Einspruch: Zulässigkeit - Begründetheit

Patman

GOLD - Mitglied
Was ist der Unterschied zwischen Zulässigkeit und der Begründetheit?

So ungefähr ist mir das natürlich schon klar, aber wo ist der Punkt, wo die Zulässigkeit gegeben ist und die Frage der Begründetheit anfängt.

Beispiel offenkundige Vorbenutzung:

In der Einspruchsschrift wurde gesagt, dass die Ware W an den Empfänger E verkauft und geliefert wurde, was auch durch Zeichnung und Rechnung (beides mit Teilenummer versehen) belegt wurde. Es ist unstreitig, dass es sich bei der Ware um den patentgemäßen Gegenstand handelt.

Das Amt wendet ein, dass es sich bei der Lieferung nur um Versuchsware handelt, und dass eine Offenkundigkeit nicht gegeben ist (wegen Geheimnisvorbehalt usw.)

Aber das betrifft doch nun die Begründetheit, oder nicht?

Ich muss doch innerhalb der Einspruchsfrist zunächst nur die Umstände angeben, die die offenkundige Vorbenutzung begründen sollen. Ob diese Umstände das dann auch schaffen oder nicht, ist doch eine Frage, in der wir uns z.B in der mdl. Verhandlung kloppen, wenn es um die Frage der Begründetheit geht?

Also, wo ist der Punkt wo die Frage der Zulässigkeit aufhört und die Frage der Begründetheit beginnt? Was sagt das Forum dazu?
 
P

PAulchen

Guest
Die Begründetheit betrifft das Vorliegen eines Einspruchsgrundes, also zB die Angabe eines neuheitsschädlichen Dokumentes. Es wird also nur formal geprüft, ob eine Begründung vorhanden ist, diese aber nicht inhaltlich bewertet.

Die Zulässigkeit betrifft die übrigen formalen Voraussetzungen, also zB die Einhaltung der Einspruchsfrist.
 
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