@ NurPA: Leider weiss der Steuerberater hierüber auch nicht immer Bescheid. Im Übrigen finde ich es durchaus normal, sich in einen solchen Forum über alle Belange des (späteren) gemeinsamen Berufs auszutauschen.
Vom Geringverdiener (-> Plempi) mal abgesehen, sind alle im Inland erbrachten Dienstleistungen umsatz- oder mehrwertsteuerpflichtig. Bedient sich der PA der Dienstleistungen eines Dritten (Rechercheur, Zeichner etc.) muss er auch auf diese Rechnung USt./Mwst. berechnen. Will er also die Kosten ohne Aufschlag an den Mandanten weitergeben, erscheint auf der Rechnung Honorar plus Drittkosten ohne USt., die Summe wird dann mit der Steuer beaufschlagt.
Mit den Amtsgebühren ist es so eine Sache: Amtliche Gebühren können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes, bei dem es allerdings um Hafengebühren ging, mit der Steuer beaufschlagt werden, müssen aber nicht. Solange der Rechnungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist, die Steuer also selbst im Rahmen der Umsatzssteuervoranmeldung wiederbekommen kann, wäre es ja egal. Das Problem stellt sich beim Privatmann dar, der die Steuer nicht wiederbekommt: Da bin ich der Meinung (ist aber meine Privatmeinung), dass der PA zu Minderung der Kosten des Mandanten verpflichtet ist und die Amtsgebühren als durchlaufende Posten ausweisen muss.
Nach der geltenden Meinung können auch Rechnungen der Auslandskollegen als durchlaufende Posten behandelt werden, wobei hier problematisch ist, dass die meisten Kollegen als Rechnungsadressaten den PA und nicht den Mandanten aufführen, was ja dem durchlaufenden Posten eher zuwiderläuft, da dann der Vertragspartner der Patentanwalt wäre. Die Finanzämter erkennen es aber meines Wissens trotzdem durchgäng an, ich bin aber über Hinweise dankbar, wenn sich das mal ändern sollte.
Ansonsten sollte sowas eigentlich zur Ausbildung gehören, ich bin allerdings immer wieder überrrascht, wie wenig Ausbilder den Kandidaten Rechnungssachen und ähnliches erklären. Ich würde auch diese sachen versuchen einzufordern.