PVÜ, Prio-begründende EP-Anmeldg u. nationale (Nach)Anmeldg

T

Tryps

Guest
Liebe Kollegen,
wer weiß es: Das EPA versucht die Zahl der europ. ersten (priobegründenden) Anmeldungen zu erhöhen. Ist es sichergestellt und wie ist es sichergestellt, dass alle/viele nationale Ämter eine europ. Erstanmeldung als priobegründend für die nationale Folgeanmeldung anerkennen. Beachte: Das EPA ist nicht Mitglied im PVÜ.
Freue mich auf rege Diskussion und spannende Auflösung.
Tryps
 
G

GAST_DELETE

Guest
Art. 66 EPÜ
Eine europäische Anmeldung hat in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung.


Die Priorität einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung eines Staates, der der PVÜ angehört, kann man in Anspruch nehmen.
 
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Gunk

Guest
Re: PVÜ, Prio-begründende EP-Anmeldg u. nationale (Nach)Anme

Gast schrieb:
Art. 66 EPÜ
Eine europäische Anmeldung hat in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung.


Die Priorität einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung eines Staates, der der PVÜ angehört, kann man in Anspruch nehmen.
Wenn jetzt aber ein Drittstaat sagen würde das EPÜ hat für ihn keine rechtlich bindende Wirkung (was ja der Fall ist),dann hätte auch Art. 66 EPÜ auch keine Wirkung für diesen Drittstaat, und für den Drittstaat wäre die Anmeldung dann keine vorschriftsmäßige Hinterlegung, oder?

Nur eine kleine Haarspalterei zum nachdenken ;)

Gunk
 
K

Kampfhundstreichler

Guest
Sooo einfach ist es nicht !

Das EPÜ hat ja immerhin Wirkung für den mindestens einen benannten Vertragsstaat des EPÜ, so daß die Anmeldung in diesem banannten Land (zumindest dort) als reguläre nationale Anmeldung gilt. Aber genau darauf kommt es ja an:

Jeder Dritte der eine nationale Anmeldung als Priorität nach der PVÜ anerkennen will, kommt dann auch an der EP-Anmeldung nicht vorbei. Denn diese ist ja kraft Gesetzes dort eine reguläre nationale Anmeldung!
 
E

Einen Blick ins Gesetz Werferin

Guest
Re: PVÜ, Prio-begründende EP-Anmeldg u. nationale (Nach)Anme

Schaut mal in die Präambel (!) des EPÜ.....
 
G

GAST_DELETE

Guest
Also nochmal zusammenfassend:

Art. 4 (2) PVÜ verweist ausdrücklich auf Hinterlegungen, denen nach Verträgen zwischen den Verbandsländern die Bedeutung einer nationalen Anmeldung zukommt.

Das EPÜ ist ein solcher Vertrag (siehe Präambel EPÜ).

Art. 66 EPÜ sagt, dass eine EP-Anmeldung in den benannten Vertragsstaaten einer nationalen Anmeldung gleichsteht.

q.e.d.
 
T

Tryps

Guest
Ach, und ich sollte noch eins klar stellen: Natürlich interessiert mich nicht, ob ein EPA-Mitgliedsland eine EP-Prio anerkennt. Das ist klar. Interessant ist doch vielmehr, in welchen anderen Staaten auf diesem Planeten eine regionale EP-Prio anerkannt wird und warum. Wie gesagt, ich glaube noch nicht, das Art 4(2) PVÜ hier die Lösung bietet, da das EPA nicht Mitglied im PVÜ ist. Lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen.
 
E

Einen Blick ins Gesetz Werferin

Guest
Re: PVÜ, Prio-begründende EP-Anmeldg u. nationale (Nach)Anme

Also noch mal:
das EPÜ ist ein Sonderabkommen im Sinne des Art. 19 PVÜ (siehe Präambel des EPÜ) und somit erkennen alle PVÜ-Ländern eine regionale EP-Prio an!
Oder verstehe ich einfach Deine Frage nicht?????

obiter dictum: das EPÜ ist auch ein regionaler Patentvertrg im Sinne des Art. 45(1) PCT!
 
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gast

Guest
Meine Vorrednerin hat einfach recht.

Jedes Land, welches der PVÜ angehört (also z.B. auch Burkina Faso), muss auch Prios anerkennen, die aufgrund regionaler Verträge zwischen PVÜ-Staaten entstanden sind, sofern diese eine nationalen Anmeldung gleichstehen. Letzteres ist beim EPÜ klar der Fall.

Ich sehe bei besten Willen nicht, wie man diesen Artikel anders verstehen kann!?

Ich kann auch beruhigen: Wir melden weltweit auch unter Berufung auf EP-Prios an. In PVÜ-Staaten ist da noch nie etwas schief gegangen.
 
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Robby

Guest
Die entscheidende Frage ist, was unter "vorschriftsmäßig" verstanden wird (Vorschriften Prio-Land, Nachanmelde-Land, PVÜ?). Dazu empfehle ich Dir, tryps, einen Blick in:
"Die Unionspriorität im Patentrecht" von Dr. R. Wieczorek.
Etwas angestaubt zwar, aber sehr erhellend.
Daraus wird sich Deine Frage lösen, inwieweit Vorschriften des Prio-Landes (bspw. das EPÜ als Vorschrift in DE als Prio-Land) im Rahmen der PVÜ anwendbar sind (bspw. für Tansania).
 
P

Patsenga

Guest
gast schrieb:
Jedes Land, welches der PVÜ angehört (also z.B. auch Burkina Faso), muss auch Prios anerkennen, die aufgrund regionaler Verträge zwischen PVÜ-Staaten entstanden sind, sofern diese eine nationalen Anmeldung gleichstehen. Letzteres ist beim EPÜ klar der Fall.

Ich sehe bei besten Willen nicht, wie man diesen Artikel anders verstehen kann!?

Ich kann auch beruhigen: Wir melden weltweit auch unter Berufung auf EP-Prios an. In PVÜ-Staaten ist da noch nie etwas schief gegangen.
Ich stimme den ersten beiden Abschnitten vorbehaltlos zu; aber....

Der Beruhigung muss ich widersprechen: Es gibt gewisse (PVUe-)Staaten, bei denen es Prio-Probleme gibt, einer ist Indien, siehe EP-Amtsblatt-Veröffentlichung, die an sich (ohne Probleme) nichts Neues hergibt.
http://www2.european-patent-office.org/search?NS-search-page=document&NS-rel-doc-name=/ojft/eng/10_2003/10_5293.htm&NS-query=India&NS-search-type=NS-boolean-query&NS-collection=OJ%20English&NS-docs-found=13&NS-doc-number=3
im Lichte des Wissens um Probleme aber etwas differenzierteres ergibt.
 
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Gast 2

Guest
Zur Erläuterung:
Das besagte Problem mit Indien trat auf, weil Indien zum relevanten Zeitpunkt eben noch nicht Mitglied der PVÜ war!

Mit Staaten, die nicht der PVÜ angehören, kann es natürlich immer Probleme geben.

Zu Beruhigung: Es werden immer mehr PVÜ-Staaten; auch IN ist seit Dez. 1998 Mitglied in der PVÜ.
 
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Gästchen

Guest
eine EP-Anmeldung hat eigentlich erst mit wirksamer Benennung der Vertragsstaaten die Wirkung einer nationalen Hinterlegung in diesen Staaten.

Diese wirksame Benennung wird aber erst nach der Veröff. des Rech.bericths erfolgen, also nach dem Priojahr.

So leicht ist der Fall somit nicht.

IM übrigen: was bringt das, gleich beim EPa anzumelden; man vregibt sich doch das Priojahr für EP selbst, oder soll man noch mal mit Prio beim EPA nachanmelden?
 
G

GAST_DELETE

Guest
Gästchen schrieb:
eine EP-Anmeldung hat eigentlich erst mit wirksamer Benennung der Vertragsstaaten die Wirkung einer nationalen Hinterlegung in diesen Staaten.
Wie wäre es mit Artikel 87(3) EPÜ? Daraus folgt, dass Deine Behauptung falsch ist.

Gästchen schrieb:
So leicht ist der Fall somit nicht.

IM übrigen: was bringt das, gleich beim EPa anzumelden; man vregibt sich doch das Priojahr für EP selbst, oder soll man noch mal mit Prio beim EPA nachanmelden?
Ja klar.

Und für andere Länder gilt, man reicht prio-begründend ein, und zahlt erst, wenn man die Prio braucht, für die Bestätigungsunterlagen.

Das haben wir schon unzählige Male mit dem EPÜ praktiziert. Schließlich kann man Englisch anmelden, und braucht nur ins Deutsche zu übersetzen, wenn man irgend wann einmal in DE anmelden will (was nicht immer der Fall ist).
 
G

GAST_DELETE

Guest
Noch ergänzend der Verweis auf Artikel 80 EPÜ im Zusammenhang mit Artikel 87 (3) EPÜ.
 
G

GAST_DELETE

Guest
>

Heisst das, die EP-Anmeldung gilt z.B. in DE hinterlegt, wenn DE nicht wirksam benannt ist? Bitte um Aufklärung.
 
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