Arbeitnehmererfind.G - Fristverstreichung/Anmeldung+Nutzung

rasti

Vielschreiber
Laut AnErfG muss der Arbeitgeber binnen 4 Monaten nach Eingang der Erfindermeldung schriftlich bestätigen, ob Inanspruchnahme erfolgt. Im vorliegendem Fall erfolgte nur eine Eingangsbestätigung, eine Inanspruchnahmeerklärung ist nicht erfolgt, die Erfindung wurde somit frei.

(
Rechtlich m.E. irrelevant aber der Vollständigkeit halber erwähnt : Nach Ablauf der 4 Monatsfrist übergibt Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (immer noch ohne eine Inanspruchnahmeerklärung abgegeben zu haben) eine Anteilsfaktorberechnung gemäß den Vergütungsrichtlinien
)

Die Erfindung wurde aber innerhalb der 4-Monatsfrist unter Mitwirkung des Arbeitnehmererfinders zum Patent angemeldet und wird auch vom Arbeitgeber sowie einer Konzernschwester genutzt( Konzernschwester produziert, Arbeitgeber handelt mit Ware die auf dem Patent basiert).

Die Mitwirkung des Arbeitnehmererfinders an der Patentanmeldung ändert meines Wissens (Urteil des OLG Düsseldorfs vom 27..02.2003) nichts daran, dass die Erfindung nun frei ist. Frage : Stimmt das ?



Der Arbeitnehmer will die nun freie Erfindung seinem Arbeitgeber anbieten.

Frage ) Besteht eine Frist, innerhalb der der Arbeitnehmer nun die freigewordenene Erfindung seinem Arbeitgeber anbieten muss, solange der Arbeitnehmererfinder seine eigene Erfindung nicht anderweitig verwertet ? (§19 sieht keine Anbietungsfrist vor)

Frage ) Der Arbeitnehmer hat dadurch dass der AG die angemeldete Erfindung nutzt einen Vergütungsanspruch, nur gegen wen hat er diesen zu richten (eigener Arbeitgeber und/oder Konzernschwester) und woran orientiert man sich ggf. an der einzufordenden Vergütungs bzw. Lizenzhöhe ?

Danke...
 
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rasti schrieb:
Die Mitwirkung des Arbeitnehmererfinders an der Patentanmeldung ändert meines Wissens (Urteil des OLG Düsseldorfs vom 27..02.2003) nichts daran, dass die Erfindung nun frei ist. Frage : Stimmt das ?
Ja, siehe BGH Haftetikett.


rasti schrieb:
Frage ) Besteht eine Frist, innerhalb der der Arbeitnehmer nun die freigewordenene Erfindung seinem Arbeitgeber anbieten muss, solange der Arbeitnehmererfinder seine eigene Erfindung nicht anderweitig verwertet ? (§19 sieht keine Anbietungsfrist vor)
Nein.

rasti schrieb:
Frage ) Der Arbeitnehmer hat dadurch dass der AG die angemeldete Erfindung nutzt einen Vergütungsanspruch, nur gegen wen hat er diesen zu richten (eigener Arbeitgeber und/oder Konzernschwester) und woran orientiert man sich ggf. an der einzufordenden Vergütungs bzw. Lizenzhöhe ?
Der Anspruch besteht nur gegenüber dem Arbeitgeber. Die Vergütungshöhe ist ein sehr, sehr weites Feld. Zum Einstieg empfehle ich Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungen (Praxisleitfaden mit Mustertexten), 4. Auflage
 
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