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Ratloser
Guest
Hallo Kollegen,
ich versuche gerade, folgendes (fiktives) Problem zu lösen:
Artur und Bert melden Erfindung A zum Patent an.
Vor der Veröffentlichung der Anmeldung A meldet Bert alleine Erfindung B zum Patent an. Der Überschuß der Erfindung B gegenüber A kommt auch nur von Bert.
Variante 1:
B ist erfinderisch gegenüber A.
Variante 2:
B ist lediglich neu gegenüber A.
Wer ist jeweils (Mit-)Erfinder der Erfindung B?
Die Masterfrage, welche ich mir noch nicht so recht beantworten kann, ist folgende:
Auf welchen Ausgangspunkt ist der vielzitierte "schöpferische Anteil" (der selbst nicht erfinderisch zu sein braucht) zum Auffinden des Erfindungsgedankens zu beziehen?
Für meine Begriffe müßte in dem Fall davon ausgegangen werden, was den beiden Erfindern tatsächlich bekannt ist, unabhängig davon, dass es noch nicht veröffentlich ist.
In Variante 1 wäre dann lediglich Bert Erfinder.
Im Falle der Variante 2 hätte ich aber Bauchschmerzen, Artur eine Miterfinderschaft abzusprechen.
Oder würde man dann argumentieren, der Überschuß an sich begründet keinen schöpferischen Anteil, weshalb wiederum beide Erfinder wären?
Als Ausgangspunkt für den schöpferischen Akt den Stand der Technik im Sinne §§3, 4 PatG (und somit die ältere Anmeldung A nicht) heranzuziehen, scheint mir auch nicht plausibel.
Im Schulte steht nicht sehr viel zum Miterfinder. Kennt jemand einschlägige Entscheidungen?
ich versuche gerade, folgendes (fiktives) Problem zu lösen:
Artur und Bert melden Erfindung A zum Patent an.
Vor der Veröffentlichung der Anmeldung A meldet Bert alleine Erfindung B zum Patent an. Der Überschuß der Erfindung B gegenüber A kommt auch nur von Bert.
Variante 1:
B ist erfinderisch gegenüber A.
Variante 2:
B ist lediglich neu gegenüber A.
Wer ist jeweils (Mit-)Erfinder der Erfindung B?
Die Masterfrage, welche ich mir noch nicht so recht beantworten kann, ist folgende:
Auf welchen Ausgangspunkt ist der vielzitierte "schöpferische Anteil" (der selbst nicht erfinderisch zu sein braucht) zum Auffinden des Erfindungsgedankens zu beziehen?
Für meine Begriffe müßte in dem Fall davon ausgegangen werden, was den beiden Erfindern tatsächlich bekannt ist, unabhängig davon, dass es noch nicht veröffentlich ist.
In Variante 1 wäre dann lediglich Bert Erfinder.
Im Falle der Variante 2 hätte ich aber Bauchschmerzen, Artur eine Miterfinderschaft abzusprechen.
Oder würde man dann argumentieren, der Überschuß an sich begründet keinen schöpferischen Anteil, weshalb wiederum beide Erfinder wären?
Als Ausgangspunkt für den schöpferischen Akt den Stand der Technik im Sinne §§3, 4 PatG (und somit die ältere Anmeldung A nicht) heranzuziehen, scheint mir auch nicht plausibel.
Im Schulte steht nicht sehr viel zum Miterfinder. Kennt jemand einschlägige Entscheidungen?