englischsprachige Patentanmeldung beim DPMA --> Überführung PCT

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Hallo,

Ich möchte eine englischsprachige Anmeldung beim DPMA einreichen. Innerhalb von drei Monaten muss die Übersetzung vorliegen (dies erfolgt auch).
Wenn ich die Anmeldung vor Ablauf des Priojahres in eine PCT-Anmeldung überleite, kann ich das mit der englischsprachigen Version machen oder bin ich gezwungen die deutsche Version zu verwenden.

Danke für die Antworten
LG
Alex
 
K

Kandidatenschwämme

Guest
Was ist denn das Anmeldeamt für die PCT-Anmeldung ?
Gem. R. 20.4c) iVm R. 12.1(a) PCT ist die Anmeldung in einer beim Anmeldeamt zugelassenen Sprache einzureichen. Wenn dies nicht getan wird, so wird die Anmeldung an das Internation Bureau als Anmeldeamt weitergeleitet, R. 19.4a)iii) PCT, welches alle Sprachen akzeptiert. Siehe auch PCT Applicants Guide, Annex C.
 

Kask

GOLD - Mitglied
En plus: sollte die internationale Anmeldung nicht in einer für die internationale Recherche zulässigen Sprache (R12.3) oder in einer Veröffentlichungssprache (12.4 und R 48.3) eingereicht worden sein, was bei dir nicht der Fall ist, wäre ggf. noch eine Übersetzung nachzureichen.

Solange du nicht in die nationalen Phasen eintrittst, hast du mit Deutsch oder Englisch kein Problem.

Kask
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Hallo,

das beantwortet die Frage nicht. Ich reiche in englisch beim DPMA ein, reiche die deutsche Übersetzung nach. Nach 11 Monaten möchte ich ins PCT Verfahren mit der englischsprachigen Version, z. B. über das EPA und in DE lass ich z. B. die Anmeldung fallen.

geht das?
 

Horst

*** KT-HERO ***
Das ist dann wohl eher eine allgemeine Frage des Prioritätsrechts.

Wenn Du die englischsprachige Anmledung beim EPA als Anmeldeamt einreichst und diese inhaltsgleich mit der deutschen Anmeldung ist, sehe ich kein Problem.

Wenn Du etwa in den USA eine nationale Anmeldung in englischer Sprache einreichst, kannst Du ja auch die Prio einer deutschen Anmeldung beanspruchen. Eventuell muss dann nur die Übersetzung der Prioschrift nachgereicht werden. Ist das nicht (ein) Sinn der PVÜ gewesen?
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Hallo Horst,

mir geht es u. a. um die Gebühren. Einreichen beim EPA ist teurer und ich muss sowieso später eine deutsche Übersetzung machen.
Jedoch kann ich auch eine nationale deutsche Anmeldung erstmal in englisch einreichen und innerhalb von drei Monaten auf deutsch übersetzen (als nationale deutsche Anmeldung).
Will ich nun aus der nationalen Anmeldung, die ich in englisch eingereicht und dann ins deutsche übersetzt habe, eine PCT Anmeldung machen, frage ich mich, ob ich die übersetzte Schrift weiter führe oder kann ich auch die Ursprungsanmeldung in englischer Sprache weiterführen?

Gruß
Alex
 

Horst

*** KT-HERO ***
Wie gesagt, es ist meiner Ansicht nach ein Kern des Prioritätsrechts, dass man eine Ursprungsanmeldung in einer anderen Sprache vor einem anderen Amt weiterführt.

Warum sollte ich also eine PCT-Anmeldung aus einer deutschen Prioanmeldung mit dem EPA als Anmeldeamt in Deutsch einreichen müssen? Nur weil Deutsch zufällig Amtssprache vor dem EPA ist?

Die Sprache vor dem EPA kann ich aus den Amtssprachen frei wählen (Regel 1(1)), also auch Englisch.

Wo liegen denn Deine Bedenken?
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Meine Bedenken liegen beim Schutzumfang. Ich habe einen englischsprachigen Erfinder, mit dem ich in Kooperation eine Anmeldung erstelle (Schutzumfang 1).

Später übersetze ich diese Anmeldung und habe dabei Änderungen im Schutzumfang, da ich vielleicht engere bzw. weitere Begrifflichkeiten verwende (Schutzumfang 2).

Was passiert mit der englischsprachigen Anmeldung ? Ist das die maßgebliche Schrift wie im EPÜ oder ist die maßgebliche Schrift die deutsche Übersetzung?

Gehe ich nun in die PCT-Phase und möchte die (ursprüngliche) englischsprachige Anmeldung verwenden, ist diese überhaupt noch existent (mit Schutzumfang 1), oder müsste ich die deutsche Schrift ins englische übersetzen und müsste mich dabei an den Schutzumfang der deutschen Schrift richten (der ja enger sein könnte)?

Gruß
alex
 
S

sichfragender

Guest
Ich stimme Horst zu und füge noch hinzu, dass es ja wohl nur darum geht, ob die Einreichung der englischen Patentanmeldung beim DPMA als eine Hinterlegung der Anmeldung im Sinne der PVÜ zu sehen ist. Dies hängt wiederum vom nationalen Recht ab, bzw. davon, ob die Hinterlegung nach nationalem Recht einen Anmeldetag begründet. Das ist hier aber eindeutig der Fall. Auch wenn die Anmeldung bei Einreichung der englischen Unterlagen schwebend unwirksam ist, solange nicht die deutsche Übersetzung nachgereicht wurde, so bekommt man doch einen Anmeldetag zuerkannt.

Folglich ist für mich die prioritätsbegründende Anmeldung die englischsprachige und nicht die deutschsprachige - das nur so nebenbei.

Aber mal abgesehen davon habe ich das Priorecht so verstanden, dass ich die Priorität einer jeden Erstanmeldung in Anspruch nehmen kann, völlig unabhängig davon in welcher Sprache diese getätigt wurde.

Die PCT Anmeldung muss natürlich in einer der vorgeschriebenen Sprachen erfolgen (wie das bei jeder anderen Anmeldung, z.B. deutschen oder europäischen Anmeldung auch der Fall ist).

Genaugenommen verstehe ich - wie Horst - das Problem nicht ganz, denn der Fall hat m.E. nichts mit dem PCT, oder mit europäischen bzw. deutschem Recht zu tun, sondern ist eine ganz normale Frage des Prioritätsrechts, das - wie oben ausschnittsweise dargelegt - in der PVÜ geregelt ist.

Oder ist mir ein Detail entgangen?
 
S

sichfragender

Guest
@Alex

Das mit dem Schutzumfang verstehe ich auch nicht. Sorry...

Der Schutzumfang richtet sich einerseits nach den Ansprüchen, und andererseits nach nationalem Recht (letztlich dadurch, dass nationale Gerichte die Ansprüche auslegen).

Oder meinten Sie den Offenbarungsgehalt? Der Offenbarungsgehalt richtet sich logischerweise nach der prioritätsbegründenden Erstanmeldung. Wie von mir oben ausgeführt, ist die prioritätsbegründende Anmeldung m.E. die englischsprachige Anmeldung und nicht die deutschsprachige (allerdings kann man sich darüber wahrscheinlich streiten!?).
 

Horst

*** KT-HERO ***
Reicht man die Übersetzung nicht nach, so gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Also kein Anmeldetag, § 35 PatG.

Umgekehrt ausgedrückt erfolgt mit Einreichung der Übersetzung die Zuerkennung des Anmeldetags der fremdsprachigen Anmeldung. Daraus würde ich auch folgern, das die fremdsprachige Anmeldung den ursprünglichen Offenbarungsgehalt darstellt. Die Übersetzung ist lediglich ein Amtserfordernis für die Zuerkennung des Anmeldetags.

Also, m.E. alles kein Problem alex:jura !
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Danke

nun habe auch ich das verstanden. Es war die Frage des Prioritätsrechts, die sich für mich gestellt hat.

Wer die wirklich richtige Frage stellen kann ist ein weiser Mann :eek:)

(muss wohl noch üben)

eine Sache an sichfragender

Angenommen ich habe ein EP-Patent, das in die nationalen Phasen übergeht. So muss ich doch in den Ländern (noch ist das Londoner Abkommen nicht ratifiziert) eine Übersetzung einreichen oder!?

Wenn jetzt eine schlechte Übersetzung vorliegt, genießt doch der Vertrauensschutz, der sich auf den Wortlaut verlassen hat (zumindest in einigen Ländern), obwohl die verbindliche Fassung die in der Verfahrenssprache abgefasste und genehmigte Schrift ist.


Danke für eure Hilfe
Alex
 
S

sichfragender

Guest
@Alex

Ich soll jetzt aber nicht Ihre Ausbildung übernehmen, oder? Das geht nämlich nicht, da ich noch kein fertiger Patentanwalt bin. :)

Prinzipiell ist aber alles richtig, was sie gesagt haben.
 
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