Klarstellungen basierend auf den Prioritätsunterlagen

K

Klarsteller

Guest
Ich habe eine Uraltentscheidung aus dem Jahre 81 herausgezogen, um ein aktuelles Problem zu lösen:

Ich möchte einen offensichtlichen Fehler nach R.88 klarstellen. Im Sachverhalt J19/81 ging es darum, dass eine Figur bei der Einreichung nur halb übermittelt wurde. Die Beschwerdekammer hat die Änderung zugelassen, weil die richtige Figur aus den urspünglichen Prioritätsunterlagen hervorging.

Kennt jemand aktuellere Fälle zu diesem Thema? Also Korrektur nach R.88 basierend auf den Prioritätsunterlagen?
 
G

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Guest
Wieso? R.88 sagt, dass Berichtigungen möglich sind, wenn Sie offensichtlich und der Berichtigungsvorschlag eindeutig ist.

Hast Du also auf einer Seite die Aussage, dass Schraube A zum festdrehen links geschraubst wird, und dann auf der nächsten Seite, dass Schraube A zu, festdrehen rechts rum geschraubt wird, ist eine Unrichtigkeit offensichtlich.

Und warum sollte sich der Fachmann zur Beseitigung der Unklarheit nicht an der ursprünglichen Schrift bedienen? Voraussetzung ist doch erst einmal immer, dass ein Fehler offensichtlicher Natur ist.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Ich würde nie eine Berichtigung machen. Da Berichtigungen immer offensichtlich sein müssen und (Zitat eines BK-Mitglieds) sich aus der Anmeldung ergeben müssen, lass ich es sein. Erst mit dem EPÜ2000 kann auf den Inhalt von Priounterlagen zurückgegriffen werden.

LG
Alex
 
G

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Guest
Alex:jura schrieb:
Ich würde nie eine Berichtigung machen.
Das finde ich traurig. Bei mir gilt in diesem Fall immer noch der Grundsatz: "Probieren geht über studieren." Abweisen kann der Prüfer meinen Antrag immer noch.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Was hilft es wenn der Prüfer es genehmigt, aber bei einer Nichtigkeitsklage die Möglichkeit einer unzulässigen Erweiterung besteht. Das möchte ich keinem Mandanten/Erfinder erläutern.

Gruß
alex
 
G

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Guest
Ich finde das Thema ganz interessant, weil ich auch gerade in dem Bereich unterwegs bin. Was bedeutet eigentlich genau, dass die Berichtigung "eindeutig" sein muss?

Annahme: Ich schreibe 1+1=3.
Das ist offensichtlich falsch.

Aber ich habe mehrere Möglichkeiten, dass zu berichtigen:

a. 1+2=3
b. 1+1=2
c. 2+1=3

Jedesmal habe ich nur eine Ziffer geändert.

Anders formuliert: Muss die Berichtigung eine eindeutig richtige Aussage zur Folge haben (dann könnte ich wahlweise zu a., b. oder c. berichtigen), oder muss die Berichtigung in dem Sinne eindeutig sein, dass überhaupt nur diese eine Berichtigung möglich ist (dann wäre bei obigem Beispiel keine Berichtigung möglich).

Ich werfe das mal in die Runde, ohne selber die Antwort zu kennen. Aber das zeigt schon, dass man bei Berichtigungen auf der Hut sein muss!
 
K

Kandidatenschwämme

Guest
Gast schrieb:
Ich finde das Thema ganz interessant, weil ich auch gerade in dem Bereich unterwegs bin. Was bedeutet eigentlich genau, dass die Berichtigung "eindeutig" sein muss?

[...]

Ich werfe das mal in die Runde, ohne selber die Antwort zu kennen. Aber das zeigt schon, dass man bei Berichtigungen auf der Hut sein muss!
Nicht nur die Tatsache, dass ein Fehler vorliegt muss eindeutig sein, sondern auch wie der Fehler richtig ist.

Deine Vorschläge würde ich wie folgt diskutioeren:

"Anders formuliert: Muss die Berichtigung eine eindeutig richtige Aussage zur Folge haben (dann könnte ich wahlweise zu a., b. oder c. berichtigen)"

m.E. rein hypothetisch, denn wenn man eine technische Lehre zum Paten anmeldet hat man etwas Bestimmtes gemeint, und das will man wieder hineinbringen.

"oder muss die Berichtigung in dem Sinne eindeutig sein, dass überhaupt nur diese eine Berichtigung möglich ist (dann wäre bei obigem Beispiel keine Berichtigung möglich)."

Das hielte ich bei Deinem Beispiel für am wahrscheinlichsten:

Anderes Beispiel:

Es geht um eine Tür aus einer hochfesten Metallegierung.
Diese soll eine Dicke von 3 bis 5 mm haben.

Die Sekretärin schreibt aber in dem Text kontinuierlich 3 bis 5 cm
Folge: Da der Fachmann nicht sehen kann was tatsächlich gemeint ist, kann der Fehler nicht korrigiert werden.

Ergänzung des Szenarios:

In der Patentanmeldung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tür mit der neuartigen Legierung dünner als 1 cm sein kann (was die Erfindung vom Stand der Technik unterscheidet), aber dicker als 1 mm sein muß. Auch die als erfindungsgemäß bezeichneten Ausführungsbeispiele sind alle 3 bis 5 mm dick.

Folge: Da der Fachmann einerseits weiss, dass es Türen mit 3-5 cm Dicke gibt und erkennen kann dass mm die richtige Einheit ist die gemeint ist, kann der Fehler korrigiert werden.
 
P

Plempi

Guest
@ Gast
"a. 1+2=3
b. 1+1=2
c. 2+1=3"

Dieses Beispiel ist ungeeignet, da es nicht im Zusammenhang mit der Offenbarung gegeben wurde. Vielleicht ist es so, dass es um den Triplettzustand von Sauerstoff geht, d.h. zwei ungepaarte e- mit Spin 1/2, d.h. S=1, wonach mit 2S+1 folgt, dass es 2+1=3 heißen muss.


@Kandidatenschwämme
"Es geht um eine Tür aus einer hochfesten Metallegierung.
Diese soll eine Dicke von 3 bis 5 mm haben. Die Sekretärin schreibt aber in dem Text kontinuierlich 3 bis 5 cm.
Folge: Da der Fachmann nicht sehen kann was tatsächlich gemeint ist, kann der Fehler nicht korrigiert werden."

Dieses Beispiel ist auch ungeeignet, da es nicht im Zusammenhang mit der Offenbarung gegeben wurde. Ich gehe davon aus, dass in der Anmeldung "Tür" bzw. die Verwendung davon näher spezifiziert sein wird. Der Fachmann wird sicherlich wissen, dass Türen mit 3 bis 5 mm vielleicht ein Gewicht von z.B. 120 kg haben. Eine Tür mit 3 bis 5 cm hat demnach ein Gewicht von 1.200 kg also mehr als 1 Tonne. Das wird dem Fachmann sicherlich auffallen, und zwar schon deshalb, weil solche Türen für ganz spezielle Zwecke eingesetzt werden.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Alex:jura schrieb:
Was hilft es wenn der Prüfer es genehmigt, aber bei einer Nichtigkeitsklage die Möglichkeit einer unzulässigen Erweiterung besteht. Das möchte ich keinem Mandanten/Erfinder erläutern.
Es ist fahrlässig nicht den Mandanten über eine solche Gefahr dabei aufzuklären.
 
G

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Guest
Alex:jura schrieb:
Mein Punkt war ja, dass ich nichts ändern würde, daher auch keine gefahr beim mandanten.
Sorry, aber wenn man die EQE erst gar nicht ablegt, kann man auch nicht durchfallen. Was ist denn das für eine Aussage?
 
G

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Guest
Alex:jura schrieb:
Mein Punkt war ja, dass ich nichts ändern würde, daher auch keine gefahr beim mandanten.
Sorry, aber wenn man die EQE erst gar nicht ablegt, kann man auch nicht durchfallen. Was ist denn das für eine Aussage?
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Ich empfehle den obigen Text zu lesen, denn lesen heißt lösen!

Meine Aussage war, dass ich keine Änderungen machen würde, da dazu der Fehler und die Lösung offensichtlich sein müssen. Wenn sie aber so offensichtlich sind, sind sie dem Fachmann ersichtlich und die Schrift muss nicht geändert werden.

Ändere ich aber, gehe ich das Risiko einer unzulässigen Erweiterung ein. Daher würde ich eine Verbesserung dem Mandanten nie empfehlen, wobei ich natürlich die Möglichkeit darlege!

Gruß
Alex
 
G

GAST_DELETE

Guest
Alex:jura schrieb:
Meine Aussage war, dass ich keine Änderungen machen würde, da dazu der Fehler und die Lösung offensichtlich sein müssen. Wenn sie aber so offensichtlich sind, sind sie dem Fachmann ersichtlich und die Schrift muss nicht geändert werden.
Gut, ich sehe ein, worauf Du hinaus willst. Dann müsste man bei Deiner Herangehensweise klären, ob man die Offensichtlichkeit einer richtigen Lösung aus den Prioritätsunterlagen heraus beweisen könnte. Änderung hin oder her.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Die Priounterlagen dürfen (noch) nicht herangezogen werden. Erst mit EPÜ2000 ist das möglich. Vorher ist dies unzulässige Erweiterung, da nur die Anmeldeunterlagen aus sich heraus das Ergebnis liefern müssen. Wenn ein Prüfer das zulässt mag das schön sein, spätestens bei einer Nichtigkeitsklage, Einspruch etc. kommt diese Leiche wieder auf den Tisch!

Gruß
Alex
 
K

Klarsteller

Guest
Alex:jura schrieb:
Die Priounterlagen dürfen (noch) nicht herangezogen werden. Erst mit EPÜ2000 ist das möglich. Vorher ist dies unzulässige Erweiterung, da nur die Anmeldeunterlagen aus sich heraus das Ergebnis liefern müssen. Wenn ein Prüfer das zulässt mag das schön sein, spätestens bei einer Nichtigkeitsklage, Einspruch etc. kommt diese Leiche wieder auf den Tisch!
Ich spreche nicht von den Prüfern sondern von den Beschwerdekammern.

Was ist jetzt mit diesem oben genannten Fall, den die Juristische Beschwerdekammer durchdiskutiert und den Beweis basierend auf den Prioritätsunterlagen gewährt hat?

Was ist mit dem "Zahlendreher-Fall"? (T3/88) Dort hat die technische Beschwerdekammer auch erwähnt, dass die Prioritätsunterlagen für Berichtigungen hergezogen werden können. Im besagten Fall war das aber nicht angebracht, da die streitbare Berichtigung nicht in den Prioritätsunterlagen stand.

Wie das das BPatG im Falle einer Nichtigkeitsklage sehen würde, dazu habe ich noch keine Fälle gefunden. Wie gesagt, kennt jemand Fälle, in denen das aktuell durchdiskutiert wurde?
 
G

GAST_DELETE

Guest
Alex:jura schrieb:
... Da Berichtigungen immer offensichtlich sein müssen und (Zitat eines BK-Mitglieds) sich aus der Anmeldung ergeben müssen...
Alex:jura, könntest Du noch sagen, wo Du dieses Zitat her hast? Das würde vieleicht helfen.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Ich habe es bei der Diskussion zu Regel 88 mit einem Beschwerdekammermitglied erhalten. Die hier von jemanden zitierte Entscheidung aus 1988 scheint mir doch etwas alt zu sein, woraus ich schließe, dass ich mich nicht unbedingt drauf verlassen kann.
Aber Versuch macht klug!

LG
alex
 
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