Wann Mehrwertsteuer

1

16-Kandidate

Guest
Hallo Zusammen,

mal ne dumme Frage:

Bei Kostenabrechnungen diverser (PA)Anwälte werden nicht immer
die (noch) 16% MwSt. berechnet.

Kann mir jemand sagen bei welchen Abrechnungen die Mehrwertsteuer draufgerechnet wird und wann nicht?
 
N

nurPA

Guest
Frag doch einen Steuerberater - die sind in solchen Sachen kompetent!

Fänden wir es gut, wenn sich ein Steuerberater zu patentrechtlichen Fragen äußert?
 
P

Plempi

Guest
Bei Kostenrechnungen ins Ausland wird keine ausgewiesen. Bei Amtsgebühren wird ebenso keine Mehrwertsteuer angerechnet. Bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug wird auch keine Mehrwertsteuer ausgewiesen, d.h. wenn man unter einer gewissen Grenze verdient, die allerdings sehr niedrig sein dürfte, was ich mir nur bei RAs vorstellen kann. PAs sind müssen die Mehrwertsteuer immer im Inland ausweisen, weil sie wegen der allseits bekannten Kompetenz auch mehr verdienen. Soweit meine nicht fachmännische Meinung.
 

EK

*** KT-HERO ***
Plempi schrieb:
Bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug wird auch keine Mehrwertsteuer ausgewiesen, d.h. wenn man unter einer gewissen Grenze verdient, die allerdings sehr niedrig sein dürfte, was ich mir nur bei RAs vorstellen kann. PAs müssen die Mehrwertsteuer immer im Inland ausweisen, weil sie wegen der allseits bekannten Kompetenz auch mehr verdienen.
Hahahahahahaha ... Selten so gelacht!

Übrigens:

"Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 € (bis zum 31.12.2002 galt ein Grenzwert von 16.620 €) nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. "

Selbst als Kandidat ist man also (meist) kein Kleinunternehmer, und hat demnach bei Rechnungen im Inland die Mehrwersteuer auszuweisen.

Gruß
EK
 
P

Plempi

Guest
@ EK

Interessanter Aspekt den Sie ansprechen: "... als Kandidat ..., und hat demnach bei Rechnungen im Inland die Mehrwersteuer auszuweisen."

Soweit mir bekannt sind Kandidaten angestellt und stellen keine Rechnungen. Darf ich in Ihren Namen EK etwas wie "eigenständiger Kandidat" hinein interpretieren? Diese Variante des Kandidaten ist mir noch nicht begegnet. Könnten wir, falls Sie tatsächlich ein nicht angestellter Kandidat sein sollten, diesen Beitrag in "Alles Mögliche" weiterführen oder eröffnen? Wird sicherlich auch für andere Kandidaten oder Teilnehmer des Forums von Interesse sein. Vielen Dank.
 

EK

*** KT-HERO ***
Plempi schrieb:
Könnten wir, falls Sie tatsächlich ein nicht angestellter Kandidat sein sollten, diesen Beitrag in "Alles Mögliche" weiterführen oder eröffnen?
@plempi

Trifft nicht zu. Meine Aussagen zur Rechnungsstellung waren auf die Zeit im Amtsjahr bezogen. Hätte ich besser dazuschreiben sollen.

Auch ich kenne keinen nichtangestellten Kandidaten. Aber vielleicht meldet sich hierauf einer?!

Gruß
EK
 
P

PatFan

Guest
@ NurPA: Leider weiss der Steuerberater hierüber auch nicht immer Bescheid. Im Übrigen finde ich es durchaus normal, sich in einen solchen Forum über alle Belange des (späteren) gemeinsamen Berufs auszutauschen.

Vom Geringverdiener (-> Plempi) mal abgesehen, sind alle im Inland erbrachten Dienstleistungen umsatz- oder mehrwertsteuerpflichtig. Bedient sich der PA der Dienstleistungen eines Dritten (Rechercheur, Zeichner etc.) muss er auch auf diese Rechnung USt./Mwst. berechnen. Will er also die Kosten ohne Aufschlag an den Mandanten weitergeben, erscheint auf der Rechnung Honorar plus Drittkosten ohne USt., die Summe wird dann mit der Steuer beaufschlagt.

Mit den Amtsgebühren ist es so eine Sache: Amtliche Gebühren können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes, bei dem es allerdings um Hafengebühren ging, mit der Steuer beaufschlagt werden, müssen aber nicht. Solange der Rechnungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist, die Steuer also selbst im Rahmen der Umsatzssteuervoranmeldung wiederbekommen kann, wäre es ja egal. Das Problem stellt sich beim Privatmann dar, der die Steuer nicht wiederbekommt: Da bin ich der Meinung (ist aber meine Privatmeinung), dass der PA zu Minderung der Kosten des Mandanten verpflichtet ist und die Amtsgebühren als durchlaufende Posten ausweisen muss.

Nach der geltenden Meinung können auch Rechnungen der Auslandskollegen als durchlaufende Posten behandelt werden, wobei hier problematisch ist, dass die meisten Kollegen als Rechnungsadressaten den PA und nicht den Mandanten aufführen, was ja dem durchlaufenden Posten eher zuwiderläuft, da dann der Vertragspartner der Patentanwalt wäre. Die Finanzämter erkennen es aber meines Wissens trotzdem durchgäng an, ich bin aber über Hinweise dankbar, wenn sich das mal ändern sollte.

Ansonsten sollte sowas eigentlich zur Ausbildung gehören, ich bin allerdings immer wieder überrrascht, wie wenig Ausbilder den Kandidaten Rechnungssachen und ähnliches erklären. Ich würde auch diese sachen versuchen einzufordern.
 
G

grond

Guest
PatFan schrieb:
Bedient sich der PA der Dienstleistungen eines Dritten (Rechercheur, Zeichner etc.) muss er auch auf diese Rechnung USt./Mwst. berechnen. Will er also die Kosten ohne Aufschlag an den Mandanten weitergeben, erscheint auf der Rechnung Honorar plus Drittkosten ohne USt., die Summe wird dann mit der Steuer beaufschlagt.
Häh? Leider bedeutet die Beherrschung des Juristen- und PA-Deutsch' nicht, dass man auch Steuerdeutsch versteht... :(


Mit den Amtsgebühren ist es so eine Sache: [...] Das Problem stellt sich beim Privatmann dar, der die Steuer nicht wiederbekommt
Handelt nicht jeder, der zum PA geht, gewerblich? Daher gibt es ja auch keine Begrenzung der Kosten der Erstberatung wie für den Privatmann beim Rechtsanwalt...


Zu der in dem anderen Beitrag aufgeworfenen Frage: bei uns in der Kanzlei gab es einen auf Selbständigenbasis arbeitenden Kandidaten, der aus einer anderen Kanzlei ausgeschieden war und für die letzten paar Monate seiner Ausbildungszeit lieber frei mitarbeiten wollte. Auch habe ich hier im Treff mal einen Beitrag von jemandem gehört, dem eine rein umsatzbezogene Entlohnung angeboten wurde, was nach meinem in Steuersachen sehr beschränkten Horizont auf eine "freie" Mitarbeit, also Scheinselbständigentum, hinweist.
 
P

PatFan

Guest
ups, war wohl zu technokratisch in der Ausdrucksweise.

Ein Beispiel: Übersetzer verlangt € 1.000,00 plus MwSt., insgesamt also 1.160,00 €. Der Anwalt nimmt als eigenes Honorar € 1.000,00. macht also bei der Rechnung für den Mandanten:

Honorar für ... € 1.000,00
verauslagte Kosten für den Übersetzer: € 1.000,00
Zwischensumme: € 2.000,00
plust St. € 360,00
macht dann total: € 2.3600.00

Alles klar?

Die Steuer bekommt nicht ei irgendwie gewerblich tätiger wieder zurück, sondern nur derjenige, der vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das ist der Unternehmer, der eine Umsatzsteuererklärung quartalsweise (bei geringem Umsatz) oder monatlich abgibt. Nur der bekommt die USt. des Anwaltes zurück. Der private Patentinhaber erzielt dagegen aus seinem Patent zunächst auch private Einnahmen, der er als Einkommensteuer versteuern muss. Umstzasteuerlich ist das völlig irrelavant, der kann allerdings die Kosten des PA und dessen Beauftragten (Zeichner, US-Kollege etc.) als Werbungskosten geletend machen.

Gruß PatFan
 
P

Prozentrechner

Guest
2000 * 1.16 = 2360?????

Aber ansonsten scheint alles richtig zu sein!
 
Oben