"Incorporation by reference" auch vor dem DPMA und EPA zulässig bzw. sinnvoll?

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

macht es eigentlich auch bei Anmeldungsverfahren vor dem DPMA oder EPA Sinn, das aus USA bekannte Prinzip der "Incorporation by reference" anzuwenden -- bzw. ist es hier überhaupt zulässig?

Sprich, ich habe eine frühere und eine spätere Patentanmeldung, wobei die spätere Patentanmeldung auf die frühere Patentanmeldung aufbaut, bzw. starken technisch-inhaltlichen Bezug zur früheren Patentanmeldung hat.

Spricht also irgend etwas dagegen, dass ich die frühere Patentanmeldung per "Incorporation by reference" in der späteren Patentanmeldung erwähne -- und gibt es dafür einen analogen deutschen Ausdruck, der möglichst dieselbe Rechtsfolge nach sich zieht ("Einschluss der gesamten Offenbarung der früheren Patentanmeldung in die spätere Patentanmeldung").

Danke schonmal für alle Tipps und Meinungen,

Marc.
 
D

Dr. No

Guest
Man kann es mit der Formulierung "incorporated by reference" versuchen. Diese wird jedoch oft beanstandet werden. Stattdessen wird man dann die Angaben explizit in die Beschreibung aufnehmen müssen.

Genaueres findet man in den Richtlinien, Teil C, Kapitel II, Punkt 4.18:

Dort steht eigentlich alles was man wissen muss.
 
R

Robby

Guest
Es ist in meinen Augen auch ausreichend, konkret Bezug auf etwas Bestimmtes der älteren Anmeldung zu nehmen. Bspw. "eine Vorrichtung, mit der das erfindungsgemäße Verfahren durchführbar ist, ist in der .... als Ausführungsbeispiel ... der Figuren ... beschrieben." Daran sollten sich dann noch Anknüpfungspunkte anschließen, also "das Verfahren wird durchgeführt, indem der Regler (...) des Ausführungsbeispiels der ... mit folgenden Parametern betrieben wird:"

Ganz wichtig! Die ältere Anmeldung muss offengelegt sein. Ansonsten braucht man sie gar nicht nennen, sondern sollte lieber die Merkmale einzeln wiederholen.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Robby schrieb:
Ganz wichtig! Die ältere Anmeldung muss offengelegt sein. Ansonsten braucht man sie gar nicht nennen, sondern sollte lieber die Merkmale einzeln wiederholen.
Aua! Das verstehe ich jetzt aber nicht. Ist das tatsächlich der Fall?

Ist es nicht vielmehr so, dass "Incorporation by reference" es ja gerade ermöglichen soll, auch noch nicht offengelegte frühere Anmeldungen "inkorporieren" zu können?

Auch sonst ist es doch zumindest üblich, auf noch nicht offengelegte früherer eigene Anmeldungen als Stand der Technik hinzuweisen?

Also nochmal: wieso muss die ältere Anmeldung offengelegt sein, um sie nennen zu können?

Danke,

Marc.
 
G

Gutgemeinter Ratgeber

Guest
Marc N. Zeichen schrieb:
Robby schrieb:
Ganz wichtig! Die ältere Anmeldung muss offengelegt sein. Ansonsten braucht man sie gar nicht nennen, sondern sollte lieber die Merkmale einzeln wiederholen.
Aua! Das verstehe ich jetzt aber nicht. Ist das tatsächlich der Fall?

Ist es nicht vielmehr so, dass "Incorporation by reference" es ja gerade ermöglichen soll, auch noch nicht offengelegte frühere Anmeldungen "inkorporieren" zu können?

Auch sonst ist es doch zumindest üblich, auf noch nicht offengelegte früherer eigene Anmeldungen als Stand der Technik hinzuweisen?

Also nochmal: wieso muss die ältere Anmeldung offengelegt sein, um sie nennen zu können?

Danke,

Marc.
Natürlich kannst Du auch eine nicht-offengelegte Anmeldung nennen. Wer soll Dir das verbieten?

Du kannst aber genauso selbstverständlich nicht auf deren Offenbarungsinhalt zugrückgreifen, da sie ja nicht offengelegt ist. Das muss Dir doch schon Dein Verstand sagen (wenn nicht, musst Du halt die Rechtsprechung nachlesen).

Ich hoffe, Du bist noch Kandidat. Allerdings befürchte ich (aufgrund anderer Äußerungen von Dir), dass Du bereits seit 2003 Patentanwalt bist. Sofern das der Fall ist, solltest Du Dir über Deine Ausbildung bzw. Deinen Ausbilder mal ernsthaft Gedanken machen.

Falls ich mich jedoch irre und Du noch Kandidat bist, sei es Dir verziehen. Dann nutzte die nächsten 2-3 Jahre, um noch etwas dazu zu lernen. Viel Glück dabei.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Gutgemeinter Ratgeber schrieb:
Du kannst aber genauso selbstverständlich nicht auf deren Offenbarungsinhalt zugrückgreifen, da sie ja nicht offengelegt ist. Das muss Dir doch schon Dein Verstand sagen.
Na dann sei doch mal so lieb und lasse dich auf meine unendlich niedrige Könnensebene herab und gib mir einen Tipp, warum dies so selbstverständlich ist.

Was mir dazu spontan einfällt, die noch nicht offengelegte Anmeldung könnte ja zurückgenommen werden oder sonstwie untergehen, und würde dann nie evtl. offengelegt werden. Deshalb könnte es problematisch werden, in einer späteren Anmeldung auf die Offenbarung der früheren Anmeldung zurückzugreifen.

Aber wie ist das bei der "incorporation by reference" in USA -- kann man dort auch nur bereits offengelegte frühere Anmeldungen "inkorporieren", oder gibt es diese Einschränkung dort nicht?

Marc.
 
G

GAST_DELETE

Guest
In Europa ist gilt folgende Regelung, die - wie mein Vorredner schon richtig festgestellt hat - in den RiLi zu finden ist:

If the reference document was not available to the public on the date of filing of the application, it can only be considered if (see T 737/90, not published in OJ):

(a) a copy of the document was available to the EPO on or before the date of filing of the application; and

(b) the document was made available to the public no later than on the date of publication of the application under Art. 93 (e.g. by being present in the application dossier and therefore made public under Art. 128(4))

Also kann man sich auf nicht veröffentlichet Dokumente beziehen, sie müssen aber am Anmeldetag dem EPA zur Verfügugn stehen. Andernfalls ist das Dokument mit der Anmeldung einzureichen. Mir hat mal ein Anwalt gesagt, dass wenn man das vergisst ganz schnell in der Haftung drin ist...

Meine Frage: Wie sieht's in Deutschland aus?
 
I

Incorporator

Guest
Gast schrieb:
In Europa ist gilt folgende Regelung, die - wie mein Vorredner schon richtig festgestellt hat - in den RiLi zu finden ist:

If the reference document was not available to the public on the date of filing of the application, it can only be considered if (see T 737/90, not published in OJ):

(a) a copy of the document was available to the EPO on or before the date of filing of the application; and

(b) the document was made available to the public no later than on the date of publication of the application under Art. 93 (e.g. by being present in the application dossier and therefore made public under Art. 128(4))

Also kann man sich auf nicht veröffentlichet Dokumente beziehen, sie müssen aber am Anmeldetag dem EPA zur Verfügugn stehen. Andernfalls ist das Dokument mit der Anmeldung einzureichen. Mir hat mal ein Anwalt gesagt, dass wenn man das vergisst ganz schnell in der Haftung drin ist...

Meine Frage: Wie sieht's in Deutschland aus?
Meines Erachtens ist es ein klarer Kunstfehler, wenn man eine Bezugnahme auf ein nicht veröffentlichtes Dokument als erfindungswesentliche Offenbarung vorsieht. Bei der Erörterung des Standes der Technik ist es realtiv egal, wenngleich recht unschön.

Also wozu bereits den Grundstein für einen späteren Haftungsfall in einer deutschen Anmeldung legen? Im Zweifel reicht irgendein Pfuscher dann eine EP-Nachanmeldung oder auch in einem der vielen anderen Länder dieser Welt ein, wo z.T. noch deutlich strengere Regeln gelten, ohne dann die Bezugnahme zu verdeutlichen (da wie immer alles schnel-schnell gehen muss), und dann hast Du den Salat.

Daher wozu die Frage "Wie sieht's in Deutschland aus?" Ist doch in der Praxis schei..egal. Denn sonst must Du auch fragen: Wie sieht's in China, Korea, Japan, Australien, Thailand, Indien, Brasilien,...... aus? Willst Du da permanent die Rechtslage und Rechtsprechung verfolgen. Das ist doch eine Illusion.

Frag mal Deinen Ausbilder, was er von derartigen Bezugnahmen hält. Wenn er sie für okay hält, würde ich schnellstmöglich den Ausbilder wechseln.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Incorporator schrieb:
Meines Erachtens ist es ein klarer Kunstfehler, wenn man eine Bezugnahme auf ein nicht veröffentlichtes Dokument als erfindungswesentliche Offenbarung vorsieht.
Danke erstmal für den fundierten Beitrag. Allerdings muss die oben hervorgehobene Passage als von dir hinzugefügt bezeichnet werden. Denn von erfindungswesentlicher Offenbarung war nicht die Rede. Jetzt kannst Du natürlich sagen, entweder ist die Offenbarung erfindungswesentlich, und dann gehört sie ausformuliert, oder sie ist nicht erfindungswesentlich, und dann kannst du sie auch gleich weglassen.

Nur passt die Realität nicht immer auf solche Schwarzweiß-Darstellungen....

In meinem Fall geht es um eine Patentanmeldung von extrem hoher Komplexität und extrem großem Umfang. Alleine schon die Patentansprüche machen so etwa 15 Seiten aus, und fast jeder Unteranspruch hat einen ebenso hohen erfinderischen Gehalts wie ansonsten eine durchschnittliche ganze Industriepatentanmeldung.

Obwohl die Rechnung dafür sehr hoch ausfallen wird, steht diese immer noch in keinstem Verhältnis zum tatsächlichen Arbeitsaufwand. Wenn ich nun auch noch den gesamten Offenbarungsumfang der zitierten früheren Anmeldung hineinschreiben soll, dann sprengt das schlicht und einfach jeden Rahmen der Vernunft, der Möglichkeit und der Machbarkeit.

Aus diesem Grund betraf mein ursprüngliches Wissensbegehr einfach die Frage, wie man üblicherweise mit dem Thema "Incorporation by reference" in Deutschland oder meinetwegen Europa umgeht; bzw. ob und in welchem Umfang es üblich ist.

Jedenfalls danke für alle Beiträge, vielleicht einmal abgesehen von dem wenig hilfreichen unseres anonymen Oberlehrers 'Mister Gutgemeinter Ratgeber';

Danke und Grüße Marc
 
N

NocheinOberlehrer

Guest
Marc N. Zeichen schrieb:
In meinem Fall geht es um eine Patentanmeldung von extrem hoher Komplexität und extrem großem Umfang. Alleine schon die Patentansprüche machen so etwa 15 Seiten aus, und fast jeder Unteranspruch hat einen ebenso hohen erfinderischen Gehalts wie ansonsten eine durchschnittliche ganze Industriepatentanmeldung.

Obwohl die Rechnung dafür sehr hoch ausfallen wird, steht diese immer noch in keinstem Verhältnis zum tatsächlichen Arbeitsaufwand. Wenn ich nun auch noch den gesamten Offenbarungsumfang der zitierten früheren Anmeldung hineinschreiben soll, dann sprengt das schlicht und einfach jeden Rahmen der Vernunft, der Möglichkeit und der Machbarkeit.
Wenn Du heute schon weißt, dass es eine wichtige Anmeldung wird, würde ich ja auch jeden Fall bereits heute erkennbare Offenbarungsprobleme weiträumig umfahren.
Dann schreib halt die relevanten Merkmale in Deine Anmeldung. Wenn Du schon 15 Seiten Ansprüche hast, wirst Du wohl noch ein oder zwei Seiten für diese Merkmale opfern können. Würde ich jedenfalls so machen.

Wenn Du die Arbeit jedoch scheust, wirst Du Dich wohl demnächst mit einem Versicherungsfall befassen dürfen. Hast Du da schon Erfahrung gesammelt. Es soll demnächst eine Klausur zum Thema Berufshaftpflicht geben. Da kannst Du schon mal üben..

Viel Glück!
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Die Glückwünsche darf ich dir für deine eigene Laufbahn zurückgeben, und immer schön anonym bleiben, das macht die Sache einfacher.

So blöd bin ich auch nicht, dass ich offensichtlich erfindungswesentliches per "IbR" in die Anmeldung hineinschreibe.

Vielmehr geht es hier wie eigentlich immer bei der "IbR" um die Abgrenzung zwischen Kür, Pflicht und Machbarkeit.

Und wenn du bereits buchstäblich Wochen (!) Arbeit in eine einzige Patentanmeldung gesteckt hast, dann musst du dir auch unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit überlegen, was du noch reinschreiben kannst, und was du weglässt.

Und Sprüche wie "Wenn Du die Arbeit scheust" darf ich mir verbitten, da sie insbesondere auf den vorliegenden Fall in keinster Weise passen - umso mehr als solcher Schreib nicht dazu passt, sich hinter wechselnden, einmaligen Nicks zu verstecken.

MfG Marc.
 
P

Patato

Guest
NocheinOberlehrer schrieb:
Wenn Du die Arbeit jedoch scheust, wirst Du Dich wohl demnächst mit einem Versicherungsfall befassen dürfen. Hast Du da schon Erfahrung gesammelt. Es soll demnächst eine Klausur zum Thema Berufshaftpflicht geben. Da kannst Du schon mal üben..

Viel Glück!
Na na na. Hier scheint ja eine wahnsinnige Angst vor Haftungsfällen zu herrschen. Die passieren aber meistens dadurch, dass Fristen versaubeutelt werden oder etwas anderes gemacht wird, als das, wofür man instruiert war, aber doch nicht deswegen, weil in der Grauzone der Offenbarung ein paar Sätze mehr oder weniger dastehen. Wie Marc. N. Zeichen ja schon bemerkte, ist nicht immer alles so ganz schwarz-weiss. Bitte ein bisschen weniger Imponiergehabe!

Und noch was: Ein Forum ist doch dazu da, dass man eine Frage diskutiert, ohne niedergemacht zu werden. Was sollen da diese Angriffe unter der Gürtellinie? Fragen wird doch noch erlaubt sein, und nur durch Fragen lernt man.

Davon abgesehen, möchte ich mich inhaltlich meinen Vorrednern durchaus anschliessen. Wenn's wichtig ist, reinschreiben! Ich möchte mir später nicht mein Patent zerpflücken lassen, weil ein Merkmal im Anspruch steht, das aus einer "Incorporation by reference" stammt - selbst wenn die RiLis es zulassen, muss der nationale Nichtigkeitsrichter das nicht zwangsläufig ebenso sehen.
 
I

Incorporator

Guest
Patato schrieb:
Ich möchte mir später nicht mein Patent zerpflücken lassen, weil ein Merkmal im Anspruch steht, das aus einer "Incorporation by reference" stammt - selbst wenn die RiLis es zulassen, muss der nationale Nichtigkeitsrichter das nicht zwangsläufig ebenso sehen.
Sehr richtig. Und wenn genau das passiert, hast Du Deinen Haftungsfall oder ein Kollege von Dir. Das kannst Du nämlich nicht dem Mandanten in die Schuhe schieben. Dafür ist der Anwalt verantwortlich. Als Kandidat ist man natürlich schön raus (Da ist höchstens der Job weg, bzw. als f.M. bekommt man keine Aufträge mehr). Als Anwalt wird man da schon anders denken.
 
K

Kandidatenschwämme

Guest
Marc N. Zeichen schrieb:
Incorporator schrieb:
Meines Erachtens ist es ein klarer Kunstfehler, wenn man eine Bezugnahme auf ein nicht veröffentlichtes Dokument als erfindungswesentliche Offenbarung vorsieht.
Danke erstmal für den fundierten Beitrag. Allerdings muss die oben hervorgehobene Passage als von dir hinzugefügt bezeichnet werden.
Auch ich sehe das mit dem Kunstfehler so. Ich möchte Dir in jedem Fall dringend den freundschaftlichen und kollegialen Rat geben, lieber zu viel als zu wenig zu schreiben, ohne jetzt gleich vom Haftungsfall zu reden.

Marc N. Zeichen schrieb:
Denn von erfindungswesentlicher Offenbarung war nicht die Rede. Jetzt kannst Du natürlich sagen, entweder ist die Offenbarung erfindungswesentlich, und dann gehört sie ausformuliert, oder sie ist nicht erfindungswesentlich, und dann kannst du sie auch gleich weglassen.
Diese Anregung könnte ich gerne aufgreifen *g*, aber ich möchte noch Folgendes zu bedenken geben:
Was erfindungswesentlich ist, das sagt Dir schon die Einspruchsabteilung, nachdem der Wettbewerber Deines Mandanten eine Dir (und Deinem Mandanten) unbekannte neuheitsschädliche Veröffentlichung aus dem "Anatolischen Hirtenblatt" zitiert. Da ist manchmal ein scheinbar unwichtiges Merkmal zur Abgrenzung die letzte Rettung.

Das sage ich aus eigener leidvoller (von anderen versaute Fälle *g*) und froher (als Einsprechender) Erfahrung.
Zu wenig zu schreiben ist m.E. der häufigste Fehler in Patentanmeldungen (nach Tippfehlern).

Marc N. Zeichen schrieb:
In meinem Fall geht es um eine Patentanmeldung von extrem hoher Komplexität und extrem großem Umfang. Alleine schon die Patentansprüche machen so etwa 15 Seiten aus, und fast jeder Unteranspruch hat einen ebenso hohen erfinderischen Gehalts wie ansonsten eine durchschnittliche ganze Industriepatentanmeldung.
Papperlapapp. Ich hatte schon Anmeldungen, bei denen der erste
Anspruch 20 Seiten lang war.

Meine dringende Empfehlung, nochmal:
Wenn es so wichtig ist, dass Du es überhaupt erwähnen willst, schreib es am besten direkt rein, unter optimaler Nutzung von cut-copy-paste.
Wenn nicht, warum dann erwähnen ?

Marc N. Zeichen schrieb:
Obwohl die Rechnung dafür sehr hoch ausfallen wird, steht diese immer noch in keinstem Verhältnis zum tatsächlichen Arbeitsaufwand. Wenn ich nun auch noch den gesamten Offenbarungsumfang der zitierten früheren Anmeldung hineinschreiben soll, dann sprengt das schlicht und einfach jeden Rahmen der Vernunft, der Möglichkeit und der Machbarkeit.
Ich bin sicher, Der Dank Deines Mandanten wir stets Dir nachschleichen, jedoch Dich nie erreichen ;-).

Nochmal: Überlege, wie wichtig das Ganze ist, und wie erforderlich die Offenbarung.
Vielleicht bin ich da etwas auf der langen Seite, aber ich habe schon so manche Erfindung fallen sehen, weil es nicht ausreichend offenbart war.

Hoffe, es hilft,
*schwämme.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Kandidatenschwämme schrieb:
Papperlapapp. Ich hatte schon Anmeldungen, bei denen der erste Anspruch 20 Seiten lang war.
Damit hast Du jetzt tatsächlich den Allerlängsten. Dagegen kann ich natürlich in keinster Weise mehr anstinken. Du bist ja richtig großartig *g*

Vielleicht sollte ich es ja probieren und noch meine 100-textseitige Patentanmeldung mit 56 Figuren von neulich anführen? Aber auch damit hätte ich bei Dir sicher keine Chancen *g*

Darf ich jedenfalls noch die Größenordnung der für die von Dir genannte Ausarbeitung angefallenen und bezahlten Kostenrechnung erfahren -- dann können wir gleich weiter diskutieren.

Im übrigen drehen wir uns seit geraumer Zeit im Kreis. Ich will etwas über die IbR erfahren, und alles, was hier permanent wiederholt wird, ist "lass es bleiben, oder Du hast einen H...".

(Nein ich werde das H-Wort jetzt nicht auch noch selber benutzen...)

Könnte es vielleicht sein, dass keiner der werten Teilnehmer bisher eine Ahnung vom richtigen Einsatz der IbR hat, oder weshalb schweifen wir immer so vom Thema ab?

Grüße Marc.
 
P

Patato

Guest
Incorporator schrieb:
Sehr richtig. Und wenn genau das passiert, hast Du Deinen Haftungsfall oder ein Kollege von Dir. Das kannst Du nämlich nicht dem Mandanten in die Schuhe schieben. Dafür ist der Anwalt verantwortlich. Als Kandidat ist man natürlich schön raus (Da ist höchstens der Job weg, bzw. als f.M. bekommt man keine Aufträge mehr). Als Anwalt wird man da schon anders denken.
Vielleicht hat man dann seinen Haftungsfall, ich würde aber behaupten, höchstwahrscheinlich nicht. Ich denke mal, wir reden hier nicht von Merkmalen, die gleich von Anfang an im Anspruch gestanden haben. Sich für solche Merkmale auf eine Reference zu verlassen, wäre in der Tat ein Kunstfehler. Sondern wir reden hier von zusätzlicher Offenbarung, die man vielleicht mal brauchen könnte, nach dem Motto "wer weiss...", und bei denen man sich deshalb die Möglichkeit nicht ganz verschliessen möchte, darauf vielleicht mal zurückgreifen zu können. Wer kann schon mit hinreichender Sicherheit sagen, dass es schon bei der Abfassung der Anmeldung absehbar war, dass man genau dieses Merkmal, das aus der Reference stammt, mal irgendwann zur Abgrenzung brauchen würde? Ich möchte dazu auf das "anatolische Hirtenblatt" des anderen Beitrags verweisen. Dass so etwas auftaucht, kann man dann nämlich dem Anwalt wiederum nicht in die Schuhe schieben. Es sei denn in einer Ex-Post-Analyse, die wir ja alle so lieben.

Es wird jedem von uns irgendwann mal passieren, dass man im Prüfungsverfahren notgedrungen Merkmale in den Anspruch schreibt, die sich in der Grauzone der Offenbarung befinden, um halt den letzten Strohhalm zu ergreifen, der sich zur Abgrenzung bietet. Solange das allen Beteiligten, incl. dem Mandanten, klar ist, sehe ich kein Haftungsproblem, wenn ich dann so gesehen im besten Interesse des Mandanten handle. Und es kann mir keiner ernsthaft vorwerfen, das anatolische Hirtenblatt nicht antizipiert zu haben.

Davon abgesehen, nochmals: Ich rede hier keineswegs einer grosszügigen Incorporation by Reference das Wort.
 
K

Kandidatenschwämme

Guest
Marc N. Zeichen schrieb:
Kandidatenschwämme schrieb:
Papperlapapp. Ich hatte schon Anmeldungen, bei denen der erste Anspruch 20 Seiten lang war.
Damit hast Du jetzt tatsächlich den Allerlängsten. Dagegen kann ich natürlich in keinster Weise mehr anstinken. Du bist ja richtig großartig *g*
Den Allerlängsten hat ein Kollege von mir mit 1000 Seiten (Chemie-Anmeldung, keine Genomsequenzen !). Ansonsten:
Ich weiss, ich bin grossartig *g*.

Marc N. Zeichen schrieb:
Vielleicht sollte ich es ja probieren und noch meine 100-textseitige Patentanmeldung mit 56 Figuren von neulich anführen? Aber auch damit hätte ich bei Dir sicher keine Chancen *g*
Guter Anfang, so viele Figuren hatte ich noch nie (arbeite in der Chemie), aber die besagte Anmeldung war 240 Seiten lang (der arme Prüfer...).

Marc N. Zeichen schrieb:
Darf ich jedenfalls noch die Größenordnung der für die von Dir genannte Ausarbeitung angefallenen und bezahlten Kostenrechnung erfahren -- dann können wir gleich weiter diskutieren.
Klar.
0,- CHF (kannst aber auch EUR einsetzen ;-))
Ich arbeite in einer Industriepatentabteilung ;-).

Marc N. Zeichen schrieb:
Im übrigen drehen wir uns seit geraumer Zeit im Kreis. Ich will etwas über die IbR erfahren, und alles, was hier permanent wiederholt wird, ist "lass es bleiben, oder Du hast einen H...".
JeHova, JeHova... ;-)

Ich lege aber Wert darauf, dass ich hier nie etwas vom H. geschrieben habe, sondern aus meiner langen und natürlich erfolgreichen Berufserfahrung berichtete ;-).

Marc N. Zeichen schrieb:
Könnte es vielleicht sein, dass keiner der werten Teilnehmer bisher eine Ahnung vom richtigen Einsatz der IbR hat, oder weshalb schweifen wir immer so vom Thema ab?
Ehm, doch... es wurde weiter oben bereits auf die Prüfungsrichtlinien des EPA hingewiesen.
Ein pauschaler Hinweis wie in den USA "The cited references and the priority document are incorporated in its entirety by reference for all useful purposes" reicht in EP _nicht_ aus.
Da muss schon ein spezifischer Hinweis rein wie "Die gemäß der Erfindung verwendbaren aromatischen Aldehyde sind bekannt und können z.B. nach dem in WO 47/11 , S. 22-24 beschriebenen Verfahren hergestellt werden, worauf Bezug genommen wird."
Mit einer genauen, rechtssicheren Formulierung kann ich nicht dienen, da ich das üblicherweise nicht mache.

Ansonsten noch einmal der Hinweis, dass dies in unterschiedlichen Ländern unterschiedlich gehandhabt wird und ich auch schon aus Pragmatismus zur ausführlicheren Variante greifen würde. Wenn´s drinsteht gibt es auch international die wenigsten Probleme als wenn man mit Klimmzügen dem Prüfer klar machen muss, das schon alles drinstand.

Gruss,
*schwämme
 
S

Simplex

Guest
@ Marc N. Zeichen

Warum nimmst Du nicht einfach die Priorität der älteren Anmeldung in Anspruch? Dann stellen sich die angesprochenen Probleme garnicht.
 
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