Vorzeitige Offenlegung nach 8 Monaten -> Prio-Beanspruchung noch möglich?

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Vorzeitige Offenlegung nach 8 Monaten -> Prio-Beanspruchung noch möglich?

Hi Forum,

momentan herrscht bei mir eine vermutlich durch Unterzuckerung ausgelöste totale Denkblockade zur folgenden Frage:

Angenommen, eine nationale Voranmeldung wird bereits nach acht Monaten vorzeitig offengelegt.

Kann ich dann nach 10 Monaten noch eine europäische Nachanmeldung einreichen und wirksam die Priorität der nationalen Voranmeldung beanspruchen, bzw. wo stehts im Gesetz?

Vielen Dank bereits für alle Tipps,

Marc (der sich jetzt erstmal einen Kaffee mit viel Zucker macht)
 
Zuletzt bearbeitet:
G

GAST_DELETE

Guest
Wie wäre es mit Artikel 87 EPÜ?

Insbesondere steht dort in (3), dass das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. Damit ist es egal, ob die Anmeldung vor Inanspruchnahme Ihrer Priorität veröffentlicht wurde.

Gleiches findet sich dann natürlich auch in der PVÜ und anderen Patentgesetzen.
 
M

Motzki

Guest
Bei manchen Beiträgen hier fragt man sich schon, ob der Schreiber erst nachgedacht und dann gepostet oder erst gepostet und dann nachgedacht hat.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Gast schrieb:
Wie wäre es mit Artikel 87 EPÜ?

Insbesondere steht dort in (3), dass das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. Damit ist es egal, ob die Anmeldung vor Inanspruchnahme Ihrer Priorität veröffentlicht wurde.

Gleiches findet sich dann natürlich auch in der PVÜ und anderen Patentgesetzen.
Thänks. So richtig viel steht dort allerdings nicht zum Thema "Veröffentlichung der Voranmeldung im Priointervall". Es scheint dort eher um die Frage zu gehen, ob die Anmeldung beispielsweise in der Folge fallengelassen oder zurückgewiesen wird (vgl. RiLi C V 1.3).

Allerdings ist die Frage wohl tatsächlich Banane (Blutzucker kehrt allmählich wieder); da ja in den meisten Fällen sowieso davon auszugehen ist, dass die Erfindung im Prioritätsintervall auf die eine oder andere Weise veröffentlicht wird, auch bevor eine Nachanmeldung eingereicht wird.

Irgendwie haben die 700 Seiten Akteneinsicht, an denen ich seit drei Tagen sitze, mich wohl ein bißchen Plempi -- sorry wollte sagen, Plemplem gemacht.

Grüße Marc.
 
K

Kand.

Guest
Art. 87 EPÜ sagte eindeutig, daß das Prioritätsrecht während einer Frist von 12 Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung in Anspruch genommen werden kann. Es gibt hier keine Bedingung, die dieses Recht einschränkt, falls die Erstanmeldung z.B. nach 8 Monaten veröffentlicht wurde. -> kein Problem

Dein Problem ist vielleicht mehr auf die Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit bezogen, da dann die Erstanmeldung bei Einreichung der Nachanmeldung bereits veröffentlicht war. Aber auch hier ergibt sich kein Problem, da dann Art. 56 bzw. Art. 54 (2) und (3) jeweils i.V.m. Art. 89 EPÜ greifen.
 
P

paule

Guest
Problematisch könnte es mE dann werden, wenn der Hauptanspruch der Nachanmeldung gegenüber der Prioritätsanmeldung ein zusätzliches Merkmal enthält. Dann wäre, da der Hauptanspruch die Prio nicht wirksam beansprucht, die Offenlegungsschrift StdT nach Art. 54(2) statt 54(3) und könnte der erfinderischen Tätigkeit entgegenstehen (Neuheit wäre ja wegen des zus. Merkmals kein Problem).
 
G

GAST_DELETE

Guest
Marc N. Zeichen schrieb:
Angenommen, eine nationale Voranmeldung wird bereits nach acht Monaten vorzeitig offengelegt.

Kann ich dann nach 10 Monaten noch eine europäische Nachanmeldung einreichen und wirksam die Priorität der nationalen Voranmeldung beanspruchen?
Das geht leider nicht, wie ein Blick in Art. 189 EPÜ sofort zeigt.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Art. 189 EPÜ wird aber von Art. 36251736 XLVII Nr. 38 EPÜ ausgenommen, wenn es am Anmeldetag geregnet hat.

Es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten.
 
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