Eine Frage für die Experten

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GAST_DELETE

Guest
Ich brauche Rat bei folgender Fragestellung:

Angenommen, es ist folgender Anspruchssatz gegeben:

  • Vorrichtung (A).
  • Gerät (B), in dem Vorrichtung (A) nach Anspruch 1 eingebaut ist.
Zum Beispiel kann A ein Motor sein, der in einem Auto B eingebaut ist. Der Anspruch 1 per se ist übrigens als patentfähig anzusehen. Nun die Frage:

Welchen Sinn macht Anspruch 2 ???

Sind es etwa höhere Lizenzgebühren, die B verglichen mit A herausschlagen kann?
 
G

GAST_DELETE

Guest
Hier geht es vor allem um den Nachweis der Patentverletzung. Es ist sicherlich leichter, seine Rechte durchzusetzen, wenn man nicht erst nachweisen muss, dass eine derartige Vorrichtung prinzipiell in einem Gerät sinnvoll enthalten sein kann. Insbesonde vor Gericht kann man sein Recht so leichter einklagen.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Durchaus ein interessanter Aspekt. Allerdings habe ich schon viele Anspruchssätze gesehen, bei denen diese Beweisproblematik nicht gegeben ist, z.B. der eben zitierte Motor, der ganz offensichtlich für ein Auto vorgesehen ist.

Da muss es doch noch etwas anderes geben, das dem Anspruch 2 seine Daseinsberechtigung verleiht.....nur was???
 
G

GAST_DELETE

Guest
Es geht hier wirklich nur um den Nachweis der Patentverletzung.

Das Beispiel mit dem Motor erklärt sich ganz einfach dadurch, dass ein Motor für sich allein genommen idR unnütz ist, und erst im Auto seinen wahren Zweck erfüllt.

Es ist wirklich einfacher einer Verletzungshandlung zu begründen, wenn man etwa schon auf das Auto ansetzen kann.
 

Kask

GOLD - Mitglied
Es geht in erster Linie um die Frage des Schadensersatzes. Beispiel: Eine Spüle ist mit patentgeschützten Klemmen für 1€/Stück montiert, kostet aber selber 150€. Wenn ich einen Anspruch für die Spüle mit aufnehme, ist der zu fordernde Schadensersatz wesentlich höher als ohne.

Gruß
Kask
 
N

noch ein Gast

Guest
Spielt hier nicht auch die Frage der unmittelbaren und mittelbaren Patentverletzung eine Rolle?
 

EK

*** KT-HERO ***
Kask schrieb:
Es geht in erster Linie um die Frage des Schadensersatzes. Beispiel: Eine Spüle ist mit patentgeschützten Klemmen für 1€/Stück montiert, kostet aber selber 150€. Wenn ich einen Anspruch für die Spüle mit aufnehme, ist der zu fordernde Schadensersatz wesentlich höher als ohne.

Gruß
Kask
Es kommt hierbei darauf an, in welcher Beziehung die Klemmen zur Spüle stehen. Sind sie völlig unwichtig, beliebig austauschbar pp. dann wird ein Schadenersatzanspruch basierend auf dem Spülenpreis scheitern.

Gruß
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ab und zu wird übrigens gerne mal das Rechtsschutzbedürfnis für solche Ansprüche (also das Auto) von den deutschen Prüfern verneint.

Letztens hat der BGH in der Entscheidung "Mikroprozessor" solche Willkürlichkeiten aber weggewischt.

Leitsatz:
"Übereinstimmungen im Schutzbereich von Patentansprüchen berühren das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls solange nicht, wie der Erteilungsantrag nicht auf eine mehrfache Patentierung ein und desselben Gegenstands gerichtet wird."

Nur zur Info, weil es zum Thema passt und bei einem Topic "Nur für Experten" auch Klugschwätzerei ohne vorherige Frage erlaubt ist ;)
 
G

Gast (der erste)

Guest
Die Prüfer haben ihre Strategie wohl an diese BGH-Entscheidung angepasst. Neulich hatte ich einen Fall, bei dem der Prüfer bemängelte, der Anspruch 2 sei eigentlich ein Verwendungsanspruch (Tenor: Verwendung des Motors bei einem Auto) und müsse entsprechend umformuliert werden.

Bemängelt wurde also fehlende Klarheit, und nicht mehr fehlendes Rechtschutzbedürfnis. Allerdings, logisch erscheint dieser Einwand des Prüfers nicht, denn die Verwendung ist auch durch den Erzeugnisanspruch unter Schutz gestellt.

Außerdem bin ich grundsätzlich der Meinung, dass der Anspruch 1 ein Unteranspruch ist (weil er schlicht alle Merkmale des Hauptanspruchs enthält), und kein nebengeordneter Anspruch. Auch hier hat der Prüfer eine andere Auffassung.
 
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