rechtssicherheit im Wege steht.

Also ich denke, es kann immer berichtigt werden.
 
G

Gast2

Guest
Ein schöne Zusammenfassung des jeweiligen nationalen Rechts zu den Artikeln 70, 67, 65 und anderen Artikeln in allen EPÜ-Vertragsstaaten ist die Broschüre des EPA "Nationales Recht zum EPÜ".
Diese ist beispielsweise über die EPA-Homepage herunterzuladen oder beim EPA zu bestellen.
 
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