CN Nachveröffentlichter SdT in China

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Guest
Hallo,

weiß von Euch jemand, ob ältere, aber gegenüber einer jüngeren Anmeldung nachveröffentlichte Patentanmeldungen in China für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der jüngeren Anmeldung zu berücksichtigen sind? In Europa und Deutschland ist dies ja nicht der Fall, in den USA meines Wissens schon.

In unserem braunen "Manual" finde ich für China nur die Kriterien für die Neuheit. Demnach sind hierfür (wie in Deutschland und Europa auch) nachveröffentlichte Anmeldungen relevant. Leider finde ich nichts zur erfinderischen Tätigkeit.

Vielen Dank für jeden Hinweis, auch auf geeignete Informationsquellen!
 
G

Gast (Fragesteller)

Guest
Vielen Dank für die schnelle Antwort und den Link.

Ich verstehe Art. 23 allerdings so, dass er sich auf "design patents" bezieht. Zu Erfindungspatenten scheint alles in Art. 22 gesagt zu sein, wo es nur heisst, der Anmeldungsgegenstand müsse erfinderisch gegenüber "the technology existing before the date of filing" sein. Dieses Angabe erscheint auslegungsbedürftig. Weiß jemand mehr?

Nochmals viele Grüsse,
Gast
 
G

Gästin

Guest
Da steht aber doch auch noch (in Art. 22) für die Neuheit:

"nor has any other person filed previously with the Patent Administration Department Under the State Council an application which described the identical invention or utility mode1 and was published after the said date of filing."

Das hört sich an wie der "übliche" nachveröffentliche Stand der Technik, d.h. nur chinesische nachveröffentlichte Patente ("filed with the Patent Administration Department...").

Zumindest würde ich das so lesen. Im ersten Teil steht ja auch ausdrücklich "publicly disclosed before the date of filing".
 
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Gast (Fragesteller)

Guest
Guten Tag und danke für alle Äußerungen zu meiner Frage.

Ich finde nach wie vor, dass aus dem Gesetzestext nicht hervorgeht, ob die nachveröffentlichten chinesischen Anmeldungen für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind oder nicht.

Eine Anfrage bei einem chinesischen Vertreter hat nun aber Klarheit gebracht: Der genannte Stand der Technik bleibt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt. Die Situation gleicht also der in DE oder bei einem Europäischen Patent.

Einen guten Start in die Woche,
Gast
 
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