Patenamt teilt mit, Gebühren wurden nicht gezahlt

H

HabDochGezahlt!

Guest
Guten Morgen an das hochgeschätzte Forum.

Der Sachverhalt:

Teilungungserklärung zu einer Patentanmeldung wurde eingereicht. Gleichzeitig wurde eine Einzugsermächtigung eingereicht.

Nun erging eine Mittelung des DPMA, in der festgestellt wird, dass die Gebühren nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig bezahlt wurden. Die Teilungserklärung gilt deshalb als nicht abgegeben.

Was ist zu tun?
Beschwerde: Geht nicht, da diese Mitteilung kein Beschluss ist, und somit nicht beschwerdefähig. Kann ich diese Mitteilung denn nicht in eine beschwerdefähige Form bringen lassen?

Wiedereinsetzung / Weiterbehandlung: m.E. sinnlos, da ich schon gezahlt habe. Soll ich denn nochmal zahlen? Nö!

was haltet Ihr davon? Hatte jemand von Euch schon mal so einen Fall?

Gruß
H.-D. Gezahlt!
 
G

Gunk

Guest
HabDochGezahlt! schrieb:
Guten Morgen an das hochgeschätzte Forum.

Der Sachverhalt:

Teilungungserklärung zu einer Patentanmeldung wurde eingereicht. Gleichzeitig wurde eine Einzugsermächtigung eingereicht.

Nun erging eine Mittelung des DPMA, in der festgestellt wird, dass die Gebühren nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig bezahlt wurden. Die Teilungserklärung gilt deshalb als nicht abgegeben.

Was ist zu tun?
Beschwerde: Geht nicht, da diese Mitteilung kein Beschluss ist, und somit nicht beschwerdefähig. Kann ich diese Mitteilung denn nicht in eine beschwerdefähige Form bringen lassen?

Wiedereinsetzung / Weiterbehandlung: m.E. sinnlos, da ich schon gezahlt habe. Soll ich denn nochmal zahlen? Nö!

Zumindest nach Schulte §73 RdN 39 sind Feststellungen über Unwirksamkeit einer Teilungserklärung mit der Beschwerde anfechtbar, wobei ich die dort zitierte BPatG-Enscheidung nicht gelesen habe.

Gunk


was haltet Ihr davon? Hatte jemand von Euch schon mal so einen Fall?

Gruß
H.-D. Gezahlt!
 
K

Kand.

Guest
Ist denn der Betrag auch abgebucht worden???

Wenn ja, dann sollte eine einfache Mitteilung an das Amt genügen, daß der Betrag gezahlt wurde, wobei zum Nachweis ein "Kontoauszug" genügen dürfte.

Wenn nein, dann muß doch aus den beim Amt mit der Teilungserklärung eingereichten Unterlagen hervorgehen, daß eine Einzugsermächtigung mitgesendet wurde. Ich verstehe das Problem nicht ganz. Letztlich sollte dies auch durch das Postausgangsbuch der Kanzlei nachgewiesen werden können.

Schließlich wird aus der Frage an das Forum nicht ganz klar, ob die Anmeldung, aus der heraus geteilt wurde, noch anhängig ist. Wenn ja, dann wäre es das Einfachste, eine neue Teilnugserklärung abzugeben und diesmal dafür zu sorgen, daß alles klappt.
 
V

Vorschlager

Guest
ich würde vorsichtshalber so verfahren.

in die versäumte frist zur gebührenzahlung (3 monate) weiterbehandlung beantragen und den betrag (erneut) zahlen. sollte sich im nachhinein herausstellen, dass doppelt gezahlt wurde, dann gibt es den ohne grund gezahlten betrag natürlich erstattet. (oma hätte es auch so gemacht.)

die frage ist aber dann, wie mit der erstattung der weiterbehandlungsgebühr verfahren wird. ist auch sie ohne grund gezahlt worden? vorläufig würde ich sagen: ja.
 
P

PatFan

Guest
Ich denke mal, die erneute Abgabe der T.-Erklärung geht nicht mehr, sonst wäre das natürlich am einfachsten.

Aber zur vorliegenden T-Erklärung:

Wenn Ihr eine Erklärung abgegeben habt und die Kohle (wirksam zur Akte!) gezahlt habt, dann ist die Teilung wirksam erklärt, basta. Frage ist nur, ob Ihr es beweisen könnt. Abbuchung, Übermittlungsprotokoll E.-Ermächtigung etc.

Wenn nicht bekommt Ihr die ja schon eingegangene Mitteilung, dass die Zahlung nicht erfolgt ist. am einfachsten wäre natürlich WE oder ähh wohl nicht die WB, oder ist hier eine Anmeldung nach einer vom Amt gesetzten (!) Frist zurückgewiesen (!) worden? Wohl eher ist nach einer gesetzlichen Frist eine Fiktion eingetreten oder?

Zur Beschwerde: Meiner Meinung nach sind alle Handlungen des Amtes beschwerdefähig, die über ein Verfahren abschließend entscheiden, unabhängig davon, ob Beschluß drübersteht oder nicht. Hier dürfte über die bereits anhängige Teilanmeldung entscheiden worden sein, so daß ich Beschwerde mit Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr einlegen würde (vorher aber noch mal ganz genau gucken, ob die Teilungsgebühren nicht zur falschen der beiden Akten gezahlt wurden und nächste Woche als Zahlung ohne Rechtsgrund aus der falschen Akte zurückkommt. Blamage droht!)

Gruß PatFan
 
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