Alex:jura schrieb:
Anmeldung A beansprucht einen Stoff X mit Eigenschaften Y
ich möchte in Anmeldung B einen Stoff Z mit Eigeenschaften Y beanspruchen.
Ist B gegenüber A erfinderisch?
Ich nehme an, dass Anmeldung A bereits offengelegt ist; ist A ein Dokument nach Art. 54(3) EPÜ, so ist A nämlich kein Stand der Technik zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit.
Sind A und B vollkommen unterschiedliche Stoffe, so kann man m.E. von einer erfinderischen Tätigkeit ausgehen, sofern es kein weiteres Dokument C gibt, welches eine technische Lehre offenbart, durch welche Strukturveränderungen bei Erhalt des technischen Effekts beschrieben werden.
Sind A und B ähnlich, so muss der strukturelle Unterschied in der Regel mehr als ein Strukturelement sein; dies gilt so im Wesentlichen bei Pharma- oder Pflanzenschutzwirkstoffen, wo man die Struktur-Eigenschaftsbeziehungen nicht so genau kennt.
Sind die Struktur-Eigenschaftsbeziehungen bei der entsprechenden Stoffklasse bekannt, so kann es dabei schwieriger werden, es ist dabei aber der Einzelfall zu prüfen.