GBM älteres Recht im Nichtigkeitsverfahren gegen den nationalen Teil eines EP-Patents

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Stutz

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Hallo,

ich bin gestern über Art. 140 EPÜ gestolpert, gemäß dem Gebrauchsmuster als älteres Recht zählen, wenn ein Mitgliedsstaat Gebrauchsmuster vorsieht. Ist das zutreffend oder habe ich mich verlesen?

Das wäre ja ein entscheidender Unterschied gegenüber der Nichtigkeitsklage gegen ein DE-Patent.

Gruß

Stutz
 

Horst

*** KT-HERO ***
Re: GBM älteres Recht im Nichtigkeitsverfahren gegen den nationalen Teil eines EP-Patents

Also für eine Nichtigkeitsklage braucht man Stand der Technik vor dem Anmeldetag. Dazu zählen alle Veröffentlichungen, also auch Gebrauchsmuster. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Dein Staat Gebrauchsmuster vorsieht oder nicht, als schriftliche, der Öffentlichkeit zugängliche Dokumente zählen Gebrauchsmuster zum Stand der Technik.

Oder habe ich die Frage falsch ausgelegt?
 
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Guest
Re: GBM älteres Recht im Nichtigkeitsverfahren gegen den nationalen Teil eines EP-Patents

Horst schrieb:
Oder habe ich die Frage falsch ausgelegt?
Denke ich schon. Die Frage sollte im Zusammenhang mit Art. 139 gelesen werden. Es geht um ältere Rechte. Für DE ist hier das IntPatÜG entscheidend.
 
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Guest
Re: GBM älteres Recht im Nichtigkeitsverfahren gegen den nationalen Teil eines EP-Patents

Stutz schrieb:
Das wäre ja ein entscheidender Unterschied gegenüber der Nichtigkeitsklage gegen ein DE-Patent.
Nur leider sind Gebrauchsmuster in Art. II §6 IntPatÜG nicht als Nichtigkeitsgrund aufgeführt.
 
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Stutz

Guest
Re: GBM älteres Recht im Nichtigkeitsverfahren gegen den nationalen Teil eines EP-Patents

Gast schrieb:
Stutz schrieb:
Das wäre ja ein entscheidender Unterschied gegenüber der Nichtigkeitsklage gegen ein DE-Patent.
Nur leider sind Gebrauchsmuster in Art. II §6 IntPatÜG nicht als Nichtigkeitsgrund aufgeführt.
In Art. II § 6 IntPatÜG sind auch keine älteren nationalen Rechte genannt, sondern nur ältere europäische Rechte. Art. 139 kommt auch nur über Art. 138 ins Spiel, nicht über das IntPatÜG. MW nach entfaltet das EPÜ aufgrund Art. I IntPatÜG in DE direkt Wirkung!

Nachveröffentlichte Gebrauchsmuster sind übrigens keine älteren Rechte gegen DE-Patente!
 
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Guest
Re: GBM älteres Recht im Nichtigkeitsverfahren gegen den nationalen Teil eines EP-Patents

Horst schrieb:
Also für eine Nichtigkeitsklage braucht man Stand der Technik vor dem Anmeldetag. Dazu zählen alle Veröffentlichungen, also auch Gebrauchsmuster. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Dein Staat Gebrauchsmuster vorsieht oder nicht, als schriftliche, der Öffentlichkeit zugängliche Dokumente zählen Gebrauchsmuster zum Stand der Technik.

Oder habe ich die Frage falsch ausgelegt?
Jepp! "Ältere Rechte" ist ein Terminus technicus für nachveröffentlichten Stand der Technik nach § 3 II PatG.
 
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Gunk

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Re: GBM älteres Recht im Nichtigkeitsverfahren gegen den nationalen Teil eines EP-Patents

Stutz schrieb:
Gast schrieb:
Stutz schrieb:
Das wäre ja ein entscheidender Unterschied gegenüber der Nichtigkeitsklage gegen ein DE-Patent.
Nur leider sind Gebrauchsmuster in Art. II §6 IntPatÜG nicht als Nichtigkeitsgrund aufgeführt.
In Art. II § 6 IntPatÜG sind auch keine älteren nationalen Rechte genannt, sondern nur ältere europäische Rechte. Art. 139 kommt auch nur über Art. 138 ins Spiel, nicht über das IntPatÜG. MW nach entfaltet das EPÜ aufgrund Art. I IntPatÜG in DE direkt Wirkung!

Nachveröffentlichte Gebrauchsmuster sind übrigens keine älteren Rechte gegen DE-Patente!
Und dementsprechend auch nicht gegen EP-Patente. Art 140 EPÜ sagt, dass Art 139 für GbM entsprechend anwendbar ist, Art 139 (2) sagt, dass eine nat. Patentanmeldung gegen ein EP-Patent die gleiche Wirkung als älteres Recht hat wie gegen ein nationales Patent.

Demnach hat ein älteres DE-GbM gegen einen DE-Teil eines EP-Patents die gleiche Wirkung wie gegen ein DE-Patent, nämlich keine.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Re: GBM älteres Recht im Nichtigkeitsverfahren gegen den nationalen Teil eines EP-Patents

Jepp! "Ältere Rechte" ist ein Terminus technicus für nachveröffentlichten Stand der Technik nach § 3 II PatG.
Danke für den erhellenden Hinweis!

Nun, die mir zur Verfügung stehenden Skripte geben zu dieser Frage dieselbe Antwort wie Gunk.
 
S

Stutz

Guest
Re: GBM älteres Recht im Nichtigkeitsverfahren gegen den nationalen Teil eines EP-Patents

Gunk schrieb:
Stutz schrieb:
Gast schrieb:
Stutz schrieb:
Das wäre ja ein entscheidender Unterschied gegenüber der Nichtigkeitsklage gegen ein DE-Patent.
Nur leider sind Gebrauchsmuster in Art. II §6 IntPatÜG nicht als Nichtigkeitsgrund aufgeführt.
In Art. II § 6 IntPatÜG sind auch keine älteren nationalen Rechte genannt, sondern nur ältere europäische Rechte. Art. 139 kommt auch nur über Art. 138 ins Spiel, nicht über das IntPatÜG. MW nach entfaltet das EPÜ aufgrund Art. I IntPatÜG in DE direkt Wirkung!

Nachveröffentlichte Gebrauchsmuster sind übrigens keine älteren Rechte gegen DE-Patente!
Und dementsprechend auch nicht gegen EP-Patente. Art 140 EPÜ sagt, dass Art 139 für GbM entsprechend anwendbar ist, Art 139 (2) sagt, dass eine nat. Patentanmeldung gegen ein EP-Patent die gleiche Wirkung als älteres Recht hat wie gegen ein nationales Patent.

Demnach hat ein älteres DE-GbM gegen einen DE-Teil eines EP-Patents die gleiche Wirkung wie gegen ein DE-Patent, nämlich keine.
Ich glaube das ja im Ergebnis auch, aber wie leitest Du aus A 139 (2) ab, dass A 140 nicht anwendbar ist, wenn dort explizit steht: "Die Artikel 66, 124, 135 bis 137 und 139 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden."?

In DE sind Gebrauchsmuster vorgesehen, also ist A 139 (2) eigentlich auch auf Gebrauchsmuster anzuwenden.
 
S

sichfragender

Guest
Re: GBM älteres Recht im Nichtigkeitsverfahren gegen den nationalen Teil eines EP-Patents

Verstehe das Problem nicht.

Art. 140 sagt nur etwas über die Anwendbarkeit des Art. 139 für Gerbauchsmuster aus, aber eben gerade NICHT über Art. 138(!).

Das heißt, die Nichtigkeitsgründe werden von Art. 140 nicht berührt. Das nachveröffentlichte Gebrauchsmuster hat also die gleiche Wirkung gegenüber dem Europäischen Patent, wie gegenüber dem Deutschen Patent - wie oben richtig bemerkt wurde - nämlich keine. Oder anders ausgedrückt: es zählt nicht zum Stand der Technik, wie auch § 3 PatG ersichtlich ist.
 
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Guest
Re: GBM älteres Recht im Nichtigkeitsverfahren gegen den nationalen Teil eines EP-Patents

Gunk schrieb:
Demnach hat ein älteres DE-GbM gegen einen DE-Teil eines EP-Patents die gleiche Wirkung wie gegen ein DE-Patent, nämlich keine.
So allgemein stimmt das natürlich nicht. So ist z.B. §11 GebrMG anwendbar.
 
S

sichfragender

Guest
Re: GBM älteres Recht im Nichtigkeitsverfahren gegen den nationalen Teil eines EP-Patents

Gast schrieb:
So allgemein stimmt das natürlich nicht. So ist z.B. §11 GebrMG anwendbar.
Das stimmt natürlich - meine "allgemeine" Aussage war auch auf den konkreten Fall bezogen.
 
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