Nachreichen der Druckschriften im Einspruchsverfahren

Patman

GOLD - Mitglied
Hallo,

mal angenommen, heute wäre Fristablauf für einen Einspruch gegen ein deutsches Patent.

Einspruch stützt sich auf ca. 20 Entgegenhaltungen a 50 Seiten, macht zusammen 1000 Seiten Druckschriften (ist jetzt etwas übertrieben).

Da ich nicht in München ansässig bin, habe ich nur die eine Möglichkeit den Einspruch heute zu faxen ...

... mitsamt den 1000 Seiten Druckschriften, oder darf ich die auch per Post nach Ablauf der Frist nachreichen?

Im Schulte steht zwar für EP klar drin, dass die Schriften nachgereicht werden können, für DE findet sich weder im Schulte noch im Benkard nichts 100% verlässliches. Es wäre sehr ärgerlich, wenn aufgrund des unerlaubten Nachreichens der Einspruch abgewiesen würde, deswegen möchte ich auf Nummer sicher gehen.

Hat jemand Erfahrungen gemacht und gibt es eine verlässliche Quelle?

Danke schonmal
 
P

Plempi

Guest
Ich habe in einem Einspruchsverfahren allerdings vor dem EPA und nicht DPMA Dokumente nachgereicht. Das EPA hat eine freundliche Aufforderung mit einer Frist von 2 Monaten gestellt. Wäre komisch, wenn das beim DPMA nicht möglich sein sollte.
 
B

brix

Guest
Um sicherzugehen, ließen sich die Druckschriften ggf. auch per Kurier ans DPMA senden - und den Kurier entsprechend briefen, dass er sich vom Pförtner einen Empfangsstempel geben läßt.

Alternativ: Von den Druckschriften jeweils nur die erste Seite faxen, aus der die bibliographischen Daten hervorgehen, und in kompletter Form nachreichen (bzw. spätestens, wenn Mängelmitteilung ergangen ist).
 
G

GAST_DELETE

Guest
Du wärst auch auf der sicheren Seite mit nur den wesentlichen Druckschriften, die den Einspruch zulässig machen. Danach kannst Du in DE beliebig Material nachreichen...
 
A

ander

Guest
Gast schrieb:
Du wärst auch auf der sicheren Seite mit nur den wesentlichen Druckschriften, die den Einspruch zulässig machen. Danach kannst Du in DE beliebig Material nachreichen...
in EP ist ein anschließendes beliebiges Nachschieben von Material nicht so einfach möglich (vgl. Art 114 (2)), insb. nicht mehr kurz vor der Verhandlung oder in der Verhandlung. Da kann schon mal ein Beweisstück wg. Verfahrensmissbrauch nicht mehr zugelassen werden.


Gruß
Ander
 

Patman

GOLD - Mitglied
Vielen Dank für Eure Antworten,

Fazit: ich fange jetzt mal langsam an zu faxen, damit ich um 12 Uhr fertig bin.

Gruß und schönen Freitag abend

Patman
 
P

PatundPatachon

Guest
Auch wenn Du schon am Faxen bist, was meint ihr zu §125 PatG?

"§125 [Einreichung neuheitsschädlicher Druckschriften, Übersetzung]

(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand des Patents nach § 3 nicht patentfähig ist, so kann das Patentamt oder das Patentgericht verlangen, daß Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Patentamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Patentamt oder das Patentgericht und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden."
 
V

VorDerArbeitReiter

Guest
M.E. reicht es aus, die Tatsachen, also die Nummer der Druckschriften sowie die Textstellen anzugeben. Damit ist §59(1) Satz 4 erfüllt. Die Beweise bzw. Urkunden können auch nach der Einspruchsfrist noch nachgereicht werden, solange die entsprechenden Tatsachen fristgerecht benannt wurden. Genauso, wie man ja z.B. innerhalb der Frist auch nur die Zeugen für eine offenkundige Vorbenutzung innerhalb der Frist benennen muss, aber nicht mitfaxen muss ;-) ...

Im Schulte steht hierzu etwas unter §59 Rn 85f.

Unabhängig davon gilt, wie schon vorher von jemandem erwähnt, dass nach Überspringen der Zulässigkeitshürde im Verfahren vor dem Amt auch nach der Frist eingereichte Unterlagen von Amts wegen zu berücksichtigen sind.
 
G

Gert

Guest
So ists richtig. Dokumente müssen eindeutig identifizierbar sein. Per Fax würde ich nur die Deckblätter (und die auch nur zur Sicherheit, denn an sich reicht die Angabe DE...) mitsenden. Per Post dann alles komplett 2 mal, wenn ich richtig liege....
 
D

Dr. No

Guest
In Deutschland wäre es am Besten wie von Gast skizziert vorzugehen, d.h. den Einspruch erstmal ausreichend zu substantiieren, um ihn zulässig zu machen. Hierfür sollten zunächst die wichtigsten Druckschriften genannt werden und deren Relevanz hinsichtlich der unabhängigen Ansprüche sollte verdeutlicht werden.

Da im Einspruchsverfahren vor dem DPMA der Untersuchungsgrundsatz gilt, gibt es grundsätzlich kein verspätetes Vorbringen, so dass ohne Probleme neue Druckschriften in das Verfahren eingeführt werden können, sobald die Hürde der Zulässigkeit des Einspruchs genommen wurde.
 
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