Produktionspatent

G

GAST_DELETE

Guest
Hallo,

in einem Produktionsprozeß ist einer von sieben Produktionsschritten vom Wettbewerber patentiert, und zwar in Österreich - nicht aber in Deutschland. Eine Umgehung dieses Produktionschrittes ist technischen nicht möglich.
Dann ist jedes Bauteil, das in Deutschland nach diesem Verfahren produziert und nach Österreich exportiert wird, in Österreich patentverletzend.

Richtig oder Falsch ?



Danke

Gast
 
G

GAST_DELETE

Guest
in einem Produktionsprozeß ist einer von sieben Produktionsschritten vom Wettbewerber patentiert, und zwar in Österreich - nicht aber in Deutschland.
Welcher Verfahrensschritt ?
Der erste, oder der letzte ?
WIe sieht der Anspruch aus ?

Eine Umgehung dieses Produktionschrittes ist technischen nicht möglich.
Dann ist jedes Bauteil, das in Deutschland nach diesem Verfahren produziert und nach Österreich exportiert wird, in Österreich patentverletzend.

Richtig oder Falsch ?
Kommt drauf an...

Ein Verfahrensanspruch schützt das _unmittelbare_ Verfahrensprodukt.

Ist der erste Schritt des Verfahrens patentiert, dann ist das Produkt des siebenstufigen Verfahrens kein UNMITTELBARES Verfahrensprodukt mehr, so daß eine Patentverletzung unwahrscheinlich ist.
Ist es jedoch der siebte Verfahrensschritt, sieht es anders aus.

Ausserdem könnte der Anspruch nach "Ein Verfahren zur Herstellung von X... wobei A mit B ...gemacht wird".

Dann ist damit einganzes Verfahren umfaßt, so dass der Schutzumfang breiter ist, da wäre dann eine Patentverletzung wiederum wahrscheinlicher.

Könntest Du genauer schreiben, was Du mit "der Schritt ist patentiert " meinst ? Ich fürchte, ohne den Anspruchswortlaut kann man wohl nichts Genaues sagen.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Des weiteren sollte stets die Motivation der Frage genannt werden. Ein rein theoretisch erdachter Sachverhalt wird hier gerne und ausführlich diskutiert. Sollte es sich bei dem angesprochenen Beispiel um einen realen Fall handeln, zu dem ein Kandidatenkollege ein paar alternative Meinungen einholen möchte, wird auch das gerne besprochen. Zum Einholen einer Rechtsberatung sollte dieses Forum jedoch nicht verwendet werden, da die Teilnehmer dazu in den meisten Fällen nicht befugt und die Beurteilungen nicht zwangsläufig richtig sind. Das Kandidatentreff spart nicht den Gang zum Patentanwalt.
 
G

GAST_DELETE

Guest
OK, folgender hypothetischer Fall:

Erster Schritt: Ein Zusammenschütten von Rohstoffen.
Zweiter Schritt: Vermengen der Rohstoffe
Dritter Schritt: Erhitzen des Gemisches
Vierter Schritt: Verpressen des Gemisches
Fünfter Schritt: Drehung des Verpressten mit einer Drehmaschine
Sechster Schritt: Zuschneiden auf Endprodukt
Siebter Schritt: Verpacken

1. Fall:
Nehmen wir an, das Verpressen (Schritt 4) kann nur unter einem bestimmten Druck und einer bestimmten Temperatur erfolgen; dieses ist geschützt.

2. Fall:
Nehmen wir an, das Zuschneiden (Schritt 6) kann nur unter mit einer bestimmten Maschine erfolgen; diese ist geschützt.
 
S

sichfragender

Guest
Hm- scheint ein kniffliger Fall zu sein.

Das erste Problem ist aber doch, dass man österreichisches Patentrecht anwenden muss.

D.h., die Annahme ist, dass das österreichische Patentrecht - und vor allem die Rechtsprechung zur Patentverletzung - identisch mit der Deutschen ist. Oder haben wir hier einen Spezialisten für österreichisches Patentrecht? Vielleicht einen österreichischen Patentanwaltskandidaten im Forum?
 
S

sichfragender

Guest
zu Fall 2 würde mich noch interessieren, ob die Maschine nur durch einen Vorrichtungsanspruch geschützt ist, oder ob es auch einen Verfahrensanspruch gibt.

Übrigens gebe ich Horst absolut Recht: Das ist hier nur ein Dikussionsforum und die hier gegebenen Antworten müssen nicht richtig sein (und schon gar nicht bzgl. österreichischem Patentrecht!)
 
G

GAST_DELETE

Guest
Hallo,

ok, sagen wir das österreichische Recht entspricht dem deutschen und in Fall 2 ist nur die Maschine an sich geschützt, kein Verfahren, also nicht, wie sie arbeitet.

Gruß

Gast
 
G

GAST_DELETE

Guest
Hallo,

ok, sagen wir das österreichische Recht entspricht dem deutschen und in Fall 2 ist nur die Maschine an sich geschützt, kein Verfahren, also nicht, wie sie arbeitet.

Nett zu hören, dass Ihr alle glaubt, ein PA weiß alles...

Gruß

Gast
 
S

sichfragender

Guest
ein PA weiß sicherlich nicht alles. Aber er darf Rechtsberatung machen und dafür auch haften. Dies trifft auf einen Kandidaten nicht zu.

Dann ist Fall 2 m.E. erledigt. Wenn nur die Maschine geschützt ist, ist das mit der Maschine erzeugte Produkt nicht patentrechtlich geschützt.

Fall 1 ist insofern knifflig, da ja nicht das Verfahrenserzeugnis (welches patentrechtlich geschützt ist) importiert wird, sondern ein Erzeugnis, das u.a. aus dem patentrechtlich geschützten Verfahrenserzeugnis hervorgegangen ist.

Zu solchen Fällen gibt es allerdings Rechtsprechung: => Blick in einen Kommentar sollte weiterhelfen.
 
R

Robby

Guest
Freunde der Rechtsberatung - das hier ist unentgeltlich, ohne Gewinnerzielungs- oder Mandantenanwerbeabsicht und damit nach meinem Rechtsverständnis unproblematisch. Der letzte Satz ist keine Rechtsberatung, obwohl ich dazu befugt wäre:)
 
S

sichfragender

Guest
Aus dem Bauch heraus würde ich übrigens sagen, dass es keine Patentverletzung darstellt, da es sich bei dem importierten Produkt nicht mehr um ein unmittelbar hergestelltes Verfahrenserzeugnis handelt. Aber wie gesagt, ein Blick in einen einschlägigen Kommentar sollte weiterhelfen! ;-)
 

Horst

*** KT-HERO ***
zum 2. Fall:

Wenn Du die Maschine in D nachbaust, das Produkt in D zuschneidest und nach A importierst, liegt keine Patentverletzung vor. (laut Sachverhalt Vorrichtungspatent für Maschine!)

zum 1. Fall:

Das Produkt besteht aus diesem gepressten Material. Das Material wiederum kann nur durch das in A patentierte Verfahren hergestellt werden. Da für das mit dem Verfahren hergestellte Erzeugnis(das Material) ein absoluter (zweckunabhängiger) Schutz besteht, ist die weitere Ausgestaltung und Anwendung unerheblich. Das Material ist in A geschützt. Mit dem Import liegt eine Verletzung vor. (laut Sachverhalt Verfahrenspatent!)

Diskussion eröffnet...
 
R

Robby

Guest
Außerdem empfehle ich einen Blick ins Gesetz - die Antwort auf die Frage mit der Maschine ergibt sich unmittelbar aus dem österreichischen Patentgesetz, das insoweit mit dem deutschen übereinstimmt.

Die Frage mit dem Verfahrenserzeugnis hingegen ist spannender und nur am konkreten Fall zu klären - wenn überhaupt. So weit ich das übersehe, fehlt da noch die klärende große Linie vom BGH (und auch auf österreichischer Seite ist man da nicht viel weiter).
 
S

sichfragender

Guest
@Horst

Stimmt - ich hatte überlesen, dass der entscheidende Schritt das Verpressen ist und danach an dem Verfahrenserzeugnis nichts mehr (außer der Form, was unerheblich ist) geändert wird. Damit ist es nach wie vor das unmittelbar hergestellte Verfahrenserzeugnis.

Also stimme ich zu: Patent wird verletzt
 
S

sichfragender

Guest
@Robby

Ich finde den Fall inzwischen ziemlich eindeutig. Das unmittelbar hergestellte Verfahrenserzeugnis ist geschützt (§ 9 III PatG). Ich glaube nicht, dass man an der Eigenschaft des "unmittelbar hergestellten Verfahrenserzeugnisses" durch bloße Formänderung etwas ändert.

Was anderes wäre es, wenn ich einen Stoff A nach einem patentrechtlich geschützten Verfahren hergestellt hätte und dann aus Stoff A und einem B einen Stoff C mache und diesen importiere.....
Stoff C ist dann kein unmittelbares Verfahrenserzeugnis mehr. Aber dazu müsste es Rechtsprechung geben.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Das deutsche Rechtsberatungsgesetz gilt nicht für Österreich. Hier in DE kann also jeder seinen Senf dazu abgeben. Nur wenn es um inländische Rechtsfragen geht, dann muss man sich darüber Gedanken machen.
 
R

Robby

Guest
Woher denn die Weisheit, dass eine Formänderung unerheblich ist? Da bin ich ganz anderer Meinung und bleibe dabei, dass bei dem vorliegenden Problem die Angaben zu abstrakt sind und die Rechtsprechung nur begrenzt vorhersagbar ist.
 
S

sichfragender

Guest
@robby
Ich stimmte ja prinzipiell zu, dass die Faktenlage sehr dünn ist. Hier geht es ja auch nicht darum eine wasserdichte Analyse abzuliefern. Wenn ich die Rechtsprechung zu unmittelbaren Verfahrenserzeugnissen richtig im Kopf habe (und die herrschende Meinung), dann muss wohl eine wesentliche Eigenschaft eines Erzeugnisses verändert werden, um nicht mehr ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis zu sein.

Im vorliegenden Fall wird in Schritt 4 das Erzeugnis durch Verpressen eines Gemisches hergestellt. Daraus schließe ich, dass das unmittelbare Verfahrenserzeugnis das verpresste Gemisch ist, welches eben ausschließlich durch Schritt 4 herstellbar ist. An diesem Erzeugnis (also an der "verpressten Gemischeigenschaft") ändert sich doch nichts, wenn ich ihm eine andere Form gebe! Um es ein wenig plastischer auszudrücken: wenn mein unmittelbares Verfahrenserzeugnis bspw. ein Kunststoff ist, dann ändere ich an der Kunststoffeigenschaft nichts, wenn ich den Kunststoff zu Quadern zuschneide.

Auf dieser Ebene finde ich den Fall eindeutig. Natürlich ändert sich alles, sobald irgendein Puzzlestein dazukommt, der von Gast nicht erwähnt wurde.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Die Besonderheit im vorliegenden Fall liegt darin, dass durch den Zwischenschritt ein Material/Werkstoff hergestellt wird und dieser Werkstoff somit geschützt ist. Welches Bauteil ich mir aus dem Werkstoff anschließend schnitze, ist unerheblich, der Werkstoff ist und bleibt geschützt.

Nehmen wir mal an, Du hättest ein patentiertes Verfahren zum Herstellen einer bestimmten chemischen Substanz. Dann hast Du für die Substanz einen absoluten Stoffschutz. Dabei ist es egal, ob die Substanz als Pulver, als Tablette, in Wasser gelöst, usw. vorliegt, alles fällt in den Schutzbereich.

Es ist zwar richtig, dass ein Erzeugnis dann nicht mehr umfasst ist, wenn sich seine wesentlichen Eigenschaften geändert haben, im vorliegenden Fall bedarf es dazu aber einer Änderung des Stoffes selbst, d.h. eines chemischen Vorgangs und nicht einer mechanischen Formgebung.
 
Oben