Klarheit bei Änderung der Ansprüche (Einspruch)

V

VerzweifeltSuchender

Guest
Hallo,

es gibt einige T- und G-Entscheidungen der EPA-Beschwerkammern, in denen klargestellt wird, dass fehlende Klarheit (Artikel 84 EPÜ) eines im Einspruchsverfahren geänderten Anspruchs nur dann ein Widerrufsgrund ist, wenn die fehlende Klarheit auch durch die vorgenommene Änderung eingeführt wurde. War das unklare Merkmal schon vor der Änderung im Anspruch, muss die Unklarheit hingenommen werden. Als Grundlage dafür wird eigentlich immer Artikel 102 (3) EPÜ angegeben.

Ich bin auf der Suche nach einer Entscheidung oder einem Aufsatz, in dem die andere Meinung vertreten wird, also dass nach einer Änderung des Anspruchs alle Merkmale des geänderten Anspruchs den Anforderungen des EPÜ - und damit auch Artikel 84 - genügen müssen und auch ein "altes" unklares Merkmal zum Widerruf führen kann.

Falls jemand so eine Entscheidung/einen Aufsatz kennt...

Danke!
 

Horst

*** KT-HERO ***
Es wird Dir nicht helfen, aber ich habe keine Ahnung. Da suchst Du Verbündete für eine gaaanz kleine Mindermeinung.

Sofern die Unklarheit nicht bereits im Einspruchsverfahren vorgebracht wurde, stellt sie einen neuen Einspruchsgrund dar. Den bekommst Du aber nur mit Zustimmung des Patentinhabers in das Beschwerdeverfahren.

Deswegen sollte man in der Einspruchsschrift alle möglichen Gründe anführen, auch wenn sie einem zunächst noch so fadenscheinig vorkommen.

Ich sehe recht schwarz, kann jemand anderes ein Lichtlein der Hoffnung leuchten lassen?
 
V

VerzweifeltSuchender

Guest
Horst schrieb:
Sofern die Unklarheit nicht bereits im Einspruchsverfahren vorgebracht wurde, stellt sie einen neuen Einspruchsgrund dar. Den bekommst Du aber nur mit Zustimmung des Patentinhabers in das Beschwerdeverfahren.
Fehlende Klarheit ist kein Einspruchsgrund! Das höchste der Gefühle wäre wohl noch fehlende Ausführbarkeit...
Aber trotzdem danke für die moralische Unterstützung;-)
 

Horst

*** KT-HERO ***
Oh, missverständliche Bergiffswahl. Selbstverständlich meinte ich "unklar" im Sinne von "nicht deutlich und vollständig" gemäß Art. 100 b) und nicht im Sinne von "klar" gemäß Art. 84. Ist doch wohl klar, oder? ;)

Insofern das unklare (iSv Art. 84) Merkmal eines Anspruchs in der Beschreibung nicht deutlich und vollständig offenbart ist, sollte sich die Unklarheit tatsächlich in Art. 100 b) drücken lassen.

Aber wie gesagt, ich habe noch ein Skript gewälzt, neue Einspruchsgründe im Einspruchs-Beschwerdeverfahren nur mit Zustimmung Patentinhaber.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Ist das ein "Begriffschaos" hier!

Ausführbarkeit (100 b) und die Klarheit der Ansprüche (Art. 84) haben absolut nichts miteinander zu tun. Art. 84 ist kein Einspruchsgrund.
Bsp.: Das "berühmte Niederalkyl" ist zweifelfrei unklar, weil der Schutzbereich des Anspruchs nicht sauber definiert ist (Gehört C8 noch dazu oder nicht?).
Die unklare Definition macht im Verletzungsfalle bei der Bestimmung des Schutzbereiches zwar Probleme,
aber wo ist im vorliegenden Falle das Problem mit der Ausführbarkeit?
Wenn es mit C6 geht, dann geht es mit C5 oder mit C8 doch wohl sicherlich auch, oder?

Aber zu dem Ausgangsproblem oben: Ich kenne auch nur die Rechtssprechung aus dem Rechtsprechungsbuch des EPA S. 545 bis 547. Nach der T 406/86 sind Einwände gegen die Klarheit nur insofern relevant, als sie die Entscheidung über Streitfragen nach Art. 100 EPÜ beeinflussen.

Diese Entscheidung lässt offen, dass in Spezialfällen der Klarheitseinwand mit ins Spiel kommen könnte.
Im obigen Beispiel könnte dies beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Erfindung mit C8 definitiv nicht ausführbar wäre (was der Einsprechende zu beweisen hätte). Dann könnte (müsste?)die Einspruchsabteilung darauf dringen, dass der Begriff "Niederalkyl" so präzsiert wird, dass C8 definitiv ausgeschlossen ist.
 
V

VerzweifeltSuchender

Guest
Ich denke, das 'Begriffschaos' war schon behoben;-)

Gast schrieb:
Aber zu dem Ausgangsproblem oben: Ich kenne auch nur die Rechtssprechung aus dem Rechtsprechungsbuch des EPA S. 545 bis 547. Nach der T 406/86 sind Einwände gegen die Klarheit nur insofern relevant, als sie die Entscheidung über Streitfragen nach Art. 100 EPÜ beeinflussen.
Meines Erachtens hat T 406/86 nicht soo viel mit dem Ausgangsproblem zu tun. Hier sind wohl eher T 301/87 und T 367/96 relevant, nicht zu vergessen G 10/91; siehe Rspr der BK, S. 550-551. Es geht ja gerade darum, wann bei Änderungen der Ansprüche auf Klarheit iSv Art. 84 EPÜ geprüft werden kann bzw. muss. Das ist nach obiger Rspr NUR dann der Fall, wenn die Unklarheit (Art. 84) durch die vorgenommene Änderung in den Anspruch eingeführt wurde. Die Änderungen müssen ALLEN Anforderungen des EPÜ genügen, also auch der Klarheit nach Art. 84 EPÜ - das muss dann auch durchaus im Einspruchsverfahren geprüft werden und kann zum Widerruf führen.

Der Umweg über die mangelnde Ausführbarkeit stellt ja nur eine Art "Notlösung" dar (da kommt dann vielleicht doch T 406/86 ins Spiel). Dumm ist halt nur, dass fehlende Klarheit nicht unbedingt immer zu einer fehlenden Ausführbarkeit führt.

Aber vielen Dank für die Beiträge, ich hoffe, es folgen noch viele - insbesondere einer mit DER Entscheidung;-)
 
R

Robby

Guest
Sorry, da kann ich Dir nicht helfen. Aber ich kann Dich insoweit unterstützen, als dass ich auch mal so einen Artikel gelesen habe... lang ists her und besonders stichhaltig fand ich ihn auch nicht.

Die manglende Klarheit ist neben der sich daraus eher selten ergebenden mangelnden Ausführbarkeit (das ist ja meist übelst konstruiert) auch dann Teil des Einspruchsverfahrens, wenn Neuheit oder erfinderische Tätigkeit davon abhängen. Ich persönlich vertrete da die Meinung (die wohl auch die Mehrheitsmeinung ist), dass die für den Inhaber ungünstigste Auslegung Berücksichtigung finden muss. Und damit ist dann auch genug, d.h. keine weitere Berücksichtigung der mangelnden Klarheit. Btw: Ich finde, Klarheit ist noch schwieriger zu bewerten als erfinderische Tätigkeit....
 
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