GMV Löschungsantrag/Nichtigkeit einer CTM

C

CTM-Neuling

Guest
Was meint ihr,

kann man gegen eine sich im Widerspruchsverfahren (mit Dritten) befindliche Gemeinschaftmarke schon einen Löschungsantrag/Nichtigkeit stellen, obwohl die Marke noch nicht eingetragen ist, oder muss man warten bis über das Widerspruchverfahren entschieden ist?

Leider ist die Frist für einen eigenen Widerspruch bereits abgelaufen.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Nichtigerklärungsantrag nach Art. 51 oder Art. 52 GMV richtet sich gegen die eingetragene Marke. Es belibt also abzuwarten.
 
R

Robby

Guest
Man kann schon vorher Handeln. Beispielsweise mit einer Aufforderung zur Rücknahme der Anmeldung, falls man bspw. eine ältere Marke hat und der Überzeugung ist, diese wird verletzt. Das kann man schön im Ingerl/Rohnke nachlesen. Immer bedenken, dass eine Markenanmeldung Erstbegehungsgefahr impliziert. In der Regel wird das Widerspruchsverfahren vorgezogen, weil es wesentlich billiger und risikofreier ist. Wenn man sich aber seiner Sache sicher ist, kann man auch gleich die Keule auspacken (Abmahnung, EV etc.) und losschlagen, sogar bevor überhaupt Widerspruch möglich ist.
 
R

Robby

Guest
Tja, ich hab ihn nicht zur Hand....sonst hätt ich das Zitat schon angegeben. Ich wollte nur klarstellen, dass da Möglichkeiten bleiben, anders als beim Patent im Einspruchverfahren, bei dem es nur sehr beschränkte Möglichkeiten gibt. Und muss mich noch korrigieren, ist mir eingefallen: Es geht um die eV auf Rücknahme einer Markenanmeldung. Dringlichkeit: Drohende Intensivierung eines Zustandes der Störung des eigenen Rechts, der eigenen Marke, durch eine mögliche Eintragung. Viel mehr steht dann aber glaub ich im Ingerl auch nicht mehr drin. Müsste eigentlich ganz zum Schluss bei §52 zu finden sein, Rdn. 26 oder so. Eigenes Suchen ist aber pädogogisch betrachtet auch nicht schlecht:)
 
R

Robby

Guest
Ich meinte natürlich §55. In der ersten Auflage war es Rdn 45. Dazu auch BGH TRIANGLE (GRUR 93, 556).
 
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