Abhängiges Patent

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Hallo,

Fallkonstellation: Patentanmeldung A (nicht Publiziert) erwähnt eine Möglichkeit zur Ermittlung einer Größe (z.B. durch Verwendung bestimmter Signalcharakteristika) beschreibt jedoch nicht die technische Realisation für diesen speziellen Fall. Zudem wird die Verwendung der Signalcharakteristika zur Ermittlung der Größe beansprucht.

Patentanmeldung B zeigt nun wie die Signalcharakteristika tatsächlich zur Ermittlung der Größe verwendet werden kann. (Technische Ausführbarkeit)

Ist B neu? Erfinderische Tätigkeit steht hier nicht zur Debatte.
Sprich erhält man ein abhängiges Patent?

Gruß

Alex
 

Horst

*** KT-HERO ***
Im Moment steht die Antwort meiner Ansicht nach bereits in der Frage. Wenn die tatsächliche Umsetzung in A nicht beschrieben ist, in B jedoch den Erfindungsgegenstand darstellt, ist B natürlich neu. "Das Allgemeine nimmt das Spezielle nicht vorweg." (So heisst es doch immer.)

Dennoch handelt es sich bei B wohl um ein abhängiges Patent im Schutzbereich von A.

Fraglich bleibt jedoch, ob die Offenbarung in A für den Fachmann dann überhaupt ausführbar war.

Handelt es sich denn bei B um die einzige bekannte Art der Bestimmung der Chrakteristika oder "nur" um eine besonders vorteilhafte?
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
In A wird das Prinzip beansprucht und allgemein beschrieben. Der Fachmann ist anhand von A nicht in der Lage die Erfindung, bezogen auf den einen Aspekt, umzusetzen.

In B ist eine Umsetzung des Anspruchs aus A beschrieben. Das Problem liegt u. a. darin festzustellen, was den das neue Merkmal ist. Da A noch nicht veröffentlich ist, ist fraglich ob B neu ist bzw. wird Neuheit durch die Ausführung hergestellt?
 

Horst

*** KT-HERO ***
Den Grundsatz "Dass Allgemeine nimmt das Spezielle nicht vorweg." führte ich bereits an.

Dementsprechend würde ich klar sagen: Ja, die Neuheit wird durch die Art der Ausführung hergestellt.

Etwas knifflig und nur im Einzelfall zu beurteilen: "Selbstverständliche Merkmale stellen keine Neuheit her." Da A aber anscheinend nicht ausführbar ist und somit B nicht selbstverständlich zu sein scheint, sollte im vorliegenden Fall kein Problem entstehen.

Anmerkung: Habe keine Rechtsprechung durchforstet. Meine Antworten kommen nur aus dem Bauch, um die Diskussion voranzubringen!
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Hallo Horst,

Danke, und ich gehe hier im Allgemeinen immer davon aus, dass die Rechtsprechung nicht durchforstet wird :eek:)
Dass das Allgemeine nicht das spezielle vorweg nimmt, ist mir klar. Aber die Erstellung eines Anspruchs fällt mir doch einigermaßen schwer.

Bsp: A hat folgende Anspruchsmerkmale x1, x2, x3 im Hauptanspruch. in einem abhängigen Anspruch erfolgt zusätzlich y. Wobei für y keine technische Realisation aufgezeigt wurde.

Um einen optimalen Anspruch für B zu formulieren, müsste ich x1+x2+x3+y beanspruchen, damit ich mich nicht zu sehr einschränke. Im Gegensatz zu A ist y hier auch ausführlich beschrieben und es wird dem Fachmann aufgezeigt, wie die Erfindung mit y zu realisieren ist.

Aber x1+x2+x3+y ist gemäß Anspruch ja nicht neu, "neu" ist nur die technische Realisation.

Gruß

Alex
 

Horst

*** KT-HERO ***
Hallo alex,

da A augenscheinlich von demselben Mandanten ("also gut") ist - sonst würdest Du sie ja nicht kennen - ist ein aktives Vorgehen gegen A wegen mangelnder Ausfürbarkeit keine Option.

Vorschlag:

Anmeldung wie von Dir beschrieben ausarbeiten. Dann:

a) Zum Gebrauchsmuster anmelden, da es dort keinen Stand der Technik analog § 3 II PatG gibt. Die Katze ist also schonmal im Sack und Angriffe wegen mangelnder Ausführbarkeit durch Konkurrenten auf A müssen nicht gefürchtet werden. (Evtl. auch noch innere Prio beanspruchen, ist ja bei Gbm-Patent unschädlich für das ältere Schutzrecht.)

b) Parallel (ohne Prios) zum Patent anmelden und eventuelle konstruktive Vorschläge des Prüfers abwarten :)
 
R

Robby

Guest
Falls man es ernst meint, sollte man erstmal veruschen, A über §21I Nr.2 PatG wegzublasen und so lange das Prüfungsverfahren irgendwie verschleppen und/oder eine Teilanmeldung einreichen. Ansonsten wirst Du schon etwas mit einem Merkmal z beanspruchen müssen (bspw. x1+x2+z). Das kann dann auch zu der angenehmen Situation führen, dass der Anmelder von A mit einem von ihm hergestellten Produkt in das neue Patent reinfällt, so dass man recht geschmeidig aus der Sache rauskommt (so lange keine Vorbenutzung im Raum ist...).
 
A

Andreas

Guest
Horst schrieb:
...

Anmeldung wie von Dir beschrieben ausarbeiten. Dann:

a) Zum Gebrauchsmuster anmelden, da es dort keinen Stand der Technik analog § 3 II PatG gibt.

...
Neuheitsschädlichkeit liegt dann wohl in der Tat nicht vor, ich sehe dann aber trotzdem Probleme mit §15 (1) Nr. 2 Gebrauchsmustergesetz. D.h. das Gebrauchsmuster müßte trotzdem löschungsreif sein.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Wenn die Priorität der Patentanmeldung in Anspruch genommen wird, düften keine Probleme auftreten.

Wenn Prio nicht mehr geht, besteht eventuell tatsächlich Gefahr durch § 15.

§ 15 I Nr.2 ist allerdings etwas unhandlich. Es wird immer auf den "Erfindungsgedanken" und die "Wesensgleicheit" abgestellt, d.h. das Gbm kann sogar löschungsreif sein, wenn die Ansprüche unterschiedlich sind. Die Rechtsprechung scheint hier etwas veraltet.

Des weiteren setzt § 15 ein zur Erteilung gelangtes Schutzrecht voraus! Wenn A also als Patent eingetragen wird, wäre B zwar eventuell löschungsreif, aber A ja erteilt. Würde A dann später aufgrund mangelnder Ausführbarkeit ex tunc widerrufen werden, lebt das Gbm wieder auf.

Man hätte also immer das Gbm als "Sicherheitsnetz".

Wie gesagt, ich setze immer gleiche Anmelder für A und B voraus. Ist das überhaupt so lieber Fragesteller?
 
Oben