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VerzweifeltSuchender
Guest
Hallo,
es gibt einige T- und G-Entscheidungen der EPA-Beschwerkammern, in denen klargestellt wird, dass fehlende Klarheit (Artikel 84 EPÜ) eines im Einspruchsverfahren geänderten Anspruchs nur dann ein Widerrufsgrund ist, wenn die fehlende Klarheit auch durch die vorgenommene Änderung eingeführt wurde. War das unklare Merkmal schon vor der Änderung im Anspruch, muss die Unklarheit hingenommen werden. Als Grundlage dafür wird eigentlich immer Artikel 102 (3) EPÜ angegeben.
Ich bin auf der Suche nach einer Entscheidung oder einem Aufsatz, in dem die andere Meinung vertreten wird, also dass nach einer Änderung des Anspruchs alle Merkmale des geänderten Anspruchs den Anforderungen des EPÜ - und damit auch Artikel 84 - genügen müssen und auch ein "altes" unklares Merkmal zum Widerruf führen kann.
Falls jemand so eine Entscheidung/einen Aufsatz kennt...
Danke!
es gibt einige T- und G-Entscheidungen der EPA-Beschwerkammern, in denen klargestellt wird, dass fehlende Klarheit (Artikel 84 EPÜ) eines im Einspruchsverfahren geänderten Anspruchs nur dann ein Widerrufsgrund ist, wenn die fehlende Klarheit auch durch die vorgenommene Änderung eingeführt wurde. War das unklare Merkmal schon vor der Änderung im Anspruch, muss die Unklarheit hingenommen werden. Als Grundlage dafür wird eigentlich immer Artikel 102 (3) EPÜ angegeben.
Ich bin auf der Suche nach einer Entscheidung oder einem Aufsatz, in dem die andere Meinung vertreten wird, also dass nach einer Änderung des Anspruchs alle Merkmale des geänderten Anspruchs den Anforderungen des EPÜ - und damit auch Artikel 84 - genügen müssen und auch ein "altes" unklares Merkmal zum Widerruf führen kann.
Falls jemand so eine Entscheidung/einen Aufsatz kennt...
Danke!