Verjährung bei Erfindervergütung

Patman

GOLD - Mitglied
Hallo,

aus welcher Norm / aus welchen Normen ergibt sich die 30-jährige Verjährungsfrist bei den Erfindervergütungen.

Oder anders gefragt, warum gilt für Ansprüche aus dem ArbEG nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB, sondern die 30-jährige Frist gemäß § 197 BGB.

Oder ergibt sich das aus einer komplett anderen Norm?
Im ArbEG ist zur Verjährung nichts zu finden.
Oder liege ich total falsch und es ist sowieso ganz anders?

Danke
 
P

paule

Guest
Einige (nicht alle) Ansprüche verjähren nach §852 BGB nach 30 Jahren, wenn es sich um Herausgabeansprüche aus unerlaubter Handlung handelt. Wenn AG ohne Inanspruchnahme anmeldet, ist dies eine Unerlaubte Handlung. Der Herausgabeanspruch beschränkt sich aber auf Lizenzanalogie. Schadenersatz für andere Schäden bzw. Schadensberechnungsarten verjährt früher. Daher ist es wichtig, bei der ganzen Verjährungskiste immer den §852 prüfen (in der Ecke sucht man ja eigentlich nicht nach verjährung...) Soweit ich mich erinnern kann, steht in der "Haftetikett"-Entscheidung was dazu.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich kann paule nur zustimmen, "Haftetikett" ist da die einschlägige Entscheidung.

Auch bei Verletzungsverfahren sind §§ 812,852 BGB ein möglicher Rettungsanker, allerdings auch nur nach Lizenzanalogie.
 
Oben