Arbeitnehmererfindungsgesetz und Hochschule

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Hallo Gemeinde,

folgender Fall:

Prof. meldet der Hochschule eine Erfindung. Diese Erfindung könnte als freie Erfindung betrachtet werden (dies ist der Hochschule sehr wohl bewusst). Da der Prof. die Erfindung aber gemeldet hat, nimmt die Hochschule (ordnungsgemäß) in Anspruch. Es folgt die Erteilung des Patents und dessen Vermarktung.
Kann nun der Prof. sich darauf berufen, dass es sich um einer freie Erfindung hielt?
Welche Ansprüche hat der Prof.?
Wenn die Erfindung an den Prof übergeht, kann die Hochschule Aufwandsentschädigung fordern?

Dies ist ein fiktiver Fall, da die Hochschule die Rechte an der Erfindung aufgrund eines Vertrags übertragen kam.

Freue mich auf die Kommentare
Alex
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Hallo?!
Arbeitnehmererfindungsgesetz scheint wohl niemanden zu interessieren?!
Habt ihr noch nichtmal Ideen oder Vorschläge zum diskutieren?
Gruß
Alex
 

Horst

*** KT-HERO ***
Wahrscheinlich kennt sich keiner so gut aus, dass ihm spontan eine Lösung einfällt.

Hast Du selbst schon einmal recherchiert? Kann eine Lösung eventuell aus dem Arbeitnehmererfindergesetz hergeleitet werden oder bedarf es mangels entsprechender Regelungen/Rechtsprechung einer allgemeinen zivilrechtlichen Auslegung der vertraglichen Ansprüche anhand des BGB?
 
G

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Guest
Als Einstieg empfehle ich Bartenbach/Volz "Arbeitnehmererfindungen - Praxisleitfaden mit Mustertexten", 4. Auflage.

Der Prof. ist hier wie ein ganz normaler Arbeitnehmer zu betrachten. Er muss also die Diensterfindung bestreiten (§18 Absatz 2 ArbEG).

Aufgrund der Inanspruchnahme liegt hier aber schon ein konkludentes Bestreiten des Arbeitgebers vor, dass eine freie Erfindung vorliegen würde.

Die beiden Parteien müssen sich dann einigen oder die Schiedsstelle und ggf. anschließend ordentliche Gerichte zur Klärung der Frage bemühen, ob es eine freie Erfindung ist.

Es ist allerdings meist zweifelhaft, dass es eine freie Erfindung wäre. Insbesondere wenn die Erfindung in den Aufgaben- und Pflichtkreis des Prof. fällt, etwa bei der Mitwirkung an einem Projekt über mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrag. Eine Diensterfindung ist auch gegeben, wenn diese maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der Hochschule beruht, insbesondere auch auf Erfahrungen von Kooperationspartnern der Hochschule. Auch Nebentätigkeit und Freistellungen des Hochschullehrers stehen dem nicht entgegen.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Angenommen die Hochschule nimmt die Erfindung in Anspruch, weil sie der Erfindung ein gewisses Marktpotential zuspricht, jedoch nicht weil sie davon ausgeht, dass es sich um eine Erfindung aus dem klassischen Arbeitsbereich des Profs handelt.

Kann ihr dann unlauteres Verhalten vorgeworfen werden?

Zudem hat der Prof die Erfindung gemeldet, da die Hochschule die Infrastruktur für die Bearbeitung von Erfindungen aufweist und der Prof. die Kosten gerne auf die Hochschule "übertragen" möchte.

Ist dies unlauter vom Prof.?

Dabei angenommen, dass die Erfindung nichts mit dem Arbeitsbereich des Profs. oder dgl. zu tun hat.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich glaube nciht, dass § 3 UWG anwendbar ist, da es sich bei Professor und Hochschule nicht um Unternehmen und auch nicht um Wettbewerber handelt. Des weiteren wird der Wettbewerb nicht zum Nachteil von Mitbewerbern oder Endverbrauchern beeinträchtigt.

Fraglich wird eher sein, wie die Erfindungsmeldung durch den Professor auszulegen ist. Immerhin ist mit der Meldung eine Rechtsfolge verbunden, der er sich (eventuell) nicht im Klaren war. Möglicherweise ist die Meldung als Willenserklärung daher anfechtbar.

Des weiteren ist fraglich, ob die Uni auf die Meldung durch den Professor vertrauen kann (darf) und bei Zweilfeln nicht verpflichtet gewesen wäre (Nebenvertragspflicht aus Arbeitsvertrag oder Treu und Glauben) ihn auf die möglicherweise freie Erfindung hinzuweisen. Fraglich ist dann weiterhin, ob eine Inanspruchnahme wider besseren Wissens (evtl. bösgläubig) die gleichen bereicherungsrechtlichen Ansprüche auslöst wie die Anmeldung ohne Inanspruchnahme. Bei Bösgläubigkeit stellt sich dann die Frage nach einer möglichen Vindikationsklage.

Fragen über Fragen. Stell doch mal einen genauen Sachverhalt als Aufgabe zusammen und wir versuchen dann eine schöne Lösung im Gutachtenstil.
 
G

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Guest
Bleiben wir 'mal bei den Fakten in der Aufgabe:

Die Hochschule weiß nach der Aufgabenstellung, dass die Erfindung keine Diensterfindung ist, sondern eine freie Erfindung ist, d.h. i.S.v. § 4 ArbNErfG nicht auf Erfahrungen der Uni beruht und auch nicht auf der dem Professor obliegenden Tätigkeit.

Nach § 6 ArbNErfG kann die Uni eine Diensterfindung in Anspruch nehmen. Wenn aber gar keine Diensterfindung vorliegt, dann kann die Uni auch nicht wirksam in Anspruch nehmen, und das Rechtsgeschäft ist nichtig (§ 134 BGB).

Was immer der Prof. sich bei der Meldung gedacht haben mag (vielleicht wollte er die Uni nach § 18 ArbNErfG von einer freien Erfindung in Kenntnis setzen) ist meiner Meinung nach nicht relevant, da die Uni ja weiß, dass keine Diensterfindung vorliegt.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Dann ist aber fraglich, ob die Uni einen Bereicherungsanspruch gegen den Prof hat.
Somit müsste doch diesbezüglich der Uni wieder Geld zugeführt werden, oder?
 

Horst

*** KT-HERO ***
Was wollten denn nun beide Seiten? Wenn der Professor wollte (im Sinne Willenserklärung), dass das Recht an der Erfindung auf die Uni übergeht und die Uni ebenfalls wollte, dass das Recht auf sie übergeht, dann ist egal, was genau in den Schriftstücken steht.
Wir haben zwei übereinstimmende Willenserklärungen - falsa demonstratio non nocet! Das Recht geht dann von dem Professor an die Uni.

Sollte der Professor unwissentlich eine falsche Meldung gemacht haben, eigentlich eine freie Erfindung gemeldet haben wollen, so bekommt er das Patent wieder. Falls dies durch Vindikationsklage geschieht, muss er keinen Ausgleich zahlen (nur eine Vermutung meinerseits), geschieht dies durch ungerechtfertigte Bereicherungsanspruch, so kann er das Patent auch übertragen bekommen. Allerdings ist die Uni dann nur im Wert des Patents minus der zur Erhaltung gemachten Aufwendungen bereichert (Gebühren + Anwaltskosten), so dass die Ausgaben wiederum zu ersetzen wären, damit die Rechnung stimmt.
 
G

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Guest
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob der 134 da zieht. Es liegt ja kein Gesetzesverstoss vor, wenn es keine Diensterfindung ist - der Paragraph ist nur nicht anwendbar. Er schließt ja nicht aus, dass andere Sachen (in anderen Gesetzen) auch beansprucht werden können.

Du wirst nur schwerlich eine andere Anspruchsgrundlage finden, die durch einseitige Willenserklärung der Uni ein Recht gibt, die Erfindung für sich zu beanspruchen.

Ach egal, ich geh mittag essen.
 
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