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Schwachrechner
Guest
Hallo,
irgendwie komme ich nicht klar mit der Berechnung der Gebühr aus dem Gegenstandswert nach § 13 (1) RVG. Mir liegt ein BPatG-Beschluss vor, bei dem der Gegenstandswert 1.000.000,- € beträgt. Darin sind die Gebühren wie folgt angesetzt:
Verfahrensgebühr (RVG-VVNr. 3200, Satz 1,6): 7.193,60 €
Terminsgebühr (RVG-VVNr. 3202, Satz 1,2): 5.395,20 €
Teilt man durch den jeweiligen Satz, so sollte man also die "1,0-Gebühr" erhalten. Es ergeben sich jeweils 4.496,- €. Diesen Betrag habe ich für einen Gegenstandswert von 1.000.000,- € auch an anderen Stellen herbeigegoogelt.
Allerdings kann ich nicht nachvollziehen, wie man gem. § 13 (1) RVG auf diesen Betrag kommt. Hier meine Rechnung:
Die ersten 300,- € vom Gegenstandswert ergeben eine Teilgebühr von 25,- € [§ 13 (1) 1 RVG]. Verbleiben also noch 999.700,- €. Hierfür gibt es nach der letzten Zeile der Tabelle in § 13 RVG pro angefangenen weiteren 50.000,- € eine Teilgebühr von 150,- €. Aus den 999.700,- € errechne ich 20 angefangene 50.000,-€. Zusammengerechnet sollte sich eine Gebühr aus 25,- € + 20 x 150,- € = 3.025,- € ergeben, was offensichtlich nicht identisch ist mit den 4.496,- € *grummel*
Wer weiß es besser?
irgendwie komme ich nicht klar mit der Berechnung der Gebühr aus dem Gegenstandswert nach § 13 (1) RVG. Mir liegt ein BPatG-Beschluss vor, bei dem der Gegenstandswert 1.000.000,- € beträgt. Darin sind die Gebühren wie folgt angesetzt:
Verfahrensgebühr (RVG-VVNr. 3200, Satz 1,6): 7.193,60 €
Terminsgebühr (RVG-VVNr. 3202, Satz 1,2): 5.395,20 €
Teilt man durch den jeweiligen Satz, so sollte man also die "1,0-Gebühr" erhalten. Es ergeben sich jeweils 4.496,- €. Diesen Betrag habe ich für einen Gegenstandswert von 1.000.000,- € auch an anderen Stellen herbeigegoogelt.
Allerdings kann ich nicht nachvollziehen, wie man gem. § 13 (1) RVG auf diesen Betrag kommt. Hier meine Rechnung:
Die ersten 300,- € vom Gegenstandswert ergeben eine Teilgebühr von 25,- € [§ 13 (1) 1 RVG]. Verbleiben also noch 999.700,- €. Hierfür gibt es nach der letzten Zeile der Tabelle in § 13 RVG pro angefangenen weiteren 50.000,- € eine Teilgebühr von 150,- €. Aus den 999.700,- € errechne ich 20 angefangene 50.000,-€. Zusammengerechnet sollte sich eine Gebühr aus 25,- € + 20 x 150,- € = 3.025,- € ergeben, was offensichtlich nicht identisch ist mit den 4.496,- € *grummel*
Wer weiß es besser?