Fristenüberwachung

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Fristenmuckel

Guest
Frohes Neues, allen PAs und Kandidaten/innen ein erfolgreiches und nur moderat stressiges Jahr 2007 (stressfrei funktioniert wohl eh nicht;-)!

Weiß jemand, ob es Fristen gibt, die zwingend von einem Anwalt überwacht/kontrolliert werden müssen, bei denen es also nicht ausreicht, wenn dies von einer - natürlich ordnungsgemäß angeleiteten - Fachkraft durchgeführt wird? Gibt's dazu Rechtsprechung?

Vielen Dank für Eure Hilfe!
 
C

Claus

Guest
Alle gesetzlichen Fristen - lt. BAG (Fundstelle finde ich so schnell nicht wieder). Gesetzte Fristen können von Hilfskraft überwacht werden. Ob das für unsere Gebiete auch gilt, weiß ich nicht. Der BGH hat sich soweit ich weiß noch nicht zu der BAG-Entscheidung geäußert.
 
S

sichfragender

Guest
@Claus

Das ist mir völlig neu, dass man als Anwalt verpflichtet sein soll, Fristen (egal welche) persönlich zu überwachen!?

Ich kenne aus der Rechtsprechung und Kommentierung, dass man sich als Anwalt immer exkulpieren kann, wenn man eine "wasserdichte" Fristenüberwachung hat - die natürlich durch eine entsprechende Fachkraft vorgenommen werden kann.

Gegenteiliges bitte beweisen (das ist wie mit einem Einhorn - dessen Existenz würde ich auch erst allenfalls dann akzeptieren, wenn ich selbst eines angefasst habe!)
 
F

Fristenmuckel

Guest
Davon gehe ich eigentlich auch aus. Alle Entscheidungen, die ich bislang gefunden habe und die irgendwie zum Thema passen (es geht immer um eine ganz bestimmte Frist), bestätigen das auch.

Ich habe nur kürzlich mal aufgeschnappt, dass das nicht für alle Fristen gilt und wüsste nun gerne, für welche nicht... Hatte gehofft, dass es eine Grundsatzentscheidung gibt.

@claus: Dir fällt nicht zufällig doch noch die Fundstelle/das Aktenzeichen ein?
 
G

gastII

Guest
Claus schrieb:
Alle gesetzlichen Fristen - lt. BAG (Fundstelle finde ich so schnell nicht wieder). Gesetzte Fristen können von Hilfskraft überwacht werden. Ob das für unsere Gebiete auch gilt, weiß ich nicht. Der BGH hat sich soweit ich weiß noch nicht zu der BAG-Entscheidung geäußert.
Ich kann mir nicht vorstellen, warum Fristen, deren Nichtbeachtung zu einem Rechtsnachteil für den Mandanten führen (gibt es welche, bei denen das nicht so ist?), nicht grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Anwalts fallen sollen. Eine Unterscheidung zwischen gesetzten und gesetzlichen Fristen macht dann keinen Sinn. Das dürfte sich aufgrund der Sorgfaltspflicht aus der Berufsordnung und aus dem Vertragsverhältnis mit dem Mandanten ergeben. Natürlich kann sich ein Anwalt zur Überwachung Hilfsmitteln bedienen (Überwachungsdienste und Angestellte). Im Zweifel ist der Anwalt aber in der Beweispflicht zu belegen, dass ihn kein Verschulden trifft. Zwar kann er sich z.B. bei Wiedereinsetzung u.U. exculpieren, nur sind eben nicht alle Fristen wiedereinsetzbar.
 
E

EinAndererSichFragender

Guest
Was ist denn beispielsweise mit nicht wiedereinsetzbaren Fristen? Kann der PA sich bei Versäumnis vor einer Haftung drücken und exkulpieren, indem er sich auf seine Fachkraft beruft?
 
S

Skat

Guest
Nein, umgekehrt: Er drückt die Fachkraft, spielt Null ouvert und geht voll in die Haftung.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Exkulpieren könnte sich der Anwalt ggf. nur von der Haftung für den Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB), wenn der Verrichtungsgehilfe Dritten einen Schaden zufügt.

Die Angestellten des Anwaltes sind aber Erfüllungsgehilfen, derer sich der Anwalt bei der Erfüllung des Mandantenvertrages bedient.
Für deren Verschulden haftet er wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB) ohne die Möglichkeit sich exkulpieren zu können.
 
N

noch'n Gast

Guest
Da müsste man mal differenzieren, welche Rechtsfolge eigentlich gemeint ist, vor der man sich exculpieren möchte. Bei WE-fähigen Fristen reicht die üblicherweise erwartete Sorgfalt bei der Auswahl, Anleitung und (stichprobenweisen!) Überwachung des Personals aus. Ist eine nicht WE-fähige Frist versäumt und auch nicht WB-fähig, hilft auch alles Exculpieren nichts: die Frist ist weg, die Rechtsfolge tritt ein.

Wenn eine Frist versäumt und einem Dritten ein Schaden entstanden ist, dann (!) stellt sich die Frage nach haftungsrechtlichen Exculpationsmöglichkeiten. Hier hat IMHO mein Vorschreiber recht: die Hilfskraft ist Erfüllungsgehilfe, d.h., der Anwalt haftet; ob er die Frist nun persönlich überwacht hat oder nicht, spielt auch keine Rolle.

Noch mal zurück zur WE: die Einlassung, die versäumte Frist habe der Anwalt selber überwacht, führt natürlich nicht (!) zur Exculpation, da der Anwalt dann erwiesenermaßen (!) seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem er nämlich die Frist selbst versaut hat.
 
K

Kurt

Guest
Beim EPA jedenfalls gibt's keine Unterscheidung dieser Art, der zugelassene Vertreter ist für alles verantwortlich und kann sich nicht mal darauf herausreden, dass er die Jahresgebühren von einer der bekannten Firmen hat bezahlen lassen.
 
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