Berechnung Gebühr aus Gegenstandswert

S

Schwachrechner

Guest
Hallo,

irgendwie komme ich nicht klar mit der Berechnung der Gebühr aus dem Gegenstandswert nach § 13 (1) RVG. Mir liegt ein BPatG-Beschluss vor, bei dem der Gegenstandswert 1.000.000,- € beträgt. Darin sind die Gebühren wie folgt angesetzt:

Verfahrensgebühr (RVG-VVNr. 3200, Satz 1,6): 7.193,60 €
Terminsgebühr (RVG-VVNr. 3202, Satz 1,2): 5.395,20 €

Teilt man durch den jeweiligen Satz, so sollte man also die "1,0-Gebühr" erhalten. Es ergeben sich jeweils 4.496,- €. Diesen Betrag habe ich für einen Gegenstandswert von 1.000.000,- € auch an anderen Stellen herbeigegoogelt.

Allerdings kann ich nicht nachvollziehen, wie man gem. § 13 (1) RVG auf diesen Betrag kommt. Hier meine Rechnung:

Die ersten 300,- € vom Gegenstandswert ergeben eine Teilgebühr von 25,- € [§ 13 (1) 1 RVG]. Verbleiben also noch 999.700,- €. Hierfür gibt es nach der letzten Zeile der Tabelle in § 13 RVG pro angefangenen weiteren 50.000,- € eine Teilgebühr von 150,- €. Aus den 999.700,- € errechne ich 20 angefangene 50.000,-€. Zusammengerechnet sollte sich eine Gebühr aus 25,- € + 20 x 150,- € = 3.025,- € ergeben, was offensichtlich nicht identisch ist mit den 4.496,- € *grummel*

Wer weiß es besser?
 
G

gastII

Guest
Hallo,

irgendwie komme ich nicht klar mit der Berechnung der Gebühr aus dem Gegenstandswert nach § 13 (1) RVG. Mir liegt ein BPatG-Beschluss vor, bei dem der Gegenstandswert 1.000.000,- € beträgt. Darin sind die Gebühren wie folgt angesetzt:

Verfahrensgebühr (RVG-VVNr. 3200, Satz 1,6): 7.193,60 €
Terminsgebühr (RVG-VVNr. 3202, Satz 1,2): 5.395,20 €

Teilt man durch den jeweiligen Satz, so sollte man also die "1,0-Gebühr" erhalten. Es ergeben sich jeweils 4.496,- €. Diesen Betrag habe ich für einen Gegenstandswert von 1.000.000,- € auch an anderen Stellen herbeigegoogelt.

Allerdings kann ich nicht nachvollziehen, wie man gem. § 13 (1) RVG auf diesen Betrag kommt. Hier meine Rechnung:

Die ersten 300,- € vom Gegenstandswert ergeben eine Teilgebühr von 25,- € [§ 13 (1) 1 RVG]. Verbleiben also noch 999.700,- €. Hierfür gibt es nach der letzten Zeile der Tabelle in § 13 RVG pro angefangenen weiteren 50.000,- € eine Teilgebühr von 150,- €. Aus den 999.700,- € errechne ich 20 angefangene 50.000,-€. Zusammengerechnet sollte sich eine Gebühr aus 25,- € + 20 x 150,- € = 3.025,- € ergeben, was offensichtlich nicht identisch ist mit den 4.496,- € *grummel*

Wer weiß es besser?
Die Gebühren sind gestaffelt, man muss also die einzelnen Bereiche kumulieren und sich dem Gegenstandswert "von untern" annähern. Die ersten 300 Euro ergeben danach eine Gebühr von 150 Euro, bis 1500 Euro kommen dann für jede angefangenen 300 Euro entsprechend 20 Euro hinzu usw.
Die 4496 (1,0 Gebühr ergeben sich wie folgt):

1 x 25 = 25
+ 4 x 20 = 80
+ 7 x 28 = 196
+ 5 x 37 = 185
+ 5 x 40 = 200
+ 5 x 72 = 360
+10 x 77 = 770
+10 x 118 = 1180
+ 10 x 150 = 1500
------------------------
= 4496
 
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